Examinatorium Europarecht Staatshaftung
|
|
- Nadja Sternberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examinatorium Europarecht Staatshaftung
2 Staatshaftung Die EU übt eigenständige, supranationale Hoheitsgewalt aus. Schädigungen durch diese besondere Hoheitsgewalt müssen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ersetzt werden. Art. 340 AEUV enthält daher eine entsprechende Anspruchsgrundlage für vertragliche oder außervertragliche Schädigungen durch die EU. Daneben führt das Europarecht auch zu einer Modifikation des nationalen Haftungsrechts. Denn: Schädigungen durch fehlerhaften Vollzug des Europarechts durch die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls ausreichend kompensiert werden. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage kennen die Unionsverträge nicht; der EuGH hat eine solche aber richterrechtlich entwickelt.
3 Staatshaftung A. Haftung der Union Die vertragliche Haftung spielt im Bereich des Pflichtfachs keine besondere Rolle. Im Folgenden soll daher allein auf die außervertragliche Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV eingegangen werden. Die außervertragliche Haftung richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Union gemeinsam sind. Die Entwicklung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen ist damit in die Hände des EuGH gelegt. Dabei muss der EuGH rechtsvergleichende Überlegungen anstellen.
4 Staatshaftung Die Rechtsvergleichung wird gewissermaßen normatives Programm. Aber: Es geht nur um die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Zudem: Es geht um eine wertende Rechtsvergleichung. Es geht also nicht darum nur den kleinsten gemeinsamen Nenner der nationalen Haftungsgrundsätze zu übernehmen. Auch geht es nicht um die Übernahme des Maximalhaftungsrechts eines Mitgliedstaats. Zu berücksichtigen sind vielmehr stets auch die Besonderheiten der Unionsrechtsordnung, so dass die einzelnen Haftungsvoraussetzungen auch modifiziert werden können. Auf diese Weise entsteht ein eigenes europäisches Haftungsrecht, welches sodann wiederum auf das nationale Recht einwirkt.
5 Staatshaftung Die Haftungsvoraussetzungen sind die Folgenden: Handlung eines Unionsorgans; Verletzung einer drittschützenden Rechtspflicht Hinreichend qualifizierte Verletzung der Rechtspflicht Kausaler und ersatzfähiger Schaden Ein Verschulden ist nicht erforderlich, ein Mitverschulden des Geschädigten ist aber zu berücksichtigen. Eine Haftung für rechtmäßiges Handeln kennt das Europarecht gegenwärtig nicht.
6 Staatshaftung B. Haftung der Mitgliedstaaten Eine primärrechtliche Bestimmung findet sich in den Verträgen nicht. Der EuGH hat im Wege der Rechtsfortbildung jedoch entsprechende Haftungsgrundsätze entwickelt und dadurch zu einer gewissen Haftungsvereinheitlichung beigetragen. Prägend war hier die Rs. Francovich. Die Voraussetzungen entsprechen mittlerweile denen der europäischen Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV. In der deutschen Literatur wurde diese Rechtsprechung anfangs stark kritisiert. Mittlerweile ist sie jedoch allgemein anerkannt.
7 Staatshaftung Haftungsvoraussetzungen: Verletzung einer Schutznorm durch eine mitgliedstaatliche Stelle. Beispiel: Grundfreiheiten. Welche Gewalt den Verstoß begeht spielt prinzipiell keine Rolle. Auch Verstöße der Legislative (fehlerhafte Richtlinienumsetzung) und der Judikative sind grds, erfasst. Hinreichend qualifizierte Verletzung. Das handelnde Organ muss das ihm eingeräumte Ermessen offenkundig und erheblich überschritten haben. Achtung: Bei judikativem Unrecht muss das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen haben.
