INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung 2 Zuständiges Ressort/Betroffene Amtsstellen Ausgangslage 3

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3 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung 2 Zuständiges Ressort/Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass/Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Finanzielle und personelle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Personelle Auswirkungen 7 II. Antrag der Regierung 7 Beilagen: Beilage 1: Beilage 2: Gesetz vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen Regierungen (LGBl Nr. 20) Liste der liechtensteinischen diplomatischen Vertretungen im Ausland und der in Liechtenstein zugelassenen diplomatischen Vertretungen

4 2 ZUSAMMENFASSUNG Die Errichtung einer Botschaft des Fürstentums Liechtenstein in den USA ist vor allem aus aussenpolitischer Sicht begründet, dies speziell im Hinblick auf die Entwicklung der Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Institutionen - insbesondere in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) -, bei denen sowohl Liechtenstein wie auch die USA Mitglieder sind bzw. mitarbeiten. Hinzu kommt ein verstärkter Bedarf an Kontaktnahme, Informationsbeschaffung usw. im Zusammenhang mit Massnahmen z.b. zur Bekämpfung der Geldwäsche und damit in Verbindung stehenden Themen. Das Vorgehen entspricht grundsätzlich jenem bei der Gestaltung der diplomatischen Beziehungen Liechtensteins zum Heiligen Stuhl und zur Bundesrepublik Deutschland, früher auch zu Österreich. Die Betreuung der in den USA lebenden liechtensteinischen Staatsangehörigen erfolgt weiterhin durch die konsularischen Vertretungen der Schweiz in den USA. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Äusseres BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Ständige Vertretung New York

5 3 Vaduz, 23. Mai 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Errichtung einer diplomatischen Vertretung des Fürstentums Liechtenstein in den Vereinigten Staaten von Amerika zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Liechtenstein unterhält derzeit sogenannte direkte diplomatische Beziehungen im bilateralen Bereich mit der Schweiz (Botschaft und residierender Botschafter in Bern), mit dem Heiligen Stuhl (nicht residierender Botschafter mit Sitz in Brüssel), mit Belgien (Botschaft und residierender Botschafter in Brüssel; zugleich Mission bei der Europäischen Union, EU) und mit Österreich (Botschaft und residierende Botschafterin in Wien; zugleich Ständige Vertretung bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE), während Deutschland das Agrément für den nicht residierenden liechtensteinischen Botschafter mit Sitz in Vaduz erteilt hat, der Antrittsbesuch des Letzteren aber noch nicht stattgefunden hat. Seit März 1997 ist die in der Schweiz akkreditierte Botschafterin bzw. der Botschafter der USA jeweils auch im Fürstentum Liechtenstein mit Sitz in Bern akkreditiert.

6 4 2. ANLASS/NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Wie im Bericht zu den Zielsetzungen der liechtensteinischen Aussenpolitik, Nr. 102/1996, auf Seite 98 erwähnt wurde, soll die Wahrnehmung aussenpolitischer Interessen und die Beziehungspflege u.a. auch mit Liechtenstein nahestehenden und durch gemeinsame Mitgliedschaften verbundenen Ländern optimal und entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten erfolgen. Während früher die politischen Kontakte zwischen Liechtenstein und den USA hauptsächlich über das Generalkonsulat der USA in Zürich und nach dessen Auflösung über die Botschaften der USA und Liechtensteins in Bern bzw. über das Amt für Auswärtige Angelegenheiten erfolgten, soll insbesondere auch aufgrund des erhöhten Bedarfs an direkten Kontaktmöglichkeiten vor Ort in Washington die Reziprozität der diplomatischen Beziehungen auf der Basis nicht residierender Botschafter bzw. Botschafterinnen zwischen den beiden Staaten formal verankert werden. Es ist zu unterscheiden zwischen diplomatischen Vertretern, die in einem Empfangsstaat residieren und gleichzeitig noch in Drittstaaten akkreditiert sind (Beispiel: der in Bern residierende, sowohl in der Schweiz wie in Liechtenstein akkreditierte Botschafter der USA), und diplomatischen Vertretern, die ihre Residenz im Entsendestaat beibehalten oder in einem andern Drittstaat residieren (Beispiel: der liechtensteinische Botschafter beim Heiligen Stuhl mit Residenz in Brüssel, früher Bern). Die nicht residierenden Botschafter bzw. Botschafterinnen sind in allen diesen Fällen wichtige Verbindungspersonen für die Beziehungen zwischen zwei Staaten. Das Modell der Ernennung eines nicht residierenden liechtensteinischen Botschafters bzw. einer nicht residierenden Botschafterin in den USA ist vor allem aus

