Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011

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1 Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse Arnswaldtstraße Hannover 08. November 2011 Gefördert vom Bundesministerum für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Durchgeführt in Kooperation mit dem Deutschen Städteund Gemeindebund

2 Ausgangslage: Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich richtet sich nach 35 BauGB Windenergieanlagen gehören zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben - 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient Öffentliche Belange können dem Vorhaben nur entgegengehalten werden, wenn sie konkret beeinträchtigt und von entsprechendem Gewicht sind

3 Ausgangslage: Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich Planvorbehalt, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2-6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das bedeutet: Windenergieanlagen sind innerhalb der ausgewiesenen Flächen als Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig Außerhalb der ausgewiesenen Flächen sind Windenergieanlagen im Außenbereich in der Regel nicht zulässig

4 Anforderungen der Rechtsprechung an das Plankonzept Erforderlich ist ein schlüssiges Plankonzept, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Es muss Auskunft darüber geben von welchen Erwägungen die positiven Standortentscheidungen getragen sind welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten BVerwG, Urteil vom Az. 4 C 15/01 BVerwG, Urteil vom Az. 4 C 3.02 BVerwG, Beschluss vom Az. 4 BN 25.09

5 Anforderungen der Rechtsprechung an das Plankonzept Die Ausarbeitung des Plankonzepts ist dem planerischen Abwägungsvorgang zugeordnet und vollzieht sich abschnittsweise: 1. Arbeitsschritt: Ermittlung der Bereiche, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen harte Tabuzonen weiche Tabuzonen Ergebnis: Potenzialflächen BVerwG, Beschl. Vom Az. 4 BN 25.09

6 Anforderungen der Rechtsprechung an das Plankonzept 2. Arbeitsschritt: Öffentliche Belange, die gegen die Ausweisung der Potenzialfläche als Konzentrationszone sprechen Abwägung Anliegen, der Windenergie an geeigneten Orten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Substanzieller Raum für die Windenergie? Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ihr Auswahlkonzept nochmals prüfen und ggf. anpassen

7 Entwicklungen in der jüngsten Rechtsprechung Aktuelle Entscheidungen zu den Anforderungen an ein der Steuerung der Windenergie dienendes Plankonzept (auf der Ebene der Regionalplanung) Handlungsempfehlungen: Genaue Darlegung der harten und weichen Tabuzonen Berücksichtigung aller bereits erkennbarer Belange in der Abwägung Nachvollziehbare und schlüssige Dokumentation des gesamten Abwägungsvorganges bis hin zur Entscheidung darüber, welche der ermittelten Potenzialflächen als Standorte für die Windenergie ausgewiesen werden sollen - Vorlage der gesamten Unterlagen bei den Beschlussorganen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Az. 2 A 1.10 VGH Hessen, Urteil vom Az. 4 C