8 Staatshaftung Schaden und Kausalität Rechtsfolge: Es gelten die nationalen Grundsätze. Da es sich aber nicht um eine übergeleitete Haftung handelt, kommt auch eine Naturalrestitution in Betracht. Zu beachten ist auch 254 BGB. Auch die Verjährung richtet sich nach nationalen Grundsätzen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wird im Rahmen des nationalen Haftungsrechts geltend gemacht. Maßgeblich ist insoweit wohl der Amtshaftungsanspruch, der nach unionalen Vorgaben zu modifizieren ist.
9 Staatshaftung: Prüfungsschema 1. Rechtsgrundlage (richterrechtliche Rechtsfortbildung) 2. Öffentlich-rechtliches Handeln (aller drei Gewalten) 3. Verletzung einer unionsrechtlichen Schutznorm 4. Hinreichend qualifizierter Verstoß (beachte Besonderheit bei judikativem Unrecht) 5. Kausal verursachter Schaden 6. Mitverschulden 7. Art und Umfang des Schadensersatzes 8. Anspruchsgegner (Anvertrauenstheorie) 9. Verjährung ( 194 ff. BGB)
10 Fall 5: War das die Reise wert? Familie L hat bei der Firma Sonnenschein und Co. im Juni 2012 eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht. Nachdem bereits eine Woche problemlos verlaufen ist, erfährt sie aus einer überregionalen deutschen Zeitung, dass die Firma Sonnenschein und Co. zahlungsunfähig geworden ist und daher die Rückreise und auch den weiteren Aufenthalt ihrer Reisenden finanziell nicht leisten könne. Familie L ist entsetzt. Zwangsläufig bricht sie ihren Urlaub ab und bucht auf eigene Kosten einen Rückflug nach Deutschland. Ihr Versuch, die Kosten in Höhe von Euro anschließend von Sonnenschein und Co. zurückzuerhalten, scheitert angesichts der weiterhin bestehenden Zahlungsunfähigkeit.
11 Fall 5: War das die Reise wert? Familie L entdeckt kurze Zeit später jedoch eine europäische Richtlinie, die an sich bis zum Jahre 2010 vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen war. In dieser Richtlinie war unter anderem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass dem Pauschalreisenden notwendige Aufwendungen, die diesem infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses entstehen, erstattet werden. Auf welche Weise die Mitgliedstaaten für eine solche Erstattung sorgen, war diesen freigestellt. Angedacht waren in der Richtlinie unter anderem ein besonderes Versicherungssystem in welches die Reiseunternehmen einzahlen müssen oder aber eine Verpflichtung der Reiseunternehmen, den Reisenden bereits vor Reiseantritt entsprechende Sicherheiten im Falle eines Konkurses zu gewähren. Die gesamte Richtlinie ist vom deutschen Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt worden.
12 Fall 5: War das die Reise wert? Die Familie L will daher gegen die Bundesrepublik vorgehen und verlangt von dieser ihre Aufwendungen ersetzt. Es sei schließlich nicht ihre Schuld, dass der Gesetzgeber seine Aufgaben nicht erfülle. Sie beauftragt daher einen befreundeten Europarechtler ihnen mitzuteilen, ob ihnen ein entsprechender Anspruch tatsächlich zustehe. Als dieser bei der Bundesrepublik anfragt, wie ihre Position in dieser Frage aussieht, erhält er nur den Hinweis, dass die fehlende Umsetzung tatsächlich bedauerlich sei, sich hieraus jedoch keine weiteren Rechte der Familie L ergeben würden, zumal dem Bundestag angesichts seiner vielen Aufgaben doch wohl kein Verschulden angelastet werden könne. Im Übrigen sei die in der Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist viel zu kurz bemessen gewesen. Eine fristgemäße Umsetzung sei insofern ohnehin nicht möglich gewesen.
13 Fall 5: War das die Reise wert? 1. Erstellen Sie das verlangte Gutachten und beantworten Sie die Frage, ob Familie L einen Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Zahlung von Euro hat! 2. Sofern Ansprüche bestehen: In welchem Rechtsweg wären diese geltend zu machen?