7 5 aussenpolitischer Sicht begründet, dies speziell im Hinblick auf die Entwicklung der Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Institutionen - insbesondere in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) -, bei denen sowohl Liechtenstein wie auch die USA Mitglieder sind bzw. mitarbeiten. Hinzu kommt ein verstärkter Bedarf an Kontaktnahme, Informationsbeschaffung usw. im Zusammenhang mit Massnahmen z.b. zur Bekämpfung der Geldwäsche und damit in Verbindung stehenden Themen. Die Regierung hatte dementsprechend am 11. April 2000 Beschluss gefasst und S.D. der Landesfürst hat im Hinblick auf Art. 1 des Gesetzes vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen Regierungen (LGBl Nr. 20, Beilage 1) am 9. Mai 2000 seine Zustimmung erteilt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wurde über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt, nachdem bisher auf der Basis des Briefwechsels von 1919 die Schweiz die diplomatischen Interessen Liechtensteins in den USA vertritt, soweit Liechtenstein dieses Entgegenkommen in Anspruch nimmt. Es besteht das Einvernehmen mit der Schweiz, dass die liechtensteinischen Staatsangehörigen in den USA weiterhin von den konsularischen Vertretungen der Schweiz in den USA betreut werden. Gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen Regierungen (LGBl Nr. 20) ist für den Fall, dass mit der Errichtung oder Führung einer Vertretung im Ausland einmalige oder periodische finanzielle Lasten für das Fürstentum Liechtenstein verbunden sind, vorgängig die Zustimmung des Landtags einzuholen.

8 6 Die Regierung beabsichtigt, die bei der UNO in New York akkreditierte und dort residierende Botschafterin, vorbehaltlich der Erteilung des Agréments durch das State Departement, mit dieser Aufgabe zu betrauen und S.D. dem Landesfürsten in Vorschlag zu bringen. Es gibt derzeit fünf Länder, deren bei der UNO in New York akkreditierte Botschafter gleichzeitig in Washington akkreditiert sind, nämlich Andorra, Dschibuti, Äquatorial-Guinea, Samoa und die Seychellen. Nur Dschibuti unterhält sowohl ein Büro als auch eine Residenz in Washington. Bezüglich der Vertretung anderer europäischer Kleinstaaten in Washington kann erwähnt werden, dass sowohl Luxemburg als auch Malta, Island und Zypern seit vielen Jahren eigene Botschaften mit in Washington residierenden Botschaftern bzw. Botschafterinnen unterhalten. San Marino und Monaco haben keine diplomatischen Beziehungen mit den USA. 3. FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN 3.1 Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen für Liechtenstein werden sich im Wesentlichen im Zusammenhang mit Dienstreisen von New York nach Washington und gelegentlichen Repräsentationspflichten ergeben und auch Kanzleiauslagen in geringer Höhe umfassen. Insgesamt und dürften sich jährliche Kosten von etwa CHF ergeben. Der entsprechende Betrag wird im jeweiligen Landesvoranschlag unter dem Konto Reiseauslagen, Repräsentationen der Mission in New York bzw. Vereinte Nationen (UNO) budgetiert werden. Die im Jahr 2000 anfallenden Kosten werden dem Konto Vereinte Nationen (UNO), (Reise-

9 7 spesen, Repräsentationen) belastet. Ab dem Jahr 2001 werden die entsprechenden Kosten Gegenstand eines eigenen Kontos im Landesvoranschlag bzw. Finanzgesetz sein. 3.2 Personelle Auswirkungen Mit der Ernennung eines nicht residierenden Botschafters bzw. einer nicht residierenden Botschafterin ergeben sich keine Auswirkungen auf den Personalbestand der Landesverwaltung. Die Regierung wird S.D. dem Landesfürsten im Hinblick auf Art. 3 des erwähnten Gesetzes zu gegebener Zeit die Person für die Wahrnehmung dieser Aufgabe in Vorschlag bringen und anschliessend das Agrément der USA für die Akkreditierung einholen. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der voranstehenden Ausführungen stellt die Regierung den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle der Errichtung einer diplomatischen Vertretung des Fürstentums Liechtenstein in den Vereinigten Staaten von Amerika die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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