Examinatorium Europarecht Staatshaftung

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1 Examinatorium Europarecht Staatshaftung

2 Staatshaftung Die EU übt eigenständige, supranationale Hoheitsgewalt aus. Schädigungen durch diese besondere Hoheitsgewalt müssen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ersetzt werden. Art. 340 AEUV enthält daher eine entsprechende Anspruchsgrundlage für vertragliche oder außervertragliche Schädigungen durch die EU. Daneben führt das Europarecht auch zu einer Modifikation des nationalen Haftungsrechts. Denn: Schädigungen durch fehlerhaften Vollzug des Europarechts durch die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls ausreichend kompensiert werden. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage kennen die Unionsverträge nicht; der EuGH hat eine solche aber richterrechtlich entwickelt.

3 Staatshaftung A. Haftung der Union Die vertragliche Haftung spielt im Bereich des Pflichtfachs keine besondere Rolle. Im Folgenden soll daher allein auf die außervertragliche Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV eingegangen werden. Die außervertragliche Haftung richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Union gemeinsam sind. Die Entwicklung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen ist damit in die Hände des EuGH gelegt. Dabei muss der EuGH rechtsvergleichende Überlegungen anstellen.

4 Staatshaftung Die Rechtsvergleichung wird gewissermaßen normatives Programm. Aber: Es geht nur um die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Zudem: Es geht um eine wertende Rechtsvergleichung. Es geht also nicht darum nur den kleinsten gemeinsamen Nenner der nationalen Haftungsgrundsätze zu übernehmen. Auch geht es nicht um die Übernahme des Maximalhaftungsrechts eines Mitgliedstaats. Zu berücksichtigen sind vielmehr stets auch die Besonderheiten der Unionsrechtsordnung, so dass die einzelnen Haftungsvoraussetzungen auch modifiziert werden können. Auf diese Weise entsteht ein eigenes europäisches Haftungsrecht, welches sodann wiederum auf das nationale Recht einwirkt.

5 Staatshaftung Die Haftungsvoraussetzungen sind die Folgenden: Handlung eines Unionsorgans; Verletzung einer drittschützenden Rechtspflicht Hinreichend qualifizierte Verletzung der Rechtspflicht Kausaler und ersatzfähiger Schaden Ein Verschulden ist nicht erforderlich, ein Mitverschulden des Geschädigten ist aber zu berücksichtigen. Eine Haftung für rechtmäßiges Handeln kennt das Europarecht gegenwärtig nicht.

6 Staatshaftung B. Haftung der Mitgliedstaaten Eine primärrechtliche Bestimmung findet sich in den Verträgen nicht. Der EuGH hat im Wege der Rechtsfortbildung jedoch entsprechende Haftungsgrundsätze entwickelt und dadurch zu einer gewissen Haftungsvereinheitlichung beigetragen. Prägend war hier die Rs. Francovich. Die Voraussetzungen entsprechen mittlerweile denen der europäischen Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV. In der deutschen Literatur wurde diese Rechtsprechung anfangs stark kritisiert. Mittlerweile ist sie jedoch allgemein anerkannt.

7 Staatshaftung Haftungsvoraussetzungen: Verletzung einer Schutznorm durch eine mitgliedstaatliche Stelle. Beispiel: Grundfreiheiten. Welche Gewalt den Verstoß begeht spielt prinzipiell keine Rolle. Auch Verstöße der Legislative (fehlerhafte Richtlinienumsetzung) und der Judikative sind grds, erfasst. Hinreichend qualifizierte Verletzung. Das handelnde Organ muss das ihm eingeräumte Ermessen offenkundig und erheblich überschritten haben. Achtung: Bei judikativem Unrecht muss das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen haben.

8 Staatshaftung Schaden und Kausalität Rechtsfolge: Es gelten die nationalen Grundsätze. Da es sich aber nicht um eine übergeleitete Haftung handelt, kommt auch eine Naturalrestitution in Betracht. Zu beachten ist auch 254 BGB. Auch die Verjährung richtet sich nach nationalen Grundsätzen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wird im Rahmen des nationalen Haftungsrechts geltend gemacht. Maßgeblich ist insoweit wohl der Amtshaftungsanspruch, der nach unionalen Vorgaben zu modifizieren ist.

