DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE : SCHLÜSSEL FÜR EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

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1 DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE : SCHLÜSSEL FÜR EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG Ein Positionspapier der Grünen/EFA 12. Mai 2006 Alain Lipietz und Pierre Jonckheer LEISTUNGSFÄHIGE DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE SIND UNVERZICHTBAR Leistungsfähige und moderne Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind von entscheidender Bedeutung, um Allgemeinwohlziele wie sozialen und territorialen Zusammenhalt, Umweltschutz oder kulturelle Vielfalt sicherzustellen. Wir Grünen fordern deshalb die Abkehr von der rein defensiven Haltung und schlagen die Entwicklung eines ambitionierten Konzeptes für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vor. Dafür wäre der Entwurf des Verfassungsvertrags eine gute Grundlage, heißt es doch in Artikel III-122:... in Anbetracht des von allen in der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sollten nicht nur vor den EU-Wettbewerbsregeln geschützt werden, sondern sollten gestärkt und weiterentwickelt werden. Schon jetzt arbeiten innerhalb der EU 35 % der Beschäftigten in diesen Sektoren, und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind von zentraler Bedeutung für eine erfolgreiche Entwicklung der wissensbasierten Wirtschaft. Somit ist eine Zunahme der öffentlichen Aufträge und Ausgaben in diesem Dienstleistungsbereich von großer Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit solcher Ausgaben wurde vom Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans bestätigt, wonach Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beihilfe zu werten sind. Allerdings muss hinsichtlich dieser Auslegung mehr Rechtssicherheit erreicht werden.

2 GRÜNE PRINZIPIEN FÜR EINE ZUKUNFTSFÄHIGE ENTWICKLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE 1. Vorrang des Gemeinwohls vor den Wettbewerbsregeln Die Grünen befürworten Wettbewerbsregeln, solange es sich dabei um Instrumente handelt, die einem bestimmten Ziel dienen und nicht bloßer Selbstzweck sind. Das Ziel von Wettbewerbsregeln sollte darin bestehen, die Qualität der Dienstleistungserbringung zu verbessern, die Auswahl für den Verbraucher zu erweitern, erschwingliche Preise sicherzustellen und andere Gemeinwohlanliegen wie die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Wettbewerbsregeln sollten dagegen nicht zur Anwendung kommen, wenn dadurch die Verfolgung allgemeiner Interessen durch staatliche Behörden beeinträchtigt wird. Daher halten es die Grünen für einen Fehler, sich ausschließlich oder auch nur hauptsächlich auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art zu konzentrieren. Auch wenn es sich bei einigen Sektoren (z.b. Sozialdienstleistungen) eindeutig um nichtwirtschaftliche Dienstleistungen handelt, die vollständig von den Wettbewerbsregeln auszunehmen sind, entstehen in vielen anderen Fällen Grauzonen, da die Grenzen zwischen beiden Kategorien häufig verschwimmen. Vielmehr muss gewährleistet werden, dass das Gemeinwohl Vorrang vor Wettbewerbregeln hat dies gilt auch für die wirtschaftlichen Dienstleistungen. Um eine nachhaltige Entwicklung herbeizuführen, muss das öffentliche Interesse in allen Bereichen wirtschaftlicher wie nichtwirtschaftlicher Art berücksichtigt werden. Die Grünen unterstreichen, dass der geltende EG-Vertrag diese Möglichkeit vorsieht, da gemäß Artikel 86 Absatz 2 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) den Vertragsbestimmungen nur unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Zudem räumt die Europäische Kommission in ihrem Weißbuch aus dem Jahre 2004 selbst ein, dass die tatsächliche Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe im Spannungsfall Vorrang vor der Anwendung der Regeln des Vertrags hat. 2. Subsidiaritätsprinzip ernst nehmen Bei der Begriffsdefinition öffentliche Dienste und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse müssen die verschiedenen Modelle der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Bürger bzw. die von ihnen demokratisch legitimierten öffentlichen Instanzen auf den verschiedenen mitgliedstaatlichen Ebenen, zu denen gerade auch die lokalen und regionalen Behörden gehören, müssen die Möglichkeit haben, selbst zu bestimmen, was sie unter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verstehen. Subsidiarität sollte nach Ansicht der Grünen ein zentrales und bestimmendes und daher auch rechtlich verankertes Prinzip der Daseinsvorsorge sein. Das Subsidiaritätsprinzip ist mit einem europäischen Rechtsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vereinbar, der die Erarbeitung gemeinsamer Kriterien (Beitrag zu den Grundrechten, Befriedigung demokratischer, sozialer und kultureller Bedürfnisse, Beitrag zur Lebensqualität und zur nachhaltigen Entwicklung) und gemeinsamer Ziele (Universalzugang,

