EUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12
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- Thomas Kramer
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1 EUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12 Sitzung 4 Wiederholung von Sitzung 3
2 Kollisionsprobleme EU-Recht - nationales Recht Kollision auf Rechtsetzungsebene Kollision auf Rechtsanwendungsebene Anwendungsvorrang des Unionsrechts Unionsrechtskonforme Auslegung primärrechtskonform richtlinienkonform richtlinienorientierte A. Methode des nationalen Rechts Grenze: GG! Konfliktdimensionen des Vorrangs 1. Rücksicht auf nationale Normenhierarchie? - Rs. 11/70 - Int. Handelsgesellschaft: Vorrang vor nationalen Grundrechten - BVerfG: nur solange wirksamer Grundrechtsschutz gesichert ist, der dem nach GG unabdingbar gebotenen im wesentlichen gleichzuachten ist 2. Zeitliche Kollisionsregel: keine nationale lex posterior-regel - Rs. 6/64 - Costa./. E.N.E.L; Rs. 106/77 - Simmenthal II 3. Nichtanwendungskompetenz - unionswidriges nationales Recht: jeder Richter (Rs. 106/77 - Simmenthal II) - primärrechtswidriges Unionsrecht: nur EuGH (Rs. 314/85 - Foto-Frost) 4. Rechtsfolge: Anwendungs- und nicht Geltungsvorrang Anwendungsvorrang des Unionsrechts Voraussetzungen der Norm des Unionsrechts Geltung Anwendbarkeit Wirksamkeit Anwendbarkeit I - Frage nach der Eindeutigkeit - hinreichend klar & unbedingt: (+) Anwendbarkeit II - Frage nach den verpflichteten Personen - hinreichend klar & unbedingt: (+)
3 Geltungsgrund EuGH: autonomer Geltungsgrund auf völkervertraglicher Grundlage Rs. 26/62 Van Gend & Loos: Geltung Rs. 6/64 Costa./. E.N.E.L.: Vorrang des Gemeinschaftsrechts Geltung BVerfG: Geltungsgrund: über Völkerrecht & Zustimmungsgesetz (abgeleiteter) Anwendungsvorrang: - kraft Unionsrechts (E 126, 286, Rn. 53) - Wirksamkeits- & Durchsetzungsversprechen aus Art. 23 GG Anwendungsvorrang des Unionsrechts Voraussetzungen der Norm des Unionsrechts Geltung Anwendbarkeit Wirksamkeit Anwendbarkeit I - Frage nach der Eindeutigkeit Anwendbarkeit II - Frage nach den verpflichteten Personen Problem: Rs. 26/62 - Van Gend & Loos: - [Das Gericht] stellt in erster Linie die Frage, ob Artikel 12 [= Art. 30 AEUV] in dem Sinne Wirkung im innerstaatlichen Recht hat, daß die Einzelnen aus diesem Artikel Rechte herleiten können, die vom nationalen Richter zu beachten sind. Lösung: Unmittelbare Anwendbarkeit - Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll [als Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte auch die Einzelnen sind] den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. - Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.