9 Staatshaftung: Prüfungsschema 1. Rechtsgrundlage (richterrechtliche Rechtsfortbildung) 2. Öffentlich-rechtliches Handeln (aller drei Gewalten) 3. Verletzung einer unionsrechtlichen Schutznorm 4. Hinreichend qualifizierter Verstoß (beachte Besonderheit bei judikativem Unrecht) 5. Kausal verursachter Schaden 6. Mitverschulden 7. Art und Umfang des Schadensersatzes 8. Anspruchsgegner (Anvertrauenstheorie) 9. Verjährung ( 194 ff. BGB)

10 Fall 5: War das die Reise wert? Familie L hat bei der Firma Sonnenschein und Co. im Juni 2012 eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht. Nachdem bereits eine Woche problemlos verlaufen ist, erfährt sie aus einer überregionalen deutschen Zeitung, dass die Firma Sonnenschein und Co. zahlungsunfähig geworden ist und daher die Rückreise und auch den weiteren Aufenthalt ihrer Reisenden finanziell nicht leisten könne. Familie L ist entsetzt. Zwangsläufig bricht sie ihren Urlaub ab und bucht auf eigene Kosten einen Rückflug nach Deutschland. Ihr Versuch, die Kosten in Höhe von Euro anschließend von Sonnenschein und Co. zurückzuerhalten, scheitert angesichts der weiterhin bestehenden Zahlungsunfähigkeit.

11 Fall 5: War das die Reise wert? Familie L entdeckt kurze Zeit später jedoch eine europäische Richtlinie, die an sich bis zum Jahre 2010 vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen war. In dieser Richtlinie war unter anderem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass dem Pauschalreisenden notwendige Aufwendungen, die diesem infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses entstehen, erstattet werden. Auf welche Weise die Mitgliedstaaten für eine solche Erstattung sorgen, war diesen freigestellt. Angedacht waren in der Richtlinie unter anderem ein besonderes Versicherungssystem in welches die Reiseunternehmen einzahlen müssen oder aber eine Verpflichtung der Reiseunternehmen, den Reisenden bereits vor Reiseantritt entsprechende Sicherheiten im Falle eines Konkurses zu gewähren. Die gesamte Richtlinie ist vom deutschen Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt worden.

12 Fall 5: War das die Reise wert? Die Familie L will daher gegen die Bundesrepublik vorgehen und verlangt von dieser ihre Aufwendungen ersetzt. Es sei schließlich nicht ihre Schuld, dass der Gesetzgeber seine Aufgaben nicht erfülle. Sie beauftragt daher einen befreundeten Europarechtler ihnen mitzuteilen, ob ihnen ein entsprechender Anspruch tatsächlich zustehe. Als dieser bei der Bundesrepublik anfragt, wie ihre Position in dieser Frage aussieht, erhält er nur den Hinweis, dass die fehlende Umsetzung tatsächlich bedauerlich sei, sich hieraus jedoch keine weiteren Rechte der Familie L ergeben würden, zumal dem Bundestag angesichts seiner vielen Aufgaben doch wohl kein Verschulden angelastet werden könne. Im Übrigen sei die in der Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist viel zu kurz bemessen gewesen. Eine fristgemäße Umsetzung sei insofern ohnehin nicht möglich gewesen.

13 Fall 5: War das die Reise wert? 1. Erstellen Sie das verlangte Gutachten und beantworten Sie die Frage, ob Familie L einen Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Zahlung von Euro hat! 2. Sofern Ansprüche bestehen: In welchem Rechtsweg wären diese geltend zu machen?

14 Fall 5: Lösungsskizze Vorüberlegung: Dieser mittelschwere Fall behandelt den mitgliedstaatlichen Staatshaftungsanspruch, den der EuGH ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage aus dem effet-utile Gedanken entwickelt hat. Die Frage, ob dies eine noch zulässige Rechtsfortbildung oder bereits eine unzulässige Rechtssetzung ist, war daher vor allem in der Anfangszeit höchst umstritten. Mittlerweile sind diese Grundsätze jedoch allgemein anerkannt. Sie müssen daher auch dem Pflichtfachkandidaten bekannt sein, da der mitgliedstaatliche Staatshaftungsanspruch unter Umständen zu gewissen Modifikationen auch des nationalen Staatshaftungsrechts führt. Überblick dazu bei Thiele, Europarecht, 9. Ausführlich Thiele, Haftungsrecht, in: Terhechte, Verwaltungsrecht der EU, 2011, 39.

15 Fall 5: Lösungsskizze A. Beantwortung der ersten Frage I. Anspruch direkt aus der RL 1. Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung 2. Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall L II. Anspruch aus rein nationaler Staatshaftung 1. Öffentliche Amtsausübung 2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht a) Amtspflichtverletzung b) Drittgerichtetheit 3. Ergebnis

16 Fall 5: Lösungsskizze III. Haftung nach unionsrechtlichen Grundsätzen 1. RGL 2. Verstoß gegen individualrechtsschützende Norm 3. Hinreichend qualifizierter Verstoß 4. Kausaler Schaden 5. Ergebnis IV. Ergebnis Frage 1 B. Beantwortung der zweiten Frage

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