Fall 8: Konkurs auf italienisch - Lösungsskizze

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1 Fall 8: Konkurs auf italienisch - Lösungsskizze Frage 1: 1 I. Ansprüche auf Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts unmittelbar auf Grundlage der RL 80/987/EWG DIE UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT EINER RICHTLINIENBESTIMMUNG 2 Begründung: effet utile, Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Sanktionsgedanke, Rechtsschutzgedanke Voraussetzungen: 1. Umsetzungsfrist abgelaufen und RL nicht oder nur unzulänglich umgesetzt 2. Self-executing -Charakter der Richtlinie: Bestimmungen der RL sind inhaltlich unbedingt (kein Ermessen, ob...) und hinreichend genau (kein Ermessen, wie...; wer bekommt was von wem? ) Ausnahme: Wird nur die Unanwendbarkeit innerstaatlichen Rechts geltend gemacht, ohne dass eine Richtlinienvorschrift unmittelbare Anwendung finden soll, genügt eine Überschreitung des Umsetzungsspielraums durch den MS. 3. Begründung von Rechten Einzelner gegenüber Mitgliedstaat [P] begünstigende RL mit belastender Drittwirkung Rechtsfolge: - nur vertikale Wirkung 3 ; keine Begründung von Rechten des Staates gegen Einzelne! - keine unmittelbare Wirkung von RL für die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten! 4 (arg.: Rechtssicherheit, Sanktionscharakter; würde Kompetenz der EG unzulässig erweitern) 1. Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine Umsetzungsverpflichtung (Art. 249 III; 10 EG) (=> unterbliebene, verspätete oder fehlerhafte Umsetzung); hier (+) 1 Ausgangsfall: EuGH Slg. 1991, I-5357 ff. (Francovich); vgl. auch Streinz, Europarecht, 7. Aufl., Rn Vgl. dazu Darstellung bei Streinz, Europarecht, 7. Aufl., Rn. 443 ff. 3 Eine Begründung von Rechten gegen Einzelne ist allerdings in Fällen der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts möglich, vgl. EuGH, EuZW 2004, 691, Rz. 108 ff. (Pfeiffer). Anders als bei der unmittelbaren Wirkung der RL tritt dann eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts dazwischen, der die Belastung zuzurechnen ist. Grenze der RL-konformen Auslegung ist der Wortlaut der Norm. 4 Ständige Rspr., vgl. EuGH, EuZW 2004, 691, Rz. 108 ff. (Pfeiffer); vgl. aber auch die Aufweichung dieses Grundsatzes durch die Unilever -Entscheidung des EuGH, EuZW 2001, 153 ff.; dazu Gundel, EuZW 2001, 143 ff. (lesenswert, da umfassend auf problematische Fallkonstellationen eingegangen wird!) 1

2 ANFORDERUNGEN AN DIE UMSETZUNG VON RICHTLINIEN 5 1. Erfüllung des Publizitätserfordernisses, um den Betroffenen die Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu ermöglichen. 2. Klare Bindung und Einklagbarkeit: bloßer Erlass richtlinienentsprechender deutscher Verwaltungsvorschriften (jedenfalls norminterpretierender und ermessensbindender Verwaltungsvorschriften) nicht ausreichend. 3. Richtlinienumsetzung entbehrlich, wenn die von der Richtlinie geforderten Vorschriften im innerstaatlichen Recht bereits enthalten. Richtlinienumsetzung aber nicht entbehrlich bei richtlinienkonformer innerstaatlicher Praxis ohne entsprechende innerstaatliche Rechtsvorschriften; rechtliche Absicherung der richtlinienkonformen Praxis erforderlich! bei unmittelbarer Wirkung der Richtlinienbestimmungen: nur Notbehelf, kann die korrekte Richtlinienumsetzung durch Erlass entsprechenden innerstaatlichen Rechts nicht ersetzen. 2. Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt? => hinsichtlich der zu erzielenden Wirkung/ des zu erreichenden Ziels; - nur Durchführungsermessen des Mitgliedstaats; die Wirkung darf von keiner gestaltenden Maßnahme der Mitgliedstaaten abhängen; - entfällt regelmäßig bei Beurteilungs-/Ermessensspielraum des Mitgliedstaats hinsichtlich des ob bestimmter Maßnahmen hier (+), kein Ermessen bezüglich der Einrichtung einer Garantieeinrichtung 3. Richtlinienbestimmung hinreichend genau (self-executing) [ wer bekommt was von wem ]? Begünstigter, Verpflichteter u. genauer Inhalt der zu gewährenden Rechte müssen feststehen hier: 5 Vgl. hierzu Streinz, Europarecht, 7. Auflage, Rn 437 ff. 2