4 Unmittelbare Anwendbarkeit Primärrecht Sekundärrecht Verordnung gilt unmittelbar in jedem MS Richtlinie Norm ist unmittelbar anwendbar, wenn sie hinreichend genau und inhaltlich unbedingt ist Rs. 26/62 - Van Gend & Loos & Rs. 36/74 - Wallrave (zum Primärrecht) Rs. 39/72 - Kommission/Italien (zu Verordnungen) Rs. 148/48 - Ratti; Rs. 8/81 - Becker; Rs. 91/92 - Faccini Dori; Rs. C-397/01 - Pfeiffer (alle zu Richtlinien) Unmittelbare Anwendbarkeit = Wirkung? Problem: Rs. 41/74 - von Duyn: - Zwar gelten nach Art. [288 AEUV] Verordnung unmittelbar und können schon wegen ihrer Rechtsnatur Wirkungen erzeugen. - Hieraus folgt indessen nicht, daß andere in diesem Artikel genannte Kategorien von Rechtsakten niemals ähnliche Wirkungen erzeugen könnten. - Mit der den Richtlinien durch Artikel [288] zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, daß sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. - Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die nützliche Wirkung ( effet utile ) einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen [ ] könnten. Unmittelbare Wirkung Differenzierung nach Rechtsbeziehung bei Primärrecht & Richtlinie Verhältnis Bürger-Staat (vertikale Direktwirkung) Verhältnis Privater-Privater (horizontale Direktwirkung) bei unionsrechtlichem Bezug: subjektives Recht des Unionsbürgers gegen den MS Problemfall
5 Horizontalwirkung Verhältnis Privater-Privater (horizontale Direktwirkung) Grundfreiheiten Grundrechte Umsetzungsdefizit bei Richtlinien Wallrave & Koch Defrenne II Bosman Angonese Mangold Laval & Viking Unterschied VO-RL Effektivitätsproblem Gerechtigkeitsproblem Fall EuGH Rs. C-91/92 - Faccini Dori Ein Mitarbeiter der Interdiffusion Srl sprach Paola Faccini Dori am 19. Januar 1989 im Hauptbahnhof von Mailand an. Aufgrund dieses Verhaltens schloss Frau Dori einen Vertrag über einen Englischkurs im Fernunterricht mit ihr. Einige Tage später teilte sie der Srl mit, dass sie ihre Bestellung widerrufe. Als Frau Dori nicht zahlte, beantrage Interdiffussion einen Mahnbescheid. Dagegen legte Frau Dori unter Hinweis auf die Haustürwiderrufs-RL Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte Italien die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Problem: Hat der Verbraucher, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden sind, ein Widerrufsrecht gegenüber dem Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auf die Richtlinie selbst stützen und vor einem nationalen Gericht geltend machen kann? Horizontale Wirkung von Richtlinien Grundsatz: Keine Wirkung EuGH Rs. 152/84 - Marshall - keine Horizontalwirkung aufgrund des Wortlauts von Art. 288 II AEUV EuGH Rs. C-91/92 - Faccini Dori - vertikale Direktwirkung, um treuwidriges Verhalten zu sanktionieren - keine Ausdehnung auf horizontale Beziehungen, weil Union keine Befugnis hat, mit RL statt mit VO Verpflichtungen Privater anzuordnen. EuGH Rs. C-397/01 - Pfeiffer Sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden.
6 Horizontalwirkung von Richtlinien 1. Expansion von state action auf alle staatlichen Einrichtungen - Rs. 222/84 - Johnston; Rs. C-188/89 - Foster./. British Gas 2. Direktwirkung in multipolaren Rechtsverhältnissen - Rs. C-194/94 - CIA Security - Rs. C-443/98 - Unilever Italia - Rs. C-202/01 - Delena Wells 3. Vorwirkung von Richtlinien - Rs. C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie 4. Richtlinienkonforme Auslegung - Rs. 14/83 - von Colson und Kamann - Rs. C-106/89 - Marleasing 5. Richtlinien als Grundrechtskonkretisierung - Rs. C-144/04 - Mangold 6. Staatshaftung - Rs. C-91/92- Faccini Dori unter Verweis auf Rs. C-6/90 - Francovich RL in multipolare Rechtsbeziehungen Staat Akteur (1) Akteur (2) faktische Auswirkung RL in multipolare Rechtsbeziehungen Staat Staat Akteur (1) Akteur (2) Akteur (1) Akteur (2) faktische Auswirkung Rechtsbeziehung
