Karteikarten. Haack. Europarecht. 9. Auflage 2014 Alpmann Schmidt

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1 KK Karteikarten Haack Europarecht 9. Auflage 2014 Alpmann Schmidt

2 Claudia Haack Rechtsanwältin Europarecht 9. überarbeitete Auflage 2014 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis (1) Begriff Europarecht Entwicklung der EG EU-Reformvertrag Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit der EU Grundprinzipien des Europäischen Unionsrechts Organe der EU Überblick Europäischer Rat Rat Kommission Europäisches Parlament Unionsgerichtsbarkeit , 16 Rechtsquellen des Unionsrechts Überblick Primäres Unionsrecht Verordnung und Beschluss Richtlinie Unmittelbare Wirkung von Richtlinien Rechtssetzung Kompetenzen der EU Rechtssetzungsverfahren der EU Verfahrensarten vor dem EuGH Überblick Ü Definition ê! Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) Vertragsverletzungsverfahren , 28 Nichtigkeitsklage Untätigkeitsklage , 33 Vorabentscheidungsverfahren , 35 Vorlagepflicht und Folgen der Nichtbeachtung , 37 Amtshaftungsklage , 39 Haftung der Mitgliedstaaten für Verletzung des Unionsrechts , 41 Verhältnis des Unionsrechts zu nationalem Recht Unionsgrundrechte Grundfreiheiten Überblick Funktionen der Grundfreiheiten Allgemeines Prüfungsschema der Grundfreiheiten Freier Warenverkehr Grundlagen Zollunion Verbot von Einfuhrbeschränkungen Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit , 59 Dienstleistungsfreiheit , 61 Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Ü Definition ê! Beachte Beispiel

5 Der Begriff Europarecht 1 Europarecht im weiteren Sinne = Recht der europäischen internationalen Organisationen n Europarat, insbes. Europäische Men schen rechts - konvention (EMRK) n Organisation für wirtschaftliche Zusam men arbeit und Entwicklung (OECD) n Organisation für Sicherheit und Zusammen arbeit in Europa (OSZE) n Westeuropäische Union (WEU) n Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Europarecht im engeren Sinne = Recht der Europäischen Union auf der Grundlage des EU- und des AEU-Vertrags n Recht der Europäischen Union (EU) n Recht der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) Anmerkung: Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf das Europarecht im engeren Sinne und konzentrieren sich dabei auf das Recht der Europäischen Union.

6 Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften (1) Schuman-Plan Französische und deutsche Kohle-/Stahlproduktion soll in einer unabhängigen supranationalen Organi sa tion zusammengelegt und von dieser kontrolliert werden ; außer Kraft getreten am ) EGKS-Vertrag (Pariser Vertrag) n Gründungsmitglieder: Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg n Vertragsdauer: 50 Jahre n Ziel: Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl ) EWG-Vertrag Ziel: Abbau der Schranken für Waren und Dienstleistungen Römische Verträge (Verträge gelten auf unbestimmte Zeit) EAG-Vertrag Ziel: friedliche Nutzung und Kontrolle der Kernenergie ) n Gründungsmitglieder: Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg Fusionsvertrag Beitritt Dänemark, Irland, Großbritannien Beitritt Griechenland Beitritt Spanien, Portugal Zusammenlegung der Organe und Institutionen der drei Gemeinschaften

7 Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften (2) ) Einheitliche Euro - päische Akte (EEA) erste Revision der Gründungsverträge: n Stärkung des Europäischen Parlaments n Verwirklichung des Binnenmarkts bis zum n Institutionalisierung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) n Ziel: Schaffung einer Europäischen Union ) Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Verträge) n Begründung der EU als Dachorganisation der EG n Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI) n Ziel: Schaffung einer Wirtschafts- und Währungs union Beitritt Österreich, Schweden, Finnland ) Amsterdamer Vertrag n Stärkung des Europäischen Parlaments n Übernahme vieler ZBJI-Angelegenheiten in EGV n Neunummerierung des EUV und EGV ) Vertrag von Nizza n Veränderung der Zusammensetzung und Funktions weise der Organe n Ausbau des Mehrheitsprinzips

8 Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften (3) EU-Gipfel in Athen n Mitgliedstaaten der EG schließen mit Estland, Lett land, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slo wa kische Re publik, Slowenien, Malta, Zypern Verträge über deren Beitritt zur EU, der am vollzogen werden soll Beitritt Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Repu blik, Slowakische Republik, Slowenien, Malta, Zypern Verfassung für Europa wird von Staats- und Regierungsschefs angenommen Unterzeichnung der Verfassung für Europa von Staats- und Regierungschefs EU-Gipfel in Athen: nach Ablehnung der Verfassung für Europa durch Frank reich und die Niederlande wird Ratifizierungsprozess bis Mitte 2007 verlängert Beitritt Rumänien und Bulgarien ) Vertrag von Lissabon vgl Beitritt Kroatien