14 Fall 5: Lösungsskizze Vorüberlegung: Dieser mittelschwere Fall behandelt den mitgliedstaatlichen Staatshaftungsanspruch, den der EuGH ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage aus dem effet-utile Gedanken entwickelt hat. Die Frage, ob dies eine noch zulässige Rechtsfortbildung oder bereits eine unzulässige Rechtssetzung ist, war daher vor allem in der Anfangszeit höchst umstritten. Mittlerweile sind diese Grundsätze jedoch allgemein anerkannt. Sie müssen daher auch dem Pflichtfachkandidaten bekannt sein, da der mitgliedstaatliche Staatshaftungsanspruch unter Umständen zu gewissen Modifikationen auch des nationalen Staatshaftungsrechts führt. Überblick dazu bei Thiele, Europarecht, 9. Ausführlich Thiele, Haftungsrecht, in: Terhechte, Verwaltungsrecht der EU, 2011, 39.
15 Fall 5: Lösungsskizze A. Beantwortung der ersten Frage I. Anspruch direkt aus der RL 1. Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung 2. Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall L II. Anspruch aus rein nationaler Staatshaftung 1. Öffentliche Amtsausübung 2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht a) Amtspflichtverletzung b) Drittgerichtetheit 3. Ergebnis
16 Fall 5: Lösungsskizze III. Haftung nach unionsrechtlichen Grundsätzen 1. RGL 2. Verstoß gegen individualrechtsschützende Norm 3. Hinreichend qualifizierter Verstoß 4. Kausaler Schaden 5. Ergebnis IV. Ergebnis Frage 1 B. Beantwortung der zweiten Frage
Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung
MehrSachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.
Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 253 ff., 262 Anspruchsgegner 266 Anspruchsgrundlage 254, 256 Bedeutung 253 hoheitlicher Eingriff 257 f. Inhalt des Anspruchs 264
MehrFinanzverfassung - Einnahmenseite
Finanzverfassung - Einnahmenseite Regelt das Recht der staatliche Einnahmen-/Ausgabenverteilung bei Steuern (hoheitliche Abgaben ohne Gegenleistung; siehe 3 AO). Anders verhält es sich hingegen bei: o
MehrFall 8: Konkurs auf italienisch - Lösungsskizze
Fall 8: Konkurs auf italienisch - Lösungsskizze Frage 1: 1 I. Ansprüche auf Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts unmittelbar auf Grundlage der RL 80/987/EWG DIE UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT EINER RICHTLINIENBESTIMMUNG
MehrSTAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen
Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts (Fortsetzung) 3. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung
MehrI. Folgenbeseitigungsanspruch
Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695
MehrI. Folgenbeseitigungsanspruch
Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695
MehrEuroparecht. II. Unionsrecht Formen und Wirkung
Europarecht II. Unionsrecht Formen und Wirkung Übersicht 1. Rechtsquellen 2. Wirkung und Geltung des 3. Formen des Sekundären 4. Verpflichtung zur Umsetzung des 2 1. Rechtsquellen Primäres Unionsrecht
MehrAmtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG
Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.
MehrRn. Seite Vorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches...
