EUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.

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1 EUROPARECHT II Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.

2 GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

3 GASP Art EUV INTERGOUVERNEMENTALE AUSGESTALTUNG 3

4 GASP ZIELE Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht. Außenpolitik Sicherheit Verteidigungspolitik 4

5 GASP RAT Fachminister der jeweiligen Gebiete Hohe Vertreterin der Außen- und Sicherheitspolitik, Art. 18 EUV Europäischer Rat Europäisches Parlament Nur Anhörung oder Unterrichtung Gerichtsbarkeit, Art. 275 AEUV 5

6 GASP Pflicht zur Unterstützung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, Art. 24 III EUV Art. 25 EUV Leitlinien Beschlüsse Stellungnahmen Beachte Art. 28 und 29 EUV Gemeinsame Beschlüsse und Standpunkte 6

7 GASP Europäischer Auswärtiger Dienst Hoher Vertreter vertritt Union nach außen Vorschläge zu Politik Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten Sicherstellung der Beschlussdurchführung Aber kein Initiativmonopol 7

8 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Ziel: gemeinsame Verteidigung, Art. 42 II 2 EUV Gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen Humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze Militärische Beratung Konflikverhütung Erhaltung des Friedens Etc. Übernahme der Petersberger Aufgaben 8

9 Verstärkte Zusammenarbeit Grundlage, Art. 20 EUV Ständige strukturierte Zusammenarbeit, Art. 42 VI i.v.m. 46 I EUV) Außerhalb der GASP erster Anwendungsfall: Familienrechtliche Regelung der Scheidung von binationalen Ehen 9

10 Terrorlisten Nach den schrecklichen Ereignissen des 11. September 2001 in New York verurteilte der UN-Sicherheitsrat in einer Resolution nach dem VII. Kapitel der Charta der UN den weltweiten Terrorismus und verpflichtet die MS der UNO die Vermögen aller in einer Resolution angehängten Liste genannten Personen einzufrieren. Die Resolution nennt nicht die Gründe für ein solches Vorgehen gegen gerade diese Personen. Rat und Parlament haben daraufhin eine Verordnung erlassen, die diese Liste 1:1 übernahm. Hiernach sind die Vermögen einzufrieren und nur noch Mittel zum Lebensunterhalt zu gewähren. Die VO sieht keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit vor, aber ihre Geltungsdauer ist auf ein Jahr befristet. K ist pakistanischer Staatsangehöriger und lebt seit Jahren in D. Er hat als Teppichhändler ein gewisses Vermögen angehäuft und unterstützt damit seine Familie in Pakistan. Aufgrund dieser Überweisungen ist er, ohne angehört worden zu sein, auf die Liste geraten. K hat sich an alle nationalen und europäischen Stellen gewandt, um die Liste zu korrigieren. Er ist der Auffassung, dass dieses Vorgehen gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße, zumindest müsste man ihm die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen bzw. seine Unschuld zu beweisen. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg? 10

11 Terrorlisten A. Rechtsschutz gegen UN-Resolution (-), da Individuum B. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit: EuG, Art. 256 I AEUV 2. Klagegegenstand: alle Handlungen 3. Klagebefugnis Adressat (-) Anderweitige Betroffenheit (unmittelbar und individuell) (+), da namentlich genannt P: Rechtsakt ohne Gesetzescharakter 11

12 C. Begründetheit 1. Unzuständigkeit Art. 75 AEUV Terrorlisten 2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften Ordentliches GGV (+) 3. Ermessensmißbrauch Keine Anhaltspunkte 12

13 C. Begründetheit Terrorlisten 4. Verletzung höherrangigen Rechts Art. 288 AEUV Personen auf der Liste nicht Adressaten, sondern Banken etc. Allgemeingültigkeit Art. 63 AEUV Gerechtfertigt aufgrund der Kompetenz in Art. 75 AEUV 13

14 Terrorlisten C. Begründetheit 4. Verletzung höherrangigen Rechts Verstoss gg. Unionsgrundrecht Art. 6 I EUV i.v.m. Art. 17 I GrCH (Eigentum) Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte Verpflichtung der MS zur Umsetzung aus Art. 25 UN-Charta und damit der EU aus Art. 351 AEUV ABER trotzdem eigenes GR-Regime achten 14

15 Terrorlisten C. Begründetheit Vereinbarkeit der VO mit Eigentumsgarantie Eigentum (+) Eingriff (+) Einfrieren von Geldern bzw. Nennung auf der Liste 15

16 Terrorlisten C. Begründetheit Rechtfertigung aus Gründen des Allgemeinwohls Terrorismusbekämpfung (+) Verhältnismäßigkeit (-), da kein Überprüfungsverfahren Außerdem Verstoß gegen GS des effektiven Rechtsschutz aus Art. 47 GrCh wegen fehlender Begründung und einem fehlenden Löschungsverfahren 16

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