9 EU-Reformvertrag 2009 Am ist der Vertrag von Lissabon, der Vertrag zur Reform der Europäischen Union, in Kraft getreten. 5 I. Gliederung Abgesehen von den Artikeln der Schlussbestimmungen besteht der Reformvertrag aus zwei Artikeln: 1. Art. 1 Änderungen des EU-Vertrags 2. Art. 2 Änderungen des EG-Vertrags, der nunmehr Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU) heißt Gem. Art. 1 III EUV u. Art. 1 II AEUV sind beide Verträge rechtlich gleichrangig und bilden die Grundlage der EU. II. Wesentliche Änderungen 1. Rechtsfähigkeit der EU, die an die Stelle der EG getreten und deren Rechtsnachfolgerin ist, Art. 1 III 3 EUV 2. Institutionelle Änderungen: EU hat 7 Organe, Art. 13 I EUV (vgl. 2 8 ) Europäisches Parlament erhält stärkere Mitentscheidungsrechte 3. Grundrechte-Charta wird durch einen verweisenden Artikel (Art. 6 I EUV) verbindlich (Ausn.: Polen, Vereinigtes Königreich, vgl. Art. 1 des Protokolls über die Anwendung der Charta der Grund - rechte der EU auf Polen, das Vereinigte Königreich und Tschechische Republik) 4. Klare Kompentenzverteilung zwischen EU und den Mitgliedstaaten (vgl ) 5. Austrittsmöglichkeit aus EU, vgl. Art. 50 I EUV

10 Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit der Europäischen Union 6 I. Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit der Europäischen Union (= EU) bis n Gem. Art. 1 III 1 EUV a.f. waren Grundlage der Union die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit; demzufolge konnte man sich die EU als ge meinsames Dach vorstellen, das von drei Säulen getragen wurde (sog. Drei-Säulen-Modell oder Tem pel modell ): Europäische Union n EGKS (seit beendet) n EG (früher EWG) n EAG GASP a.f. Art EUV PJZS a.f. Art EUV früher ZBJI n Mangels Regelung im EU-Vertrag a.f. hatte die EU nach h.m. keine eigene Rechtsfähigkeit. II. Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit der Europäischen Union seit n Gem. Art. 1 III 3 EUV ist die EU an die Stelle der EG getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Demnach besitzt die EU seit eine eigene Rechtspersönlichkeit. ð Es handelt sich bei der EU um eine supranationale Organisation ein Völkerrechtssubjekt sui generis.

11 Grundprinzipien des Europäischen Unionsrechts I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I, II EUV 7 1. Grundsatz n Europäische Union und ihre Organe besitzen keine generelle Befugnis zum Er lass von Rechtsakten und auch keine Kompetenz-Kompetenz, d.h., Kompetenz kann auch nicht aus eigener Souveränität begründet werden. n Union und Organe verfügen vielmehr nur über diejenigen Kompetenzen, die ihnen die Mit glied staaten durch die Gründungs- und Folgeverträge übertragen haben und sie benötigen für jeden Rechts akt eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm in den Verträgen (sog. Prinzip der begrenzten Ein zel er mäch ti gung oder Enu me ra - tionsprinzip ): für EU niedergelegt in Art. 5 I, II EUV ð begrenzte Verbandskompetenz; für Organe niedergelegt in Art. 13 II EUV ð begrenzte Organkompetenz 2. Abrundungskompetenzen nach Art. 352 I AEUV (Flexibilitätsklausel) II. Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 I, III EUV n Gem. Art. 5 III EUV darf EU, wenn sie nicht ausschließlich zuständig ist, ihre Kompetenzen nur unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen (Kompe tenz ausübungsschranke): (1) Unionsziele können durch Mitglied staa ten nicht ausreichend erreicht werden und (2) Unionsziele können wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkun gen besser auf Unions ebene erreicht werden III. Verhältnismäßigkeitsprinzip, Art. 5 IV EUV n Gem. Art. 5 IV EUV dürfen Maßnahmen der EU nicht über das für die Erreichung der Vertragsziele er forderliche Maß hinausgehen, d.h., Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein. IV. Prinzip der Gemeinschaftstreue, Art. 4 III EUV n Gem. Art. 4 III EUV müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben; sie müssen der EU die Aufgabenerfüllung erleichtern und haben alles zu unterlassen, was die Verwirklichung gefährdet.

12 Organe der EU, Art. 13 EUV Überblick 8 Europäischer Gerichtshof EUROPÄISCHE ZENTRALBANK n 28 Richter n 24 Mitglieder im EZB-Rat n Wahrung des Unions rechts n Währungspolitik Kontrolle EUROPÄISCHER RAT n 30 Mitglieder n politische Gesamtleitung RAT (MINISTERRAT) n 28 Mitglieder (je nach Fachgebiet wechselnd) n Rechtssetzungsorgan Europäischer Rechnungshof n 28 Mitglieder n unabhängige Rechnungs - prüfung Kontrolle KOMMISSION n 28 Mitglieder n Initiativ-, Durchführungs- und Kontrollorgan EUROPÄISCHES PARLAMENT n 751 Mitglieder (Deutschland 96 Abgeordnete) n Mitentscheidungs-, Kontroll- und Initiativorgan

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