BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25.

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. OKTOBER 2006 BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE OBLIGATORISCHE UNFALLVERSICHERUNG 1. Lesung 2. Lesung Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 39/2007

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtsstelle... 4 I. Bericht der Regierung Ausgangslage Erläuterung der beantragten Gesetzesänderung Verfassungsmässigkeit Personelle und finanzielle Auswirkungen... 8 II. Antrag der Regierung... 9 III. Regierungsvorlage... 11

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Im Zusammenhang mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl Nr. 249, welches per gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl Nr. 244, in Kraft getreten ist, wurde keine Übergangsregelung für laufende Komplementärrenten nach bisherigem Recht in dem Gesetz vorgesehen. Diese Gesetzesvorlage schliesst diese Lücke im Gesetz und dient somit der Rechtssicherheit für den Fall, dass Anpassungen von Komplementärrenten der Unfallversicherung infolge der geänderten Invalidenrenten vorzunehmen sind. Die Gesetzesvorlage entspricht den grundlegenden versicherungsrechtlichen Grundsätzen und verhindert eine Abwälzung der Kosten in der Invalidenversicherung auf die Unfallversicherung. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Gesundheit BETROFFENE AMTSSTELLE Amt für Gesundheit

5 5 Vaduz, 3. April 2007 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl Nr. 249, das gleichzeitig mit dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl Nr. 244, am in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 abgeändert. Es wurde in beiden Bestimmungen festgelegt dass bei der Berechnung der Komplementärrente nicht der Differenzbetrag zwischen 100 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung heranzuziehen ist, sondern nur jener zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Invalidenrente. Der Zweck dieser Abänderung lag darin, dass die Kosteneinsparungen die auf Seite der Invalidenversicherung durch die Revisionsmassnahmen beschlossen worden sind, nicht auf die Unfallver-

6 6 sicherung abgewälzt werden. Zudem sollen alle Rentner der Invalidenversicherung gleich behandelt werden. Ohne die beschlossene Gesetzesänderung würden sich die Leistungskürzungen in der Invalidenversicherung für Rentner, die daneben bereits eine Rente der Unfallversicherung beziehen, in deutlich geringerem Mass auswirken als für Rentner, welche lediglich Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Gemäss 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung gibt es grundsätzlich keinen Besitzstand, sondern es sind alle laufenden Renten von der Gesetzesabänderung betroffen. Um den Zweck der Gesetzesrevision des UVersG zu erfüllen, wäre eine analoge Übergangsbestimmung auch in dem Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung notwendig gewesen. Aufgrund des Fehlens einer solchen Regelung kommen die Abänderungen erst ab , das heisst nur für die neuen Komplementärrenten ab 2007, zur Anwendung. Dies bedeutet einerseits, dass der Zweck der Abänderung, nämlich die Vermeidung einer Kostenabwälzung ohne vorhandene Deckungskapitalien einerseits und die Gleichbehandlung aller IV-Rentner, erst viele Jahre später zum Tragen käme. Andererseits müssten die meisten der bereits vor dem Jahr 2007 verfügten Renten der Unfallversicherung wegen der Leistungskürzungen in der Invalidenversicherung erhöht werden. Der derzeit geltende Rechtsstand führt also zu Mehrkosten der Unfallversicherung, für welche keine Deckungskapitalien vorhanden sind. Das finanzielle Risiko kann nicht eindeutig bestimmt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Bezüger einer Invalidenrente auch eine Unfallversicherungsrente und wie viele davon auch Kinderrenten oder Zusatzrenten beziehen. Ganz grob kann davon ausgegangen werden, dass jeder zehnte Invalidenrentner auch eine Unfallrente bezieht. Ausgehend von dieser nicht näher verifizierbaren Annahme und den Berechnungen der IV- Anstalt, dass aufgrund der IV-Revision ca. CHF 5 Mio. im Jahr 2007 eingespart werden, könnten für die Unfallversicherer jährlich wiederkehrende Mehrkosten

7 7 von ca. CHF entstehen. In jedem Fall, selbst bei geringeren jährlichen Mehrkosten, ist davon auszugehen, dass es, schon aus dem Grund, dass die Finanzierung der obligatorischen Unfallversicherung auf dem System des Kapitaldeckungsverfahrens beruht, zu einer Anpassung der Prämien in der Unfallversicherung kommen wird, da eben für die notwendige Kapitaldeckung gesorgt werden muss. Dies würde sich für alle Versicherten nach der erst per vorgenommenen Prämienanpassung (wesentliche Erhöhung) äusserst ungünstig auswirken und hätte zudem zur Folge, dass die heutigen Versicherten der Unfallversicherung zwar für Leistungen bisheriger Rentner höhere Prämien bezahlen müssten, sie selber aber nicht mehr einen Anspruch auf diese Höhe der Rente hätten. Die Regierung erachtet es daher für notwendig, das Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl Nr. 249 in dem Sinne zu ergänzen, dass auch eine Übergangsbestimmung aufgenommen wird, die vorsieht, dass auch für laufende Komplementärrenten, die bereits vor dem Jahr 2007 verfügt worden sind, eine Anpassung bei Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung im Sinne der geänderten Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 erfolgt. Im Sinne der Rechtssicherheit und einer möglichst raschen Behebung des aufgetretenen Mangels soll der Landtag diese Abänderungsvorlage in einer Sitzung abschliessend behandeln. 2. ERLÄUTERUNG DER BEANTRAGTEN GESETZESÄNDERUNG Ia. Übergangsbestimmung Die Bestimmung soll neu vor dem Titel II in das Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung eingefügt werden, sodass bei Anpassungen der Komplementärrenten auf-

8 8 grund von Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung bereits die neue Gesetzeslage angewendet wird. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz, bei dem es sich um eine Korrektur des Abänderungsgesetzes handelt, muss zum selben Zeitpunkt wie das Abänderungsgesetz selbst in Kraft treten. 3. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Der Staat sorgt für das öffentliche Gesundheitswesen und unterstützt das Unfallversicherungswesen. Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Vorschriften entgegen. 4. PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Dieses Gesetz hat keine personellen Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen für die Versicherer, die in Liechtenstein die obligatorische Unfallversicherung durchführen, bzw. für die Versicherten wurden unter Punkt 1 beschrieben.

9 9 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen und in einer Sitzung abschliessend behandeln. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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11 11 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl Nr. 249, wird wie folgt geändert: Ia. (neu) Übergangsbestimmung Sämtliche laufenden Komplementärrenten, die den Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung anzupas-

12 12 sen sind, sind mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht zu berechnen. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung in Kraft.

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