MKRGramm. Vergaberecht. Betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht
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- Ilse Bergmann
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1 MKRGramm Vergaberecht Betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht Kommunen und kommunale Betriebe müssen ihre Verträge mit Versicherungsunternehmen über die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten künftig europaweit ausschreiben. Städte, Gemeinden und Landkreise können sich nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr - wie bislang in der Praxis geschehen - auf tarifvertragliche Vereinbarungen berufen, wonach bestimmte öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und Kommunalversicherer bei der betrieblichen Altersversorgung privilegiert und direkt, ohne vorherigen Wettbewerb, beauftragt wurden. EuGH, Urteil vom Rs. C-271/08
2 Das Problem In der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) wurden Rahmenverträge von den Kommunen bisher regelmäßig freihändig, ohne Wettbewerb an Unternehmen aus dem öffentlichen Finanzsektor vergeben. Sie folgten dabei zum Beispiel der Regelung eines Tarifvertrages zwischen dem Dachverband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) und den Gewerkschaften Verdi und DBB Tarifunion (TV-EUmw/VKA). Als begünstigte Vertragspartner für die betriebliche Altersvorsorge nennt 6 des Tarifvertrages bestimmte öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen- Finanzgruppe und verschiedene Kommunalversicherer. Die Entscheidung Der EuGH setzt der freihändigen Vergabepraxis auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge mit seinem Urteil vom ein jähes Ende. Er bestätigt ausdrücklich die Auftraggebereigenschaft von Kommunen und kommunalen Betrieben in Zusammenhang mit Rahmenverträgen der betrieblichen Altersvorsorge und stuft diese als Versicherungsverträge und somit als öffentliche Dienstleistungsaufträge ein. Die Verträge seien auch entgeltlicher Natur. Den Einwand der Bundesregierung, dass die Kommune nur als Zahlstelle zwischen Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen fungiere, ließ der EuGH nicht gelten. Denn nach dem BetrAVG müssten die kommunalen Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihnen zugesagten Leistungen auch dann einstehen, wenn diese über einen externen Dienstleister erfolgten. Die mit der betrieblichen Altersvorsorge verbundenen sozialpolitischen Zielsetzungen und das Recht auf Kollektivverhandlungen können nicht an der Anwendung des Vergaberechts vorbeiführen. Das Vergaberecht verfügt über hinreichende Instrumentarien und Methoden, um die Eignung der Unternehmen für die Auftragsvergabe sicherzustellen.
3 und ihre Folgen Von dem Urteil sind alle mitarbeiterstarken größeren und großen Kommunen und kommunale Betriebe betroffen. Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung dürfte ferner auch für alle Bundes- und Landesbehörden gelten. Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung der Rahmenverträge besteht, wenn das Entgeltumwandlungsvolumen für alle Beschäftigten über einen Zeitraum von 4 Jahren den für Dienstleistungsaufträge maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von erreicht. Unklar ist noch, wie mit den bestehenden Verträgen umzugehen ist, insbesondere ob sie gekündigt oder aufgehoben werden müssen oder wirksam bestehen bleiben dürfen. Das Urteil verpflichtet nur die Bundesregierung, nicht aber die Tarifvertragsparteien. Auf eine vergaberechtskonforme Änderung der Tarifverträge hat die Bundesregierung keinen unmittelbaren Einfluss. Praxistipp Kommunen und kommunale Betriebe sollten neue Rahmenverträge über die betriebliche Altersvorsorge zukünftig europaweit ausschreiben, wenn der Schwellenwert für europaweite Dienstleistungsaufträge erreicht wird. Der Aufwand ist gering, die Rechtssicherheit groß. Vorsicht ist auch bei kleinen Kommunen geboten. Zwar besteht für sie unterhalb der Schwellenwerte keine europaweite Ausschreibungspflicht. Verträge über die betriebliche Altersvorsorge von kleineren Kommunen müssen aber jedenfalls nach den europäischen Wettbewerbsgrundsätzen, d.h. transparent und diskriminierungsfrei, vergeben werden. MKRGramm ist eine Information der Fachbereiche Bauund Immobilienrecht sowie Vergaberecht der Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Als Partner unseres Hauses möchten wir Sie mit diesem MKRGramm kostenlos, in unregelmäßigen Abständen und praxisorientiert über besonders wichtige Entwicklungen informieren.
4 Oliver Weihrauch Dr. Bettina Meyer-Hofmann Mathias Krause Matthias Berger Dr. Matthias Orlowski Nils-Alexander Weng Eva Stöckel Barbara von der Recke Sollten Sie künftig an dem Bezug dieses MKRGramm Bau- und Immobilienrecht oder Vergaberecht nicht mehr interessiert sein, bitten wir um eine kurze Nachricht. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung. Natürlich freuen wir uns auch über kritische Anmerkungen sowie positive Reaktionen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Bettina Meyer-Hofmann Rechtsanwältin Barbara von der Recke Rechtsanwältin Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Trinkausstraße 7, Düsseldorf Tel.: +49 (0) , Fax: +49 (0)
5 Eine Kanzlei - drei Auszeichnungen - zwei davon im Fachbereich Bau- und Immobilienrecht Small Law Firm of the Year Western Europe
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