3 territorialer und sozialer Zusammenhalt, Qualität, Gleichbehandlung, Versorgungssicherheit, Schutz, Verbraucher- und Nutzerrechte, Transparenz, demokratische Bürgerbeteiligung, nachhaltige Entwicklung) umfasst. Ferner sind die Grünen der Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip die Entwicklung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf EU-Ebene nicht verhindern sollte, wenn dadurch wie z. B. im Fall von Galileo ein eindeutiger Nutzen erzielt wird. 3. Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstellen Die öffentliche Hand, die den Bürgern gegenüber eine demokratische Verantwortung trägt, muss zwischen den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten von Gemeinwohlaufgaben frei wählen können (direkte Ausgleichszahlung, Finanzierung auf der Grundlage des Solidarprinzips, Nutzerbeiträge, Quersubventionierung über Gebühren usw.). Besonders wichtig dies ist für uns Grünen Rechtssicherheit im Hinblick auf: - die Bedingungen, unter denen Ausgleichszahlungen nicht als vertragswidrige staatliche Beihilfen angesehen werden; es ist nicht die Aufgabe der Europäischen Kommission, allein darüber zu befinden; ein Mitentscheidungsverfahren ist erforderlich, nicht nur, um mehr Rechtssicherheit herzustellen, sondern auch, weil die Steuerzahler unmittelbar davon betroffen sind; - die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen, darunter auch den Rahmen für öffentlich-private Partnerschaften; diese Frage darf nicht nur im Wege der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof entschieden werden und setzt ebenfalls ein Mitentscheidungsverfahren voraus. 4. Zuständigkeit des Staates für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Die Bürger bzw. die öffentliche Hand müssen selbst entscheiden können, unter welcher Rechtsform Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht werden sollen. Die Organisationsformen variieren von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat und umfassen die direkte Erbringung durch die öffentliche Hand, kommunale Unternehmen, staatliche oder halb-staatliche Unternehmen, Privatunternehmen und sozialwirtschaftliche Organisationen. Die Grünen plädieren dafür, dass jedes Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mindestens 50 % der Anteile hält, als staatliches Unternehmen gilt. Die Wettbewerbsregeln dürfen auf sie nur im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen angewendet werden, und das auch nur dann, wenn angemessene und im Mitentscheidungsverfahren festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Außerdem sollte das Recht der kommunalen Einrichtungen auf Bildung von Zusammenschlüssen, insbesondere von Kommunalpartnerschaften, vollständig erhalten bleiben.

4 5. Umfassende Bewertung und Überwachung Bei der Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dürfen nicht nur wirtschaftliche Kriterien berücksichtigt werden. Es sollten umfassende Bewertungsmethoden entwickelt werden, die auch sozialen und ökologischen Aspekten Rechnung tragen. Obwohl das Subsidiaritätsprinzip auch hier gut geeignet ist, könnte es sinnvoll sein, eine auf EU-Ebene angesiedelte Beobachtungsstelle für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzurichten, die dem Europäischem Parlament unterstellt ist und mit allen beteiligten Akteuren zusammenarbeitet (DAWI-Erbringer und -Nutzer, nationale Agenturen und Regulierungsbehörden, Sozialpartner usw.). FÜR EINE RAHMENRICHTLINIE ZU DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE Die Verfassung würde eine klare Rechtsgrundlage für eine künftige europäische Rahmenrichtlinie bieten, denn Artikel III-122 besagt nicht nur, dass die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge [tragen], dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können, sondern auch: Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäisches Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Wir Grünen bedauern daher die derzeitige Blockade des Ratifizierungsprozesses. Zugleich weisen wir aber darauf hin, dass das Europäische Parlament in der laufenden Wahlperiode für diesen Verfassungsvertrag gestimmt und in der vorherigen Wahlperiode zweimal eine Rahmenrichtlinie zur Daseinsvorsorge gefordert hat ('Langen-Bericht', 2000 und 'Herzog-Bericht', 2004). Doch auch der geltende EG-Vertrag würde es ermöglichen, mehr Rechtssicherheit für die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge herzustellen. Es ist zwar umstritten, ob er eine Rechtsgrundlage für eine Rahmenrichtlinie über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bietet. Doch insbesondere aufgrund von Artikel 16 EGV, wonach die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür Sorge [tragen], dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können, sollte es keine Kontroverse darüber geben, dass der EGV Rechtssicherheit im Hinblick auf die Aufgaben der Daseinsvorsorge bietet. Wie Grünen weisen außerdem darauf hin, dass der EG-Vertrag, wenn er denn eine Rechtsgrundlage für sektorspezifische Richtlinien enthält d. h. in den Bereichen Elektrizitätsund Gasversorgung, Postdienste und Verkehrsdienste erst recht eine Rechtsgrundlage für eine horizontale Richtlinie bietet, die allgemeine Grundsätze für diese sektorspezifischen Dienste festlegt. Daher halten wir Grünen einen horizontalen Rechtsrahmen für die beste Möglichkeit, Rechtssicherheit insbesondere in folgenden zentralen Bereichen zu erlangen: - Kriterien und Zielsetzungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse - Ausnahme geschützter Bereiche von den Wettbewerbsregeln - Das Recht nationaler, regionaler und lokaler Behörden zu definieren, was sie unter Gemeinwohlaufgaben verstehen - Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

5 - Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse - Bewertung und Überwachung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse - Möglichkeit der Entwicklung EU-weiter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Bereichen, in denen ein dadurch ein EU-weiter zusätzlicher Nutzen erzielt würde.

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