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1 Marleasing EuGH Rs C-106/89, Marleasing Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen zwei Kapitalgesellschaften, der Firma Marleasing SA und der La Comercial Internacional de Alimentación SA, beantragte die Firma Marleasing die Nichtigerklärung von La Comercial. Marleasing machte geltend, dass La Comercial nur zum Schein und zu dem Zweck gegründet worden sei, die Gläubiger der Firma Barviesa (= eine Mitgründerin von La Comercial) zu schädigen. Dabei berief sich Marleasing auf eine Bestimmung des spanischen bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Möglichkeit einer Nichtigerklärung des Gründungsvertrags einer Kapitalgesellschaft vorsieht, wenn diese ohne rechtlichen Grund oder aus einem unerlaubten Grund errichtet wurde. La Comercial hingegen beantragte, die Klage abzuweisen und berief sich dabei auf Artikel 11 der Richtlinie 68/121. Diese Bestimmung zählte abschließend (= keine anderen Gründe erlaubt) mögliche Gründe für die Nichtigkeit von Kapitalgesellschaften auf das Fehlen eines Rechtsgrundes war nicht dabei. Somit existierten einerseits eine Bestimmung des nationalen Rechts und andererseits eine Richtlinie (RL 68/151), die einander widersprechende Nichtigkeitsgründe aufzählten. Spanien hätte die RL 68/151 eigentlich mit seinem Beitritt zur (damaligen) EWG umsetzten müssen, hatte dies aber noch nicht getan (= Versäumnis). Schließlich wurde dem EuGH die Frage der Auslegung jener Vorschrift der Richtlinie 68/151, in der die Nichtigkeitsgründe geregelt waren, vorgelegt. War das nationale Recht nun anhand dieser Richtlinie auszulegen? 1

2 Marleasing: Entscheidung des EuGH Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts In seiner Entscheidung verwies der der Gerichtshof zuerst auf die Judikatur zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und bestätigte dabei, dass keine horizontale unmittelbare Anwendung (zwischen den zwei Kapitalgesellschaften untereinander) von RL möglich ist Aufrechterhaltung dieses Prinzips (wie in Faccini Dori). Deshalb war in diesem Fall keine unmittelbaren Wirkung von RL möglich - aber: es besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung. Das nationale Recht ist im Lichte der Richtlinie auszulegen. Diese Pflicht wird unter Rückgriff auf Art. 10 EGV hergeleitet. Art. 10 EGV (Loyalitäts- und Treuegebot) verpflichtet die MS dazu, alles zu tun, um die Ziele des Vertrages zu erreichen. Von dieser Pflicht sind alle staatlichen Organe, also auch Gerichte umfasst, und daher muss das nationale Gericht die nationale Bestimmung anhand der Richtlinie ( Wortlaut und Zweck der Richtlinie ) auslegen. Der EuGH bekräftigte, dass gemäß Artikel 249 EG "ein nationales Gericht, das nationales Recht auszulegen hat - gleich, ob es sich um vor oder nach der betreffenden Richtlinie erlassene Vorschriften handelt -, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen". Daher darf das Gericht die nationale Bestimmung nicht so auslegen, dass die Nichtigerklärung einer Kapitalgesellschaft auch aus anderen als den in der Richtlinie genannten Gründen erfolgen darf. 2

3 Variola EuGH Rs 34/73, Variola Eine Verordnung (VO) des Rates aus dem Jahr 1962 setzte ein Verbot der Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung auf Importe aus Drittstaaten ab 1963 fest. Italien setzte diese VO durch die Erlassung eines entsprechenden Gesetzes in nationales Recht um dieses nationale Gesetz setzte das Verbot der der Erhebung von Zöllen allerdings erst ab 1972 fest (= Widerspruch zur Verordnung). Das Unternehmen Variola führte im Jahr 1965 aus Drittstaaten Getreide nach Italien ein. Dabei wurde es verpflichtet, genau jene Zollabgaben zu leisten, deren Erhebung die VO eigentlich schon ab 1963 verbat. Variola klagte bei einem italienischen Gericht auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben, da diese der VO widersprachen. Der Richter setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist für die unmittelbare Anwendbarkeit einer VO die Umsetzung in nationales Recht erforderlich oder überhaupt zulässig? Wie hat der EuGH entschieden? 3

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5 Variola: Entscheidung des EuGH Rechtsnatur der Verordnung Die VO hat in den Mitgliedstaaten allgemeine Geltung und gilt in allen Mitgliedstaaten auch unmittelbar: Deswegen ist nicht nur keine Umsetzung nötig diese ist vielmehr auch gar nicht erlaubt, weil auf diese Art der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts umgangen wird (und somit die einheitliche Wirkung des Gemeinschaftsrechts vereitelt wird). Außerdem würde dadurch das Auslegungsmonopol des EuGH unterlaufen und der Normadressat wird über den Ursprung der Norm getäuscht. 5

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