WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte

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1 Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1

2 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen) Abwehr von Gefahren durch bauliche Anlagen Formelles Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen das öffentliche Bauplanungsrecht ( BauGB) Einfügen des Bauwerks in die Umgebung Hier zu besprechen: öffentliches Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 2

3 Grober Ablauf eines Bauvorhabens ggfs. Architektenwettbewerb/Machbarkeitsstudie Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ggfs. anschließend Beantragung/Erteilung eines Vorbescheids ( 74 BauO Bln) ggfs. Ausschreibung der Architekturleistungen (LP 1-4) Sicherstellung der Finanzierung/Fördermittel Beantragung der erforderlichen Genehmigung, Genehmigungserteilung ggfs. Ausschreibung der Architekturleistungen (LP 5-9) Beauftragung (ggfs. Ausschreibung) der Bauleistungen Baufertigstellung, Abnahme, Inbetriebnahme 3

4 Formelles Bauordnungsrecht 1. Genehmigung erforderlich? beachte vor allem: 62 BauO Bln: verfahrensfreie Vorhaben 63 BauO Bln: Genehmigungsfreistellung Insbesondere: Vorhaben entspricht Festsetzungen eines B-Plans Problem: Bauen auf eigenes Risiko ohne Baugenehmigung 2.Welche Genehmigung ist erforderlich? insbesondere: Vorrang der Fachplanung (z.b. Umbau eines eisenbahnrechtlich gewidmeten Bahnhofsgebäudes) Konzentrationswirkung anderer Genehmigungen (z.b. 13 BImSchG, relevant z.b. beim Bau einer WKA) 3. Vorbescheid Vorziehen einzelner Fragestellungen, insbesondere bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 4

5 Rechtsschutz gegen die Bautätigkeit 1. Wird eine Baugenehmigung erteilt: Widerspruch und Anfechtungsklage, vorläufiger Rechtsschutz durch 80 Abs. 5 VwGO (sog. Drittwiderspruch, 80a VwGO) 2. Wird keine Baugenehmigung erteilt: Verpflichtungsklage, vorläufiger Rechtsschutz durch 123 VwGO. Dies ist für den Nachbarn weniger vorteilhaft als ein Vorgehen gemäß 80 Abs. 5 VwGO. Gilt das auch, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist? 5

6 Bauplanungsrecht I. Bebauungsplan Von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt ( 2 Abs. 1 BauGB) Besondere Kooperationsform: vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans ( 12 BauGB) Durchführungsvertrag mit Bauherr Vorhaben- und Erschließungsplan Festsetzung des Bebauungsplans. Wichtig: Es darf keine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Festsetzung bestehen, sonst ist Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft! Verfahren Öffentliche Auslegung ( 3 BauGB) Umweltbericht: 2a BauGB Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( TöB, 4 BauGB) Beschluss, ggfs. Genehmigung des Plans ( 10 BauGB) 6

7 I. Bebauungsplan zentral: Abwägung, 1 Abs. 7 BauGB Abwägungsfehler: Abwägungsausfall Abwägungsdefizit (nicht alle relevanten Belange ermittelt und berücksichtigt) Abwägungsüberschreitung (planfremde Belange berücksichtigt) Abwägungsdisproportionalität relevant im Rahmen der Regelungen zur Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern: 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 7

8 I. Bebauungsplan Zu entwickeln aus dem Flächennutzungsplan ( 8 Abs. 2 BauGB der auch durch die Gemeinde erstellt wird) Möglicher Inhalt des Bebauungsplans: 9 BauGB (Katalog) Insbesondere: Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise Gemeinbedarfsflächen Verkehrsflächen Nr. 23 8

9 II. Kein Bebauungsplan wenn kein Bebauungsplan existiert, kann es sich nur um: unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) oder Außenbereich ( 35 BauGB) handeln. Sowohl 34 BauGB als auch 35 BauGB liefern einen Planersatz. Abgrenzung: Vorrang des 34 BauGB: Außenbereich liegt vor, wo kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt. 9

10 III. Innenbereich ( 34 BauGB) Im Innenbereich wirkt die umgebende Bebauung als Ordnungs- und Regelungsfaktor für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke ( Planersatz ) z.b. Baulücke wegen Bombenschäden Mindestens 5-8 umgebende Gebäude (sonst kein Eindruck der Geschlossenheit) ggfs. Abgrenzung durch Abgrenzungssatzung ( 34 Abs. 4 BauGB) Sonderfall Außenbereich im Innenbereich Im Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die nähere Umgebung einfügt ( 34 Abs. 1 BauGB) Was ist die nähere Umgebung? ( Kollwitzstraßen-Urteil) Gebot der Rücksichtnahme 10

11 Will die Gemeinde ein privilegiertes Vorhaben verhindern, so stehen ihr Die Veränderungssperre ( 14 BauGB) und die Zurückstellung von Baugesuchen ( 15 BauGB) zur Verfügung. Das Einvernehmenserfordernis ( 36 BauGB) sichert diese Verhinderungsmöglichkeit verfahrensrechtlich ab. 11

12 Faktische Baugebiete gemäß 34 Abs. 2 BauGB Abweichungen gemäß 34 Abs. 3a BauGB 12

13 IV. Außenbereich Privilegierte Vorhaben gemäß 35 Abs. 1 BauGB sind generell zulässig (wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen), z.b. Landwirtschaftliche Betriebe Dient öffentlicher Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekomm., Wärme, Wasser EEG-Anlagen Schwierig: Vorhaben, die nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen Aber: öffentliche Belange stehen entgegen, soweit durch Flächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist ( 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) 13

14 Nicht privilegierte Vorhaben gemäß 35 Abs. 2 BauGB sind zulässig, wenn die in 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange gemäß 35 Abs. 3 BauGB: Insbesondere: Darstellungen eines Flächennutzungsplans Darstellungen eines sonstigen Plans Ruft schädliche Umweltwirkungen hervor oder ist ihnen ausgesetzt Rückausnahme: Bestandsschutz gemäß 35 Abs. 4 BauGB (wg. Art. 14 GG) 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Friedrich Wichert Rechtsanwalt WMRC Chausseestraße Berlin Tel Fax info@wmrc.de 15

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