Inhaltsverzeichnis Rn. Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches... 1 1. Teil Europarecht im Schwerpunktbereich
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrEffet Utile als Auslegungsgrundsatz
Effet Utile als Auslegungsgrundsatz 1 Wortherkunft frz.: nützliche/praktische Wirkung 2 Bekannte Auslegungsgrundsätze - Auslegung nach dem Wortlaut - Historische Auslegung - Systematische Auslegung - Teleologische
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht Europarechtliche Klausuren sind im Staatsexamen keine Seltenheit mehr (zuletzt in Nds. reine Europarechts-Klausur. In diesem Bereich
MehrRecht der öffentlichen Ersatzleistungen. Staatshaftungsrecht. SS Auflage
Recht der öffentlichen Ersatzleistungen SS 2004 3. Auflage PROF. DR. OTFRIED SEEWALD Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Sozialrecht Markus Sikora, wiss. Mitarbeiter Innstraße 40 /
MehrTeilstoffplan Europarecht. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015)
Teilstoffplan Europarecht für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015) - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Europarecht Seite 4 -
MehrInhalt. Staatshaftungsrecht
Inhalt Staatshaftungsrecht Erster Teil: Überblick und Einführung 7 A. Begriff der Staatshaftung 7 B. Überblick über die Entwicklung des Staatshaftungsrechts 10 C. Verfassungsrechtliche und europäische
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrBezüge des Staatsrechts zum Völker- und Europarecht (Staatsrecht III)
Bezüge des Staatsrechts zum Völker- und Europarecht (Staatsrecht III) Wintersemester 2010/2011 Prof. Dr. iur. Ekkehard Hofmann, insbesondere Verwaltungsrecht, Sozialrecht Die Rechtslage in Deutschland
MehrHandbuch Europarecht. Wirkungen und Rechtsschutz
Walter Frenz Handbuch Europarecht Band 5 Wirkungen und Rechtsschutz ^J Springer Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXXI Teil I Rechtswirkungen 1 Kapitel 1 Wirkungsweise und Stellung
MehrEinige Besonderheiten im Hinblick auf die Anwendung des CMR-Rechts Rechts durch die Belgischen Gerichte
Einige Besonderheiten im Hinblick auf die Anwendung des CMR-Rechts Rechts durch die Belgischen Gerichte RA Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be Kocks&Partners T +32 2626 14 41 Legrandlaan
MehrReiserecht und Schulfahrtenrichtlinien
Reiserecht und Schulfahrtenrichtlinien Reiserecht und Schulfahrtenrichtlinien Fachseminar Klassenfahrten-Führerschein ITB 2017 11.03.2017 Uwe Flügel Geschäftsführer welcome berlin tours GmbH Schulfahrtenrichtlinien
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015
Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE
MehrÜbungsfall 3: Sachverhalt
Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
MehrEuropäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte
Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit
MehrVorwort...3. Abkürzungsverzeichnis Einleitung Die Ausbildung der inhaltlichen Konturen der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung...
Vorwort...3 Abkürzungsverzeichnis...13 Einleitung... 17 I Die Ausbildung der inhaltlichen Konturen der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung... 21 A Die erste Phase: Francovich Faccini Dori...21 1 Die
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrV. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?
V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
MehrWiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht
Universität Leipzig WS 2017/18 Juristenfakultät Prof. Dr. Berlit Leo-Examinatorium Staatshaftungsrecht/Recht der öffentlichen Sachen Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht Benutzungshinweis:
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrGrundlagenübersichten
Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt
MehrRund ums Ehrenamt. Fragen und Antworten
Rund ums Ehrenamt Fragen und Antworten Stand: 10.5.2016 Inhaltsverzeichnis Haftung des Vereins... 3 Vereinsvermögen und Zahlungs(un)fähigkeit... 3 Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem außenstehenden
MehrVorstandshaftung bei den Krankenkassen
Vorstandshaftung bei den Krankenkassen von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Folie 2 Einführung Jeder Mensch macht Fehler Manche kosten (viel) Geld Manche haben andere Folgen Wer Verantwortung trägt
MehrKlausur. Sachverhalt. Thematik Schwierigkeitsgrad Bearbeitungszeit Hilfsmittel
Klausur Thematik Schwierigkeitsgrad Bearbeitungszeit Hilfsmittel Sachverhalt Die Rostocker Ostseelinie (ROL) und die Kieler Schifffahrtsgesellschaft (KSG) sind zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die regelmäßige
MehrAnsprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrDas Recht auf eine gute Verwaltung in der Europäischen Union
