Vorlesung Grundzüge des. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

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1 Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

2 Damit die 30 bis 37 BauGB anwendbar sind, müssen die Voraussetzungen des 29 Abs.1 BauGB erfüllt sein, sog. Anknüpfungsfunktion des 29 Abs. 1BauGB. 2

3 1. Vorhaben i.s. von 29 BauGB Bei dem Vorhaben, dessen Inhalt grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, muss es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln. Ebenfalls umfasst sind Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen, Ablagerungen und Lagerstätten. 3

4 2. Bauliche Anlagen I Der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage deckt sich weitgehend mit dem in 2 Abs. 1 BauO NRW definierten bauordnungsrechtlichen Begriff. Da der Bund lediglich die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht hat (Art.I74 Abs.I1INr.I18LGG), enthält der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage zusätzlich das Element der bodenrechtlichen oder planungsrechtlichen Relevanz (siehe sogleich). 4

5 2. Bauliche Anlagen II Die Anlage nach 29 Abs. 1 BauGB muss - gebaut, d.h. durch Bautätigkeit in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich hergestellt sein, - ortsfest, d.h. mit dem Erdboden verbunden und - planungsrechtlich relevant sein. Planungsrechtlich relevant ist ein Vorhaben, wenn es die in 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist bei den in 2 Abs. 1 BauO NRW aufgeführten Anlagen im Regelfall zu unterstellen. 5

6 2. Bauliche Anlagen III Bauliche Anlagen i.s. des 29 Abs. 1 BauGB sind z.b. Häuser, Gartenzäune, am Ufer oder am Grund befestigte Wohnboote und auch größere Werbeanlagen. 6

7 3. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung I Die Begriffe Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sind ebenfalls bundesrechtlich auszulegen. Sie liegen nur vor, wenn die Maßnahme auch planungs- rechtliche Relevanz besitzt. - Errichtung bedeutet Neubau eines Gebäudes, erstmalige Herstellung einer Anlage oder deren Aufstellung - Änderung ist der Umbau, der Ausbau oder die Erweiterung einer baulichen Anlage 7

8 3. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung II Eine Nutzungsänderung i.s. des 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die einer Nutzung innewohnende Variationsbreite überschritten wird und der Wechsel von der bisherigen zur neuen Nutzung die in 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann, d.h. bodenrechtlich relevant sein kann. Nur solche Nutzungsänderungen sind von Bedeutung, die die rechtliche Qualität der bisher zulässigen Nutzung ändern und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bsp: gewerbliche Anlage statt Wohnanlage, Einzelhandel statt Großhandel, Spielhalle statt Kino. 8

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