Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das Grundstück liegt in einem Neubaugebiet inmitten einer kleinen Wohnsiedlung. Das Gebiet ist im Bebauungsplan als reines Wohngebiet dargestellt. Das Grundstück des B liegt zwischen zwei alte Herrschaftsvillen. Gegenüber dem Grundstück auf der anderen Straßenseite stehen einige mittlere und kleinere Einfamilienhäuser, die sich vom Stil her ähnlich sind. B verpachtet das Grundstück an A. Dieser möchte dort ein Haus bauen und eine Bäckerei darin einrichten. Die Größe soll in etwa der eines auf der anderen Straßenseite stehenden, mittleren Einfamilienhäuser entsprechen, jedoch möchte B, dem die Villen sehr gut gefallen, angelehnt an diese im "nostalgischen Stil" bauen. In der Bäckerei sollen Brot, Brötchen, Kuchen, Getränke und Zeitungen verkauft werden. A beantragt am 12. Januar 2009 bei der zuständigen Behörde der Stadt X eine Baugenehmigung für das Haus. Er reicht den Antrag und alle dazu notwendigen Unterlagen ordnungsgemäß bei der Behörde ein. Als A nach mehreren Wochen noch keine Nachricht von der Behörde erhalten hat, fragt er telefonisch nach. Er erhält die Auskunft, dass der zuständige Sachbearbeiter zunächst länger im Urlaub gewesen und im Anschluss daran schwer krank geworden sei. Zur Zeit sei nicht absehbar, wann der Sachbearbeiter wieder arbeiten könne, die Bearbeitung des Antrags werde also noch dauern. Nachdem A bis seitdem nichts mehr von der Behörde gehört hat, wird er langsam ungeduldig, da er so schnell wie möglich mit dem Hausbau anfangen möchte. A legt schließlich am 28. April 2009 Klage beim Verwaltungsgericht ein, um auf diesem Wege die Erteilung der Baugenehmigung zu erreichen. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Bearbeitungshinweis: GewO und LBMG sind nicht zu prüfen.

2 2 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall Lösungshinweise I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Nach 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg für jede öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die Streitigkeit bewegt sich im öffentlichen Baurecht, das typisches Gefahrenabwehrrecht ist. Die streitentscheidenden Normen entstammen der LBauO und dem BauGB. Daher ist die Streitigkeit öffentlichrechtlich. Ferner ist sie auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Daher ist der Verwaltungsrechtsweg hier eröffnet. 2. Statthaftigkeit der Klageart A begehrt hier den Erlass eines Verwaltungsakts in Form einer Baugenehmigung. Daher ist die Verpflichtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO hier statthafte Klageart. 3. Klagebefugnis A müsste nach 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit besteht, dass A in einem subjektiven Recht verletzt ist. A könnte hier in seinem Recht auf Baufreiheit aus 70 I LBauO verletzt sein. 4. Vorverfahren Nach 68 Abs. 1 S. 1 ivm. Abs. 2 VwGO ist vor Erhebung der Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Hier ist der Antrag des A auf Erteilung der Baugenehmigung noch nicht beschieden, also weder abgelehnt noch die Genehmigung erteilt worden. Daher müsste A zunächst eine Entscheidung der Behörde abwarten und im Falle einer Ablehnung seines Antrags Widerspruch einlegen. Ein Widerspruchsverfahren wurde nicht durchgeführt, A hat sofort Klage erhoben. Daher könnte die Klage aufgrund des nicht durchgeführten Vorverfahrens unzulässig sein. Besonderheit ist hier jedoch, dass schon mehrere Monate vergangen sind und die Behörde völlig untätig geblieben ist. Gemäß 75 S. 1 VwGO ist die Klage abweichend von 68 VwGO zulässig, wenn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung könnten hier der Urlaub und die anschließende Krankheit des zuständigen Sachbearbeiters in der Behörde sein. Es ist jedoch Aufgabe der Behörde, die Organisation ihrer eigenen Abteilungen so