3 begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer (+) Rechte: Zahlung eines "Konkursausfallgeldes" (+) Verpflichteter: Art. 5 der RL 80/987/EWG eröffnet den MS einen Gestaltungsspielraum bezüglich des Schuldners ("Finanzierung durch öff. Hand und/ oder Arbeitgeber"), also (-) Ergebnis: Aus der RL selbst ergibt sich kein Anspruch des F, da die entsprechenden Bestimmungen nicht hinreichend genau, und deshalb nicht unmittelbar anwendbar sind. II. Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Umsetzung der Richtlinie 80/987/EWG? Vorüberlegung: Staatshaftung als notwendige Ergänzung der unmittelbaren Wirkung, richterrechtliche Entwicklung durch den EuGH (vgl. Art. 288 II EG!) VORAUSSETZUNGEN DER SCHADENSERSATZPFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN WEGEN NICHTUMSETZUNG VON RL (EuGH-Urteile Francovich/ Brasserie du pêcheur/ Dillenkofer) 1. Keine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung (Vorrang des Primärrechtsschutzes) schließt den Anspruch zwar nicht grds. aus; in der Klausur muss aber in jedem Fall erst die unmittelbare Anwendbarkeit geprüft werden! 2. MS hat hinreichend qualifiziert gegen Umsetzungspflicht (Art. 249 Abs. 3, 10 EG) verstoßen, d.h. offenkundig und erheblich: wenn Umsetzung gänzlich unterblieben (+) bei fehlerhafter Umsetzung abzustellen auf Umfang des Ermessensspielraums, Vorsatz, ggf. EuGH-Rspr. (z.b. wenn im Urteil Verstoß festgestellt wurde (+)) Die Beurteilung, ob eine Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten RL verleiht Rechte an Einzelne; Inhalt der Rechte ist aufgrund der RL bestimmbar (auch wenn RL Ansprüche gegen Privatpersonen gewährt!) 4. Schaden des Einzelnen 6 EuGH, EuZW 1999, 635 3

4 5. Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden hier: 1) Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert: Die Nichtumsetzung einer Richtlinie bis Fristablauf ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 249 III, 10 EG (enger Ermessensspielraum) 2) Die entsprechende Rechtsnorm zielt auf die Verleihung von Rechten an Einzelne ab: Art. 3 der RiL dient dem Schutz der Arbeitnehmer, denen im Fall des Konkurses bzw. der Insolvenz des Arbeitgebers eine gewisse finanzielle Absicherung gewährt werden soll. Damit verleiht die Richtlinie Rechte an Einzelne, diese sind hier hinreichend bestimmt, denn der Ermessensspielraum betrifft nur die Modalitäten, nicht aber das ob der Absicherung. 3) F erlitt einen Schaden, da er zwar einen Titel gegen seinen früheren Arbeitgeber hat, dieser aber nicht vollstreckt werden kann. 4) Es besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung und dem beim Einzelnen eingetretenen Schaden [Ausschluss mittelbarer Kausalität]; Schaden ist die Nichtauszahlung des Konkursausfallgeldes mangels Regelung bezüglich der Garantieeinrichtung Hier: Voraussetzungen (+) Ergebnis: F hat einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung gegen Italien. Frage 2: Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs 7 1. Ziel der verletzten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift: Verleihung von Rechten an Einzelne 2. Verstoß hinreichend qualifiziert: Voraussetzungen, unter denen [ein] Entschädigungsanspruch [eröffnet ist, hängen] von der Art des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht ab. 7 Vgl. EuGH, Brasserie du Pêcheur u. Factortame, EuZW 1996, S. 205 ; vgl. auch BGH in dem dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtsstreit : BGH NJW 1997,

5 .. besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, daß ein Mitgliedstaat...die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Insoweit gehören zu den Gesichtspunkten, die das zuständige Gericht gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschriften, der Umfang des Ermessenspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden beläßt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, daß die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, daß nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden. [Rdnr. 55f.] Grundsätzlich steht dem Staat bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere im Hinblick auf Rechtsetzungsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordern, ein weiter Ermessensspielraum zu, da die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse der Gemeinschaft den Erlaß normativer Maßnahmen gebietet, die die Interessen des einzelnen beeinträchtigen können. [Rdnr. 45] nur in diesem Rahmen kann Verschulden berücksichtigt werden! 3. Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden Schema gilt allgemein für dt. Staatshaftung bei Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht z.b. Richtlinie [EuGH Francovich ]; Primärrecht [EuGH Brasserie du pêcheur ] [P] eigenständiger Anspruch aus Gemeinschaftsrecht und/ oder gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Ansprüche? Jüngste Rspr. des EuGH 8 deutet darauf hin, dass grds. von Ansprüchen des nationalen Rechts auszugehen ist. Nur wenn kein Anspruch nach nationalem Recht besteht, greift subsidiär ein eigenständiger gemeinschaftsrechtlicher Anspruch. 8 Vgl. z.b. EuGH, Rs. C-302/97, Slg. 1999, I Konle; dazu Weber, NVwZ 2001, 287 ff; vgl auch EuGH, EuZW 2003, 718 (Rz. 58). 5

