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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 I. Bericht der Regierung Ausgangslage Anlass/Notwendigkeit der Vorlage Schwerpunkte der Vorlage Erläuterungen zur Gesetzesvorlage Verfassungsmässigkeit Personelle und finanzielle Auswirkungen... 9 II. Antrag der Regierung III. Regierungsvorlage Beilage: Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl Nr. 8

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Abänderung des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl Nr. 8. Die Gesetzesänderung erfolgt aufgrund der Empfehlungen der Revision der Ostschweizerischen Treuhandgesellschaft aus dem Jahr 2002, sowie der Finanzkontrolle über die Prüfung 2002 der Mutterschaftszulagen. Außerdem wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes Rechnung getragen. Durch die Änderung wird die mögliche Antragsstellung zeitlich befristet und das Konkubinat, in welchem die Eltern des Kindes im gemeinsamen Haushalt leben, der Ehe gleichgestellt. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Soziales BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Volkswirtschaft

5 5 Vaduz, 18: Mai 2004 RA 2004/ P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausrichtung von Mutterschaftszulage LGBl Nr. 8 zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Das Gesetz über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage (MSZ) ist am 20. Januar 1982 in Kraft getreten. Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d.h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die MSZ. Die Höhe der MSZ richtet sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen der Wöchnerin und ihres Ehegatten und der Anzahl der Kinder, für die Anspruch auf die Zulage besteht.

6 6 Im Gesetz ist keine Verjährung des Anspruches vorgesehen, womit ein Antrag auf Ausrichtung der MSZ derzeit zeitlich unbegrenzt eingereicht werden kann. Eine Analyse der 1999 ausbezahlten MSZ ergab, dass rund 34% der Auszahlungen Geburten des Jahres 1998 und rund 7% Geburten vor 1996 betrafen wurde noch eine MSZ für eine Geburt in den Achtziger Jahren ausbezahlt. Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1987, LGBl Nr. 64, erhält eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit die MSZ, wenn a) sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens 3jährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder b) ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens 5jährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder c) ihr Ehegatte die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1987, LGBl Nr. 64, richtet sich die Höhe der MSZ nach dem steuerpflichtigen Erwerb beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin im Sinne der Art. 45, 46, und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes. Der Betrag wird degressiv zum steuerbaren Erwerb nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet. Gemäss Abs. 2 des gegenständlichen Artikels wird, wenn die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb war, nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten zugrunde gelegt, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon ausgegangen, dass kein steuerpflichtiger Erwerb erzielt wurde.

7 7 Gemäss dieser Bestimmungen wird eine unverheiratete Frau, welche mit dem Vater des Kindes im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung der Höhe der MSZ einer alleinstehenden Wöchnerin gleichgestellt. Inhaber von Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen dürfen gemäss Art. 44 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002, LGBl Nr. 55, diese Datensammlung nur noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren, also bis am 31. Juli 2004 benutzen ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage besteht. Eine solche Grundlage war bisher im MZG nicht vorhanden. 2. ANLASS/NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Gemäss dem Bericht über die Prüfung 2002 der Mutterschaftszulagen wurde empfohlen, die mögliche Dauer der Antragsstellung zu begrenzen und eine Einreichungsfrist einzuführen. Bei der Berechnung der Höhe der MSZ ist eine unverheiratete Frau, welche im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater des Kindes lebt derzeit besser gestellt als eine verheiratete, da nur ihr Einkommen als Grundlage zur Berechnung herangezogen wird. Um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden, ist die Gleichstellung von verheirateten Eltern mit Eltern, welche im Konkubinat leben, notwendig. Inhaber von Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen dürfen gemäss Art. 44 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002, LGBl Nr. 55, diese Datensammlung nur noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren, also bis am 31. Juli 2004, benutzen, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage besteht. Mit der vorliegenden Erweiterung des MZG wird dieser Forderung Rechnung getragen und die notwendige rechtliche Grundlage eingefügt, um Datensammlungen weiterhin anwenden zu können.

8 8 3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Ziel ist die Einführung einer Einreichungsfrist für den Antrag, sowie die Gleichstellung von Ehe- und Konkubinatspaaren, wo Vater und Mutter des Kindes im gemeinsamen Haushalt leben. Die Bearbeitung von Personendaten wird neu im Sinne des Datenschutzgesetzes geregelt. 4. ERLÄUTERUNGEN ZUR GESETZESVORLAGE Ein Antrag auf Ausrichtung einer Mutterschaftszulage kann erst nach Geburt des Kindes eingereicht werden. Durch die Einführung einer dreijährigen Verjährungsfrist wird das zeitliche Ende der Antragsstellung genau definiert und den Empfehlungen der Finanzkontrolle nachgekommen. Anträge, welche nach Ablauf der Frist eingereicht werden, sind zurückzuweisen. Damit ist gewährleistet, dass die Auszahlungen einer optimalen Kontrolle unterliegen. Die dadurch gewonnene Übersichtlichkeit der Anträge vereinfacht die statistischen Erfassungen und Auswertungen. Bezüglich der Berechnung der Höhe der MSZ soll vom Einkommen beider Elternteile ausgegangen werden, sofern diese einen gemeinsamen Haushalt führen, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind. Durch den Einbezug des Einkommens des Vater des Kindes verringert sich die Höhe der auszuzahlenden MSZ. Mit dieser Bestimmung wird auf die tatsächlich gelebte Gemeinschaft in einem Haushalt abgestellt, welche allerdings nur dann zum Tragen kommt, wenn der Konkubinatspartner auch das Kind anerkannt hat.

9 9 Eine weitere Auswirkung der Gleichstellung von Konkubinat und Ehe ist in Art. 2 Bst. b und c des Gesetzes über die Ausrichtung von MSZ gegeben. Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann aufgrund der Gleichstellung eine Wöchnerin den Anspruch auf MSZ dann geltend machen, wenn der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorangehenden mindestens fünfjährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann oder der Lebenspartner die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt. Missbrauchspotential ist nicht vorhanden, da die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes bei einer Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit von der Bewilligungserteilung durch das Ausländer- und Passamt abhängt. Weiters ist eine Gleichstellung von Konkubinat und Ehe nur dann gegeben, wenn die Vaterschaft des Kindes vom Konkubinatspartner anerkannt wurde. 5. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit bestehen keine Bedenken. 6. PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Aufgrund der Abänderung dieses Gesetzes sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

10 10 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle den beiliegenden Bericht zur Kenntnis nehmen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

11 11 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom... über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung des bisherigen Recht Das Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl Nr. 8, wird wie folgt abgeändert: Art. 4a 2) Dem Ehegatten nach Art. 2 Bst. b und c sowie Art. 3 gleichgestellt ist der Vater des Kindes, sofern er mit der Wöchnerin in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) im gemeinsamen Haushalt lebt.

12 12 Art. 4b Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes. Art. 5a Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen der Sozialversicherungen zu koordinieren; b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben. II. Übergangsbestimmung Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

13 13 III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

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