7 Fall EuGH Rs. C-443/98 - Unilever Italia Unilever lieferte am an Central Food 648 Liter natives Olivenöl extra zum Preis von 5 Mio Lire. Central Food verweigerte tags darauf die Zahlung und verlangte Rücknahme, weil das gelieferte Olivenöl nicht gemäß einem im August 1998 in Kraft getretenen Gesetz etikettiert sei. Das Gesetz erging unter Verstoß gegen eine Richtlinie, nach der Italien aufgrund einer Mitteilung der Kommission verpflichtet war, bis zum Juli 1999 den Gesetzentwurf nicht zu verabschieden. Unilever argumentiert, dass das italienische Gesetz daher nicht angewendet werden dürfe und das gelieferte Olivenöl damit den geltenden Rechtsvorschriften in Italien entspreche. Vorwirkung von Richtlinien 1. Grundsatz: keine horizontale Vorwirkung von RL 2. Frustrationsverbot - MS darf während der Umsetzungsfrist keine Maßnahmen erlassen, die ernstlich geeignet sind, das in RL vorgeschriebene Ziel zu gefährden (Rs. C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie) - erfasst ist jede nationale Maßnahme, auch solche die nicht Umsetzung der betreffenden RL bezweckt unionsrechtlicher Bezug ist Voraussetzung (Rs. C-427/06 - Bartsch) - Unterlassungspflicht gilt auch für Rechtsanwender Gerichte dürfen das nationale Recht nicht so auszulegen, dass die Erreichung des mit der RL verfolgte Zweck ernsthaft gefährdet ist - Geltungsgrund: Unionstreue (Art. 4 III EUV) und Art. 288 III AEUV 3. Verschlechterungsverbot - Rs. C-144/04 - Mangold - Sonderkonstellation Arbeitsrecht? Richtlinienkonforme Auslegung 1. Geltungsgrund - Pflicht zur Unionstreue (Art. 4 III EUV) und aus Art. 288 II AEUV - immanentes Gebot des Unionsrechts (Rs. C-397/01 - Pfeiffer) 2. Zeitpunkt - Ablauf der Umsetzungsfrist (Rs. C-214/04 - Adeneler) Pflicht zur umfassenden richtlinienkonformen Auslegung (s.u. 3.) - Frustrationsverbot ab Inkrafttreten aber vor Umsetzungfrist einschränkende Auslegung richtlinienwidrigen nationalen Rechts teleologische Reduktion richtlinienwidrigen nationalen Rechts richtlinienorientierte Auslegung kraft nationalen Rechts möglich
8 Unterscheidung Rechtswirkungen einer Richtlinie Inkrafttreten der RL Ablauf der Umsetzungsfrist Vorwirkung: Frustrationsverbot richtlinienkonforme Auslegung Wirkung 3. Inhalt (Rs. Pfeiffer) Richtlinienkonforme Auslegung - Grundsatz: Gerichte müssen alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um volle Wirksamkeit der RL zu gewährleisten - Auslegung ist soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen unabhängig, ob es vor oder nachher erlassenes Recht ist Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts Anwendung aller Auslegungsmethoden (Analogie, teleologische Reduktion, Rechtsfortbildung) - Anwendung der innerstaatlichen Methoden zur Lösung von Normenkollision (Bsp: verfassungskonforme Rechtsfortbildung) Vorgabe, dass MS Willen hat, den Pflichten aus RL in vollem Umfang nachzukommen - richtlinienkonforme Auslegung als interpretatorische Vorrangregel Richtlinienkonforme Auslegung Beispiele zur richtlinienkonformen Auslegung/Rechtsfortbildung - Heininger BGH v , XI ZR 91/99, NJW 2000, 26 EuGH v , Rs. 481/99 - Heininger./. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG BGH v , XI ZR 91/99, BGHZ 150, Quelle AG BGH v , VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200 EuGH v , Rs. 404/06 - Quelle BGH v , VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27
9 Richtlinienkonforme Auslegung 4. Grenzen (Rs. Adeneler) - allgemeine Rechtsgrundsätze - Grundsatz der Rechtssicherheit - Rückwirkungsverbot - keine Auslegung contra legem Umsetzungsverweigerung ( Staatshaftung, Rs. Francovich) vollständiger Funktionsverlust nationaler Norm, str. aber: Berücksichtigung zulässiger Rechtsfortbildung! und: RL als Grundrechtskonkretisierung bei unionsrechtlichem Bezug! Beispiel: EuGH v , Rs. C-555/07 - Kücükdeveci Anwendungsvorrang einer Richtlinie Geltung Anwendbarkeit Wirksamkeit Vertikalverhältnis (+) Horizontalverhältnis (-) Vorwirkung richtlinienkonforme Auslegung Grundrechtskonkretisierung
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