3 3 vorzunehmen, dass im länger andauernden Krankheitsfall eine Vertretung zur Verfügung steht. Zwar kann es aufgrund von Krankheits- und Urlaubsfällen in einer Behörde zu Verzögerungen bei der Arbeit kommen. Jedoch ist hier dem A nicht zuzumuten, noch länger zu warten. Bei der Abwesenheit eines einzelnen Sachbearbeiters für längere Dauer hat die Behörde eine oder mehrere Vertretungspersonen zu bestellen, die die Arbeit des ausgefallenen Sachbearbeiters übernehmen. Daher ist der Urlaub mit anschließender Krankheit des Sachbearbeiters kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde. Desweiteren wartete der A bereits seit über drei Monaten auf eine Entscheidung über seinen Antrag. Ein weiteres Warten ist ihm nicht zumutbar. Daher ist auch die angemessene Frist für die Bearbeitungszeit bei der Behörde überschritten. Die Voraussetzungen des 75 S. 1 VwGO sind erfüllt. Das Widerspruchsverfahren ist hier entbehrlich. Bei der Klage des A handelt es sich somit um eine Untätigkeitsklage. 5. Klagefrist Nach 74 Abs. 1 S. 1 i.v.m. Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. In diesem Fall ist weder ein Verwaltungsakt noch ein Widerspruchsbescheid ergangen. Gemäß 75 S. 2 VwGO kann die Klage grundsätzlich aber nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Hier wartet A schon mehr als drei Monate auf die Erteilung der Baugenehmigung. Daher kann er nach Ablauf dieser Wartezeit nun Klage erheben. 6. Ergebnis Die Klage ist zulässig. II. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn A einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat Abs. 1 LBauO Ein Anspruch könnte sich ergeben aus 70 Abs. 1 LBauO. Danach hat A Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. a. Genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach 61 LBauO Das Bauvorhaben des A müsste zunächst ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne von 61 LBauO sein. Bei dem Bau eines Hauses (Bäckerei) handelt es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach 62 LBauO, um ein Freistellungsverfahren nach 67 LBauO oder ein der Bauaufsicht nicht unterliegendes Vorhaben nach 84 LBauO. Ferner müsste es sich um die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch einer baulichen Anlage handeln. Nach 2 Abs. 1 LBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dies trifft auf das Haus, das der A bauen möchte, zu. Dieses soll neu errichtet werden. Daher ist das Bauvorhaben des A als bauliche Anlage genehmigungsbedürftig nach 61 LBauO. b. Ordnungsgemäßer Bauantrag A müsste ordnungsgemäß einen Bauantrag gestellt haben. Die Erteilung der Baugenehmigung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass A nicht Eigentümer, sondern nur Pächter des Grundstücks ist. Allerdings kann in dem Fall, dass der Antragsteller einer Baugenehmigung nicht Eigentümer ist oder das Erbbaurecht besitzt, nach 63 Abs. 5 LBauO von der Genehmigungsbehörde ein zur Ausführung des Vorhabens berechtigender Nachweis

4 4 verlangt werden. Laut Sachverhalt hat der A alle für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung notwendigen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht. Daher ist hier davon auszugehen, dass er auch einen Nachweis eingereicht hat, durch den er von B dazu berechtigt wird, das geplante Haus auf seinem Grundstück zu errichten. c. Genehmigungsfähigkeit aa. 29 Abs. 1 BauGB Das Bauvorhaben des A müsste zunächst bauplanungsrechtlich zulässig sein. Dieses richtet sich nach 29 ff BauGB. Die Bäckerei müsste danach eine bauliche Anlage nach 29 Abs. 1 BauGB sein. Bauliche Anlagen sind künstliche Anlagen, die auf Dauer mit dem Erdboden verbunden sind - wobei die Verbindung durch die eigene Schwere ausreicht - und die eine gewisse bodenrechtliche Relevanz besitzen 1. Das Haus ist eine künstliche, mit dem Erdboden verbundene Anlage. Ferner müsste es eine gewisse bodenrechtliche Relevanz besitzen. Diese ist gegeben, wenn Belange nach 1 Abs. 5 BauGB betroffen sind. Hier könnte der Belang nach Nr. 8 betroffen sein. Dieser enthält die Belange der Wirtschaft, auch bezogen auf die mittelständische Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. A will eine Bäckerei errichten, in der Lebensmittel und Zeitungen verkauft werden. Damit ist hier ein Belang der Wirtschaft unter dem Aspekt der verbrauchernahen Versorgung betroffen. Die Bäckerei hat somit eine bodenrechtliche Relevanz. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt. Das Haus mit der Bäckerei ist daher eine bauliche Anlage im Sinne des 29 Abs. 1 BauGB. Diese soll neu gebaut und daher errichtet werden. bb. 30 BauGB Für das Gebiet, in dem der A die Bäckerei bauen möchte, besteht ein Bebauungsplan. Daher richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst nach 30 BauGB. In dem Bebauungsplan sind Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung festgelegt. Damit handelt es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan nach 30 Abs. 1 BauGB, da dieser mindestens Festsetzungen über die Art, das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten muss. Ferner handelt es sich auch nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach 30 Abs. 2 BauGB. Somit liegt hier ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB vor. Die Zulässigkeit des Baus der Bäckerei richtet sich damit nach den 34, 35 BauGB. cc. 34 BauGB Es ist festzustellen, ob das Bauvorhaben für den Innenbereich (dann nach 34 BauGB) oder für den Außenbereich (dann nach 35 BauGB) geplant ist. (1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach 34 Abs. 1 BauGB Die Zulässigkeit richtet sich nach 34 BauGB, wenn die Bäckerei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB errichtet werden soll. Voraussetzung für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist 2. Das Neubaugebiet erweckt als Wohnsiedlung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Es ist keine 1 Vgl. BVerwGE 91, vgl. BVerwGE 31, 20; NVwZ 1990, 689, NVwZ 1997, 899.