6 Der BGH 9 geht hingegen wohl davon aus, dass es einen eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gibt, der neben den Haftungsinstituten des nationalen Rechts (z.b. Amtshaftung) steht. Die (deutsche) hl 10 vertritt schließlich die Ansicht, dass es nur eine Anspruchsgrundlage für die Staatshaftung im nationalen Recht gibt, die allerdings nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bzw. der Rspr. des EuGH europarechtskonform auszulegen und anzuwenden ist. d.h. Anspruch dem Grunde nach im Gemeinschaftsrecht angelegt, Konsequenzen und Abwicklung aber nach nationalem Recht! => Prüfungsvorschlag isd der hl: I. Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff VSS: Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition; hier (-) II. Schadensersatzanspruch aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG ivm den gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanforderungen (= Amtshaftung) 1. Haftungsrechtl. Beamtenbegriff ( 839 I 1 BGB) auch Angestellte, Arbeiter; mit öffentlich-rechtlicher Aufgabe betraut hier (+); auch Parlamentsabgeordnete (ö-r Amtsverhältnis) Beachte: auch Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts kann zu Staatshaftung wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts führen 11! Zu berücksichtigen ist aber die besondere richterliche Funktion:.Der EuGH verneinte i.e. in der Rs. Köbler das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes, da das Gericht nicht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen habe. Zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Einzelfalls: Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 234 III EG durch das in Rede stehende Gericht (Rz. 55)) 9 Vgl. BGHZ 146, Vgl. Schoch, Jura 2002, 839 ff. 11 EuGH, EuZW 2003, 718 ff Köbler. 6

7 2. Handeln in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes (Art. 34 S.1 GG) Erlass von Rechtsnormen = hoheitliches Handeln 3. Bestehen einer Amtspflicht Gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen, Art. 10 EG (bei Richtlinien Art. 249 III EG) 4. Verletzung der Amtspflicht Verstoß gegen höherrangiges Recht =>Gemeinschaftsrecht 5. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Problem: Haftung für legislatives Unterlassen : nach deutscher Rspr. beziehen sich die Pflichten des Gesetzgebers auf Gemeinwohl, nicht auf das Wohl der Individuen, d.h. mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht (-) aber gemeinschaftsrechtlich begründete Staatshaftung: Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Staatshaftungsanspruchs Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten; aber: Diskriminierungsverbot/Effizienzgebot daher bietet sich folgende gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung an: Drittbezogenheit folgt aus der individualbegünstigenden Zielsetzung der Rechtsnorm : "Zweck ist Verleihung von Rechten an Einzelne" Bei Richtlinien: Enthält eine Richtlinie detaillierte Vorgaben, so befindet sich der Gesetzgeber in ähnlicher Lage wie die Verwaltung beim Vollzug von Gesetzen hier also drittbezogene Amtspflicht (+) 6. Verschulden Nach EuGH ist ein Verschulden nicht erforderlich, also gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des 839 BGB: "unwiderlegbare Vermutung" des Verschuldens, sofern ein hinreichend qualifizierter Verstoß isd Gemeinschaftsrechts vorliegt; das ist bei der Nichtumsetzung einer Richtlinie stets der Fall. 7. Schaden (+) da kein durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitsentgelt 8. Kausalität Kausalitätserfordernis des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs (+) 7

8 9. Haftungsausschluss und -beschränkungen a) Subsidiaritätsklausel, 839 I 2 BGB Ungeklärt, allerdings dürfte das Effizienzgebot der Anwendbarkeit entgegenstehen b) Mitverschulden, 254 BGB Effizienzgebot steht einer Berücksichtigung nicht entgegen ( Brasserie du pêcheur ); im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. c) Versäumung von Rechtsmitteln, 839 III BGB - wenn GemR unmittelbar anwendbar, dann Vorrang des Primärrechtsschutzes! d) Verjährung, 195, 199 BGB - 3 Jahre nach BGB (h.m.) oder 5 Jahre nach Art. 43 EuGH-Satzung analog Anspruchsgegner richtet sich grdsl. nach nationalem Recht (EuGH Konle, Slg. 1999, I-3099): Rechtsträger (jur. Person des öff. Rechts), in dessen Dienst der Amtswalter steht bei legislativem Unrecht: BRep. oder Bundesländer, soweit sie für die Umsetzung zuständig sind Mitgliedstaat hat allerdings sicherzustellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat. (EuGH Konle, Rn. 62) Rechtsfolge: Schadensersatz (negatives Interesse, evtl. entgangener Gewinn) Ergebnis: F hätte einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG i.v.m. den gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanforderungen auf Schadensersatz. 8

9 Anmerkung zur Zuständigkeit: Nach st. Rspr. des EuGH ist es mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen vgl. EuGH, Slg. 1976, 1989 Rdnr. 5 = NJW 1977, Rewe; Slg. 1976, 2043 Rdnr Comet; Slg. 1980, 501 Rdnr Just; Slg. 1991, I-5357 Rdnr. 42 = EuZW 1991, 758 = NJW 1992, Francovich u.a.; Slg. 1995, I-4599 Rdnr. 12 Peterbroeck; EuZW 2003, 718 (Rz. 45 ff.) - Köbler. 9

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