Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung von Bauvorhaben Präsident des VG Dr. Franz-Christian Mattes Einschlägige Gerichtsentscheidungen bzw. Unterlagen u.a.: - VG Stuttgart, Beschluss vom K 1627/12 - juris - Pressemitteilung des VG Stuttgart vom Internet zum Verfahren 2 K 1627/ Pressemitteilung des VG Stuttgart vom Internet zum Verfahren 2 K 1626/ Pressemitteilung des VG Stuttgart vom Internet zum Verfahren 2 K 1626/12 - Landtagsdrucksache 15/215 mit der Petition 14/4126 (sehr ausführliche Falldarstellung) - Landtagsdrucksache 15/1776 Bericht der Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags betr. Petition 14/ zum Einvernehmen der Gemeinde u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1516/11 - juris Vorbemerkungen bzw. Vorüberlegungen vor der endgültigen Niederschrift des Falles: Die beiden Aufgaben lauten: 1. Wie ist die Rechtslage? 2. Wie wird das Verwaltungsgericht über die Rechtsmittel der Gemeinde O. entscheiden? Stichworte bzw. Fragen: - Baugenehmigungsverfahren - Was ist eine Baueinstellung? - Abbruchsanordnung - Zuständigkeit der verschiedenen Baurechtsbehörden - Stellung der Gemeinde im Baurecht (Planungsrecht - Bauordnungsrecht) - Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren - Selbstverwaltungsrecht und Planungshoheit der Gemeinde - Rechtsschutz der Gemeinde im Baurecht Ist das von Frau P. errichtete Gebäude rechtswidrig? Ist die Abbruchverfügung rechtmäßig? Kann eine Genehmigung erteilt werden?

2 - 2 - Kann das Gebäude geduldet werden? Ist die Zulassung durch den Petitionsausschuss bzw. durch das Ministerium rechtmäßig? Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Art. 28 Abs. 2 GG Art. 25, 32 Abs. 1, 35 a, 65, 71 Abs. 1 LV 67, 68 LTGO 35, 36, 212 a BauGB 46, 47, 48, 54, 58, 64, 65 LBO 3, 20 LVG 1 Abs. 3, 53 Abs. 1 LKrO Hinweis vorab: In der schriftlichen Klausur sind nur Ausführungen zu den Punkten zu machen, die einigermaßen problematisch sind. Kein stures Abarbeiten eines einstudierten Schemas. A. Wie ist die Rechtslage? 1. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom wurde für die Nutzungsänderung der Scheune ohne wesentliche Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes gemäß 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB erteilt. 2. Nach fast vollständigem Abriss der Scheune liegt ein verändertes Vorhaben ohne erforderliche Baugenehmigung vor. Daher wurde die Einstellung der Bauarbeiten nach 64 Abs. 1 LBO verfügt, weil bei der Ausführung des Vorhabens von der erteilten Baugenehmigung abgewichen wurde. 3. Für das geänderte Vorhaben nach dem fast vollständigem Abriss der Scheune liegt keine Baugenehmigung vor. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach 58 LBO. Denn das Vorhaben ist nach 35 BauGB nicht genehmigungsfähig, da die Voraussetzungen des 35 Abs. 2, 3 und 4 BauGB nicht vorlagen. Im Übrigen fehlt auch das Einvernehmen der Gemeinde O. gemäß 36 BauGB. 4. Da das geänderte Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde (formelle und materielle Illegalität) kann nach 65 LBO der teilweise oder vollständige Abbruch der Anlage angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Abbruchverfügung des Landratsamt Esslingen vom ist rechtmäßig. 5. Die Klage der Frau P gegen den Bescheid des Landratsamt Esslingen vom (Ablehnung der nachträglich beantragten Baugenehmigung und Anordnung zur Beseitigung des Rohbaus) wurde vom VG Stuttgart durch Urteil vom abgewiesen. Dieses rechtskräftige Urteil bindet die Beteiligten, auch die Beigeladenen (vgl. 121 VwGO). B. Erfolgsaussichten der Klage der Gemeinde O. gegen den Bescheid des Ministeriums