8 Das Recht auf eine gute Verwaltung in der Europäischen Union Verzeichnis I. Einleitung II. Bedeutung und Begriff III. IV. Berechtigte und Verpflichtete Korrespondenzrecht 1. Recht auf Anhörung 2. Recht
Mehr(einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts. EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor
(einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor Dogmatische Begründung: originär europarechtlich (EuGH: Vorrang kraft Eigenständigkeit)
MehrEuroparecht 56 L E R N Z I E L
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Europarecht 56 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften
MehrKartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle
Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle Panel 1 Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) Universität Düsseldorf Überblick Konzernhaftung Rechtsnachfolge in die Bußgeldhaftung Private
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX XXI Einfuhrung 1 1. Warum und wie Staatsrecht III studieren? 1 I. Staatsrecht III und Grundverständnis im Verfassungs- und Europarecht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrÜberwachung der Umsetzung von EU-Richtlinien
Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Überwachung der Umsetzung von EU-Richtlinien 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Überwachung der Umsetzung von EU-Richtlinien Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1.7.2015
MehrGrund- und Menschenrechte in Europa
Christopher P. Schmidt Grund- und Menschenrechte in Europa Das neue System des Grund- und Menschenrechtsschutzes in der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und dem Beitritt
MehrBERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT. Prof. Hans D. Jarass Universität Münster
BERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT Prof. Hans D. Jarass Universität Münster 2 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 1. Verstöße der Union Fälle Grundrechtswidriges
MehrStaatshaftungsrecht Aufbauhilfen
Aufbauhilfen Amtshaftung Staatshaftung in baurechtlichen Konstellationen Ansprüche auf Entschädigung Enteignung Eigentumsgleicher Ausgleichsanspruch Enteignungsgleicher Eingriff Enteignender Eingriff Allgemeiner
MehrFallbesprechung Europarecht Fall 1. Fallbesprechung zum Europarecht
Daniel Engel Fallbesprechung zum Europarecht Fall 1 Zum Begriff des Europarechts: Im weiteren Sinne: Recht einer Vielzahl europäischer internationaler Organisationen (Europarat/EMRK, EFTA, etc. ) Im engeren
MehrWas Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrEuropäisches Prozessrecht
Europäisches Prozessrecht Verfahrensrecht vor dem EuGH EIN STUDIENBUCH von Dr. Alexander Thiele Göttingen/Hamburg Verlag C. H. Beck München 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrMigrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta
Migrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta Prof. Dr. Thomas Groß ein Beitrag zur Tagung: Freiheit Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 25.01.2013 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/130125_gross_grundrechtecharta.pdf
MehrInhaltsübersicht. Teil 1. Die Auslegungsmethoden des EuGH 21
Inhaltsübersicht Einleitung 19 Teil 1 Die Auslegungsmethoden des EuGH 21 A. Einleitung 21 I. Was versteht man unter Auslegung? 21 II. Der besondere Charakter der Gemeinschaftsrechtsordnung 22 III. Die
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Verbundene Unternehmen 1.1 Unternehmensverbund durch Mehrheit der Anteile 1.2 Kriterien für den Unternehmensverbund
MehrCulpa in Contrahendo 311 II, 241 II
Culpa in Contrahendo 311 II, 241 II Culpa in Contrahendo Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien Nicht erst durch den Vertragsschluss Rechtsprobleme dieser Vorphase:
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 3 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige
Mehr4 Staatshaftungsrecht I
4 Staatshaftungsrecht I A. Begriff, Funktion und Systematik Begriff: Regeln über die Verantwortlichkeit des Staates für Rechtseinbußen durch öffentlich-rechtlich gesteuertes Verhalten = Recht der öffentlich-rechtlichen
MehrArzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs
MELTEM GÖBEN Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs MIT RECHTSVERGLEICHENDEN AUSBLICKEN ZUM TÜRKISCHEN UND SCHWEIZERISCHEN RECHT PETER LANG Europäischer Verlag
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im
MehrA) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-)
A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-) Versichert gem. 2 I Nr. 8 lit. c SGB VII Weg von und zur Uni versichert gem. 7, 8 I 1, II Nr. 1 SGB VII (sog. Wegeunfall) hier (-)
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen im Überblick
MehrBesprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen.
Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen. Das eine heißt Inti, kostet 50 und ist etwas voluminöser.