5 5 Splittersiedlung. Ferner ist davon auszugehen, dass das Neubaugebiet auch eine organische Siedlungsstruktur hat. Das Vorhaben des A liegt also in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit im Innenbereich. Die Zulässigkeit richtete sich daher nach den weiteren Voraussetzungen des 34 BauGB. (2) Einfügen im Sinne des 34 Abs. 1 BauGB Das Wohnhaus müsste sich außerdem in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nach 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich seiner Art nach den Vorschriften der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem dort festgelegten Baugebiet entspricht. Die Eigenart der näheren Umgebung ist hier als reines Wohngebiet im Bebauungsplan festgelegt. Damit handelt es sich um ein Wohngebiet nach 3 BauNVO. Nach 3 Abs. 2 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet Wohngebäude zulässig. Die Bäckerei ist kein Wohngebäude. Die Bäckerei könnte aber nach 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. Danach können als Ausnahme Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die Bäckerei ist ein Laden, in dem Brot, Kuchen, Getränke und Zeitungen verkauft werden sollen. Die Versorgung der Anwohner mit diesen Lebensmitteln und Waren dient zur Deckung des täglichen Bedarfs. Gleichzeitig ist die Bäckerei auch ein Handwerksbetrieb, in dem die Teigwaren, die in dem Laden verkauft werden, hergestellt werden. Dieser Handwerksbetrieb ist jedoch nicht störend. Daher ist die Bäckerei nach 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise in dem reinen Wohngebiet zulässig. Gründe, wonach das Bauvorhaben des A nach 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein könnte, kommen nicht in Betracht. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Bäckerei nach dem BauGB müssen ferner die Voraussetzungen von 31 Abs. 1 BauGB vorliegen. Danach können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Durch die Festlegung dieses Gebietes im Bebauungsplan als reines Wohngebiet sind die Vorschriften der 2 bis 14 BauNVO gemäß 1 Abs.3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Die Ausnahme nach 3 Abs. 3 BauNVO ist somit im Bebauungsplan vorgesehen. Die Voraussetzungen des 31 Abs. 1 BauGB sind damit erfüllt. Ferner müsste sich das Bauvorhaben des A nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Einfügen bedeutet nach der Definition des BVerwG, dass das Bauvorhaben den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen nicht überschreiten darf 3.Hinsichtlich des Maßes und der Grundstücksfläche enthält der Sachverhalt keine Angaben. Daher ist hier davon auszugehen, dass sich das Bauvorhaben diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Fraglich ist, ob das Bauvorhaben auch nach seiner Bauweise den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen nicht überschreitet. Das Bauvorhaben soll im Stil eines mittleren Einfamilienhauses gebaut werden, wie auch die Häuser auf der 3 Vgl. BVerwGE 55, 369.

6 6 gegenüberliegenden Straßenseite gebaut sind. Daher hält sich das Bauvorhaben insoweit im Rahmen der vorhandenen Bebauung. Auf den beiden unmittelbaren Nachbargrundstücken jeweils links und rechts des Bauvorhabens des A stehen jedoch zwei herrschaftliche Villen. Zwischen den Villen passt sich das Bauvorhaben in der Bauweise eines Einfamilienhauses nicht ein. Für das Einfügen im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB ist aber nicht nur die direkte, unmittelbare Umgebung maßgeblich, sondern die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Der Bereich für die zu beurteilende Umgebung reicht weiter als die unmittelbare Nachbarschaft, umfasst aber weniger als den im Zusammenhang bebauten Ortsteil 4. Unter Einbeziehung auch der weiteren Umgebung der Häuser auf der anderen Straßenseite hält sich das Bauvorhaben im Rahmen. Hinsichtlich der Villen nähert sich das Bauvorhaben deren Baustil zumindest insoweit an, als der A das Haus im nostalgischen Stil errichten will. Daher hält sich das Bauvorhaben insgesamt in dem durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen. Es fügt sich also auch in Bezug auf die Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Bäckerei ist als Bauvorhaben somit bauplanungsrechtlich zulässig. cc. Gemeindliches Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB Ferner muss das Einvernehmen der Gemeinde eingeholt werden. Falls dieses rechtswidrig versagt wird, kann die Genehmigung der Gemeinde nach 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.v.m. 71 Abs. 2 LBauO durch die Baugenehmigung ersetzt werden. dd. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit Das Bauvorhaben des A müsste außerdem bauordnungsrechtlich zulässig sein. Für den Verstoß gegen eine spezielle bauordnungsrechtliche Vorschrift liegen keine Anhaltspunkte vor. Ferner ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben gemäß 3 Abs. 1 LBauO die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die natürlichen Leebnsgrundlagen nicht gefährdet. Auch ist anzunehmen, dass soziale und ökologische Belange nach 4 LBauO berücksichtigt wurden und die Gestaltung des Hauses nicht im Sinne von 5 LBauO verunstaltend wirkt. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben somit zulässig. ee. Kein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. 2. Ergebnis Die Voraussetzungen des 70 LBauO liegen vor. A hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. 3. Endergebnis Die Klage des A ist zulässig und begründet. 4 Vgl BVerwG, BRS 39 Nr. 57

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