3 - 3 - Zulässigkeit der Klage: - Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO): Bau- und Verfassungsrecht - Klageart ( 40 VwGO) > Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI), da ein belastender VA gegenüber der Gemeinde O. vorliegt. - Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO) Möglichkeit der Rechtsverletzung - Vorverfahren ( 68 ff. VwGO): Kein Vorverfahren bei VA einer obersten Landesbehörde (vgl. 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO) - Klagefrist ( 74 VwGO): 1 Monat nach Bekanntgabe des VA, hier aber keine Bekanntgabe ( 74 Abs. 1 S. 2 VwGO); Jahresfrist wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ( 58 Abs. 2 VwGO) - Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit ( 61, 62 VwGO): Klägerseite: Gemeinde O. als juristische Person beteiligten- und prozessfähig. Beklagtenseite (vgl. 78 VwGO): Land BW, Ministerium (MVI) als oberste Baurechtsbehörde ( 46, 48 LBO). - Gerichtliche Zuständigkeit sachlich und örtlich > VG Stuttgart ( 45 VwGO, 1 Abs. 2 AGVwGO) - Beiladung der Frau P ( 65 VwGO) als Drittbetroffene; Entscheidung kann nur einheitlich ergehen. - Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 VwGO) - Rechtschutzbedürfnis Begründetheit der Klage ( 113 Abs. 1 VwGO): Ist der Bescheid des MVI vom rechtswidrig und verletzt er eigene Rechte der Gemeinde O.? Baurechtliche Zulassung: Durch den Bescheid des MVI wurde ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ( 35 BauGB i.v.m. 49 ff. LBO) ermöglicht, auch wenn keine förmliche Genehmigung vorliegt. Formelle Rechtmäßigkeit: - Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit der Behörde > untere Baurechtsbehörde; Selbsteintrittsrecht der obersten Baurechtsbehörde fraglich. - richtiger Beklagter (Passivlegitimation): Land Baden-Württemberg, MVI als oberste Baurechtsbehörde Materielle Rechtmäßigkeit: - Genehmigungsfähigkeit nach Bauplanungsrecht ( 29 ff. BauGB) - Änderung von baulichen Anlagen sind Vorhaben, für die die 30 bis 37 BauGB gelten ( 29 Abs. 1 BauGB). - Abgrenzung Außenbereich - Innenbereich ( 34, 35 BauGB) Voraussetzungen einer Baugenehmigung im Außenbereich nach 35 BauGB: - Privilegiertes Vorhaben ( 35 Abs. 1 BauGB): Landwirtschaftlicher Betrieb ( 201 BauGB) liegt nicht vor. - nicht privilegiertes Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB), wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. - Beeinträchtigung öffentlicher Belange ( 35 Abs. 3 BauGB)

4 - 4 - Nr. 1 Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans Nr. 5 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt - Begünstigte Vorhaben ( 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB): Nutzungsänderung eines bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient und die äußere Gestalt des Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleibt. - Bestandsschutz Einvernehmen nach 36 BauGB fehlt - Verstoß gegen 36 BauGB und damit gegen die Planungshoheit der Gemeinde nach Art 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 und 2 LV: Der Bescheid des MVI ermöglicht das Vorhaben eines privaten Bauherrn im Außenbereich zu verwirklichen, ohne dass das dafür erforderliche Einvernehmen der Gemeinde O. vorliegt. - Zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit gibt es verschiedene Instrumente, u.a. die Beteiligung der Gemeinde an der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben nach 36 BauGB. Die Gemeinde kann Vorhaben abwehren, die nicht mit den 34, 35 BauGB in Einklang stehen. Das Einvernehmen ist zu Recht versagt worden, weil das Vorhaben nach 35 BauGB nicht zugelassen werden kann. Dies ergibt sich auch aus dem rechtskräftigen Urteil des VG Stuttgart vom Keine Rechtsgrundlage für Eingriff in gemeindliche Planungshoheit: - Keine Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens durch die zuständige Genehmigungsbehörde nach 54 Abs. 4 LBO. - Keine Rechtfertigung aus 67 Abs. 6 LTGO: Die Bindung der Landesregierung an einen Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags nach 67 Abs. 6 LTGO enthält eine politische Verpflichtung, ist aber keine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter (hier der Gemeinde O.), so VG Stuttgart, Beschluss vom K 1627/12 - juris. Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom Bindung der Beteiligten, auch des Landes und damit auch des MVI - Keine Änderung der Sach- und Rechtslage - Keine Ermessensentscheidung (vgl. 67 Abs. 2 Nr. 3 LTGO Aufhebung der Abbruchanordnung: Ermessenfehlerhaft, weil die Belange der Gemeinde O. nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Ergebnis: Die Klage ist erfolgreich. Der angefochtene Bescheid des MVI wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

5 - 5 - C. Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde O. gegen den Bescheid des Ministeriums Abgrenzung: Nach 123 Abs. 5 VwGO kommt eine einstweilige Anordnung nach 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht Betracht, wenn die Voraussetzungen der 80 und 80 a VwGO vorliegen. Da es hier um eine Anfechtungsklage geht, liegen die Voraussetzungen der 80 und 80 a vor. Die Anfechtungsklage der Gemeinde O. gegen die Entscheidung des MVI vom hat nach 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung, da es sich der Sache nach um die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens handelt. Interessenabwägung: Öffentliches Interesse, Interesse der Gemeinde O. und Interesse der Bauherrin Frau P. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des MVI, weil dadurch in unzulässiger Weise in die Planungshoheit der Antragstellerin, der Gemeinde O., eingegriffen wird (siehe Ausführungen oben zur Klage). Auch eine an den Folgen orientierte Interessenabwägung führt zu diesem Ergebnis. Es besteht keine besondere Dringlichkeit, dass die Beigeladene, Frau P., ihr begonnenes Bauvorhaben fortsetzt. Ihr ist es zumutbar, eine rechtskräftige Entscheidung im Klageverfahren abzuwarten. Dies liegt auch in ihrem eigenen Interesse, damit nicht noch mehr Kosten in das Bauvorhaben investiert werden, die sich später als nutzlos erweisen könnten, wenn die Entscheidung des MVI keinen Bestand haben sollte. Ergebnis: Der Antrag ist erfolgreich. Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom K 1626/12 gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangene Entscheidung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

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