MehrAlles Gute kommt von oben - Rechtsalltag
Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit
MehrEinleitung 1. A. Allgemeines 5. I. Entstehungsgeschichte Richtlinie 87/102/EWG Richtlinie 2008/48/EG 6. II. Ziel 8
Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Die Novellierung der Verbraucherkredit-Richtlinie 5 A. Allgemeines 5 I. Entstehungsgeschichte 5 1. Richtlinie 87/102/EWG 5 2. Richtlinie 2008/48/EG 6 II. Ziel 8
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
Mehr3 Die Unionsbürgerschaft
I. Allgemeines zur Unionsbürgerschaft Eingeführt durch Vertrag von Maastricht in Art. 17 EGV, zuvor: lediglich Anerkennung von Marktbürgern Nunmehr normiert in Art. 20 ff. AEUV Im Gegensatz zu nationalen
MehrDie Haftung des Koordinators
Berlin, 08.11.2012 Die Haftung des Koordinators Grundlagen und Abgrenzung zu den übrigen am Bau Beteiligten Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Übersicht (1) Ausgangssituation und Themeneingrenzung
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen
MehrRechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrFall 10 Bananenmarkt Lösung
Fall 10 Bananenmarkt Lösung Frage 1 I. Anwendbare Grundrechte 1. Nationale Grundrechte 2. Europäische Grundrechte II. Verletzung der europäischen Eigentumsfreiheit 1. Eigentumsfreiheit als Unionsgrundrecht
MehrSTAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED. Europäische Integration und Grundgesetz
Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED IX. Europäische Integration und Grundgesetz o Art. 23 GG ist der Integrationshebel für die Übertragung von Hoheitsrechten
MehrAusschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie
Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf
MehrBonitätsprüfung im Verbraucherkreditrecht
Bonitätsprüfung im Verbraucherkreditrecht Kreditwürdigkeit, Warnpflicht und Sanktionen bei Pflichtverletzung im österreichischen und deutschen Recht von Dr. Elke Heinrich Wien 2014 Manzsche Verlags- und
MehrHistorische Ansätze. Europäische Union. Vorbereitung auf die FÜM F M I Europarecht. Nach den Weltkriegen. Mittelalter/Neuzeit
Univ.-Ass. Mag. Cornelia Leeb Europäische Union Vorbereitung auf die FÜM F M I Europarecht 1. Einheit Montag, 27. Februar 2012 Mittelalter/Neuzeit Historische Ansätze Karl der Große Hanseatische Wirtschaftsintegration
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrRechte von Umweltverbänden im Verwaltungsprozess
Bedeutung und Folgen der Trianel - und Braunbär -Entscheidungen des EuGH Dr. Henning Berger Rechtsanwalt und FA Verwaltungsrecht Umweltschutz bei großen Infrastrukturvorhaben Fallbeispiel (I) Beispiel:
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrEuropäisches Verfassungsrecht. Europäische Verfassungsgerichtsbarkeit
Europäisches Verfassungsrecht Europäische Verfassungsgerichtsbarkeit Von der Rechtsgemeinschaft zur Grundrechtsgemeinschaft? Materielle Gehalte der rule of law: die besondere Bedeutung des institutionellen
MehrBegriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)
MehrKarteikarten Verwaltungsrecht AT 2
Karteikarten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht Bearbeitet von Claudia Haack, Hans-Gerd Pieper 9., überarbeitete Auflage 2015. Lernkarten. 87
MehrEuroparecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats
gruppe Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses in Grundzügen kennen und wiedergeben können. Organe und Einrichtungen
MehrEuR Fall Semestergebühren
EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes
Mehr0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
MehrFall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer
Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so
MehrUnterabteilung Europa. Fachbereich Europa. Sachstand
188 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Isolation von Banken im vom IS besetzten Gebiet Syriens und des Irak vom Zahlungsverkehr mit Banken außerhalb des besetzten Gebiets im Rahmen von Wirtschaftssanktionen
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrDie Pflicht der Organe der Europäischen Gemeinschaft zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Angelo Wille Die Pflicht der Organe der Europäischen Gemeinschaft zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Mehr