Großer Examens- und Klausurenkurs Klausurbesprechung

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1 Großer Examens- und Klausurenkurs Klausurbesprechung Wintersemester 2012/13 Klausur C-634: Absage an Technologiezentrum Folie: 1

2 Statistik Klausurbedingun gen: 34 Arbeiten Durchfallquote: 55, 88 % Durchschnitt: 4,12 Punkte Freie Bearbeitung: 14 Arbeiten Durchfallquote : 71,43 % Im Einzelnen: Tendenz: sehr gut 0 (0 %) gut 0 (0 %) vollbefriedigend 0 (0 %) eine Bearbeitung auf Prädikatsniveau 3 (21,43 %) befriedigend 3 (8,82 %) ausreichend 12 (35,29%) eine durchschnittliche Bearbeitung 1 (7,14 %) mangelhaft 19 (55,88 %) Bearbeitung, die den durchschnittlichen Anforderungen nicht ungenügend 0 (0 %) genügt 10 (71,14 %) Folie: 2

3 Aufbauhinweis: Empfehlenswert, vertragliche und quasivertragliche Ansprüche vor gesetzlichen Ansprüchen zu prüfen A. Konkludente vertragliche Risikoübernahme Mangels ausdrücklicher Vereinbarung einer Risikoübernahme, müsste eine solche zumindest konkludent getroffen worden sein. Mögliche Anknüpfungspunkte: - Abstimmung des Rates vom 13. Juni - Einleitung des Planaufstellungsverfahren vom 30. November 2012 Aber: - raumordentliche Bedenken des Landesministeriums - Keine Abstimmung mit allen betroffenen Trägern öffentlicher Interessen Somit fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten Folie: 3

4 B. Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Anbahnung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.v.m. 62 S. 2 VwVfG NRW (cic) I. Anwendbarkeit der 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan ( 12 Abs. 1 S. 1 BauGB) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.s.d. 54 S. 1 VwVfG NRW Gemäß 62 S. 2 VwVfG NRW finden die Vorschriften des BGB ergänzende Anwendung. Anwendbarkeit der 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (+) Folie: 4

5 II. Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis kraft vorvertraglichen Vertrauens Vorvertragliche Schuldverhältnisse entstehen entsprechend 311 Abs. 2 BGB Ein solches könnte durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) entstanden sein: A hat einen Vorhaben- und Erschließungsplan für ein bestimmtes Grundstück im Gemeindegebiet der B erstellt und diesen gemäß 12 Abs. 2 S. 1 BauGB der B zur Einleitung eines förmlichen Planaufstellungsverfahrens unterbreitet B hat den Antrag der A positiv beschieden und das Planungsverfahren eingeleitet Spätestens mit dem Beschluss der Stadt B, das Planaufstellungsverfahren einzuleiten, ist es zwischen A und B zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen gekommen Folie: 5

6 III. Pflichtverletzung im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses 1. Abbruch von Vertragsverhandlungen - Grds. ist jederzeit ein Abbruch von Vertragsverhandlungen möglich - Ausn.: Erweckung von besonderem Vertrauen in den Vertragsabschluss - triftiger Grund erforderlich In der öffentlichen Verwaltung gilt dies insbesondere aufgrund des Subordinationsverhältnis und der unterschiedlichen Machtverhältnisse a) Erfordernis eines Vertrauenstatbestands Hinwirken des Rates der Stadt B auf das Zustandekommen eines Durchführungsvertrags zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit A Stellt dies einen Vertrauenstatbestand dar? b) Kein Vertrauenstatbestand wegen der Planungshoheit der Gemeinde Gem. 1 Abs. 3 S. 2 BauGB besteht kein subjektives Recht auf Bauleitplanung, so dass schutzwürdiges Vertrauen auf das Zustandekommen eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist Gemeinde ist zu einer umfassenden Ermittlung und Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange, 1 Abs. 7 BauGB Folie: 6

7 Absage an Technologienzentrum Private Initiant kann nicht ernsthaft auf ein bestimmtes Planungsergebnis vertrauen, Zustandekommen eines Bebauungsplan liegt im Planungsermessen der Gemeinde unter Achtung des Vorgaben im BauGB Daher - Kein Anspruch auf den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Keine Pflicht zur Fortführung begonnener Verhandlungen zu einem die Bauleitplanung betreffenden Durchführungsvertrags - Planungsrechtlich nicht verbindliche Beschlüsse und Zusagen setzen sich gegenüber der durch Art. 28 Abs. 1 GG geschützten Planungshoheit nicht durch Somit schutzwürdiges Vertrauen in das Zustandekommen eines Durchführungsvertrags zu einem Bebauungsplan (-) Folie: 7

8 2. Fehlinformation über Stand der Bauleitplanung Pflichtverletzung aufgrund Vermittlung unrichtiger, die Vermögensdispositionen nachteilig beeinflussender Eindrücke über den Stand der Planung? Weder Ratsbeschluss vom 13. Juni 2011, noch spätere Aussagen der Ratsmitglieder sicherten A den positiven Bescheid über die Realisierung des geplanten Projekts zu 3. Ergebnis Schadensersatzanspruch der A gemäß 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.v.m. 62 S. 2 VwVfG NRW besteht nicht Folie: 8

9 C. Entschädigungsanspruch wegen Widerrufs eines begünstigenden VA, 49 Abs. 6 S. 2 VwVfG NRW Der Ratsbeschluss der Stadt B vom 30. November 2012 = begünstigender VA i.s.v. 35 S. 1 VwVfG? (P) Regelung mit Außenwirkung? Entscheidung der Gemeinde, das Planungsverfahren einzuleiten, entfaltet keine Außenwirkung - nur Rechtswirkungen im Innenbereich der Verwaltung. Entschädigungsanspruch (-) D. Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung, 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Räte der Stadt B = Beamte i.s.d. 839 Abs. 1 S. 1 BGB? Folie: 9

10 Beamter ist jede Person, die hoheitlich tätig wird, bzw. eine hoheitliche Funktion wahrnimmt. Stadträte der Stadt B üben bei der Entscheidung über die Einleitung und Fortsetzung der Bauleitplanung hoheitliche Funktionen aus -> Beamte im haftungsrechtlichen Sinn (+) II. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht Hier: Pflicht zu konsequenten Verhalten Rat stellte das Projekt im Dezember 2012 ein, gleichwohl er noch am ein formelles Planungsverfahren einführte Aber: Verfahren der Bauleitplanung ist ein dynamisches und ergebnisoffenes Verfahren; Planentwurf ist Diskussionsgrundlage ohne bindende Wirkung Folie: 10

11 III. Ergebnis Ein Amtshaftungsanspruch der A gegen die Stadt B besteht nicht E. Endergebnis zu Frage 1 Die A-GmbH hat keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Stadt B Folie: 11

12 Frage 2: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gemäß 40 Abs. 1 S. 1 VwGO A. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (+) B. Abdrängende Sonderzuweisung I. Amtshaftungsanspruch, Art. 34 S. 3 GG: ordentliche Gerichtsbarkeit II. Entschädigungsanspruch 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG NRW: ordentliche Gerichtsbarkeit Folie: 12

13 III. Culpa in Contrahendo 40 Abs. 2 S. 1 VwGO einschlägig? (+), wenn Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten entstanden sind 1. Gespaltener Rechtsweg Zuständigkeit richtet sich danach, welche der Pflichten verletzt ist Hier: bei grundlosem Abbruch von Vertragsverhandlungen wäre der Anspruch der A vor den ordentlichen Gerichten zu erheben 2. Verwaltungsrechtsweg Zuständigkeit richtet sich nach dem in Aussicht genommenen Vertrag Hier: Anspruch wäre vor dem VG geltend zu machen Folie: 13

14 3. Streitentscheid a) Wortlaut der Norm 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO weist Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten den Zivilgerichten zu und nimmt vertragliche Schadensersatzansprüche dabei nur insoweit aus, als sie tatsächlich auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen Die in 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Pflichten beruhen auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis und die in 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO ausgesprochene Rückausnahme wäre für sie ohne Bedeutung Andererseits ist der Begriff des Beruhens auch einer Auslegung zugänglich, die auf die bloße Sachnähe zu einem Vertrag abstellt Daher: grammatikalische Auslegung nicht ausschlaggebend Folie: 14

15 b) Sinn und Zweck der Norm sowie Systematik des Gesetzes - Verweisung der Amtshaftungsansprüche an die Zivilgerichte ist restriktive anwendbare Ausnahmeregelung - Zweitgenannte Ansicht führt zu klareren Ergebnissen c) Ergebnis des Streitentscheids A muss Klage wegen cic vor dem Verwaltungsgericht erheben IV. Zusammenfassung und Endergebnis 17 Abs. 2 S. 1 GVG beachten: An sich dürften sowohl Zivilgerichte als auch VG über alle Anspruchsgrundlagen entscheiden Aber: 17 Abs. 2 S. 2 GVG: VG darf nicht über Amtshaftungsanspruch entscheiden -> Klage vor VG nur sinnvoll, falls A keine umfassende Entscheidung über alle möglichen Anspruchsgrundlagen erreichen will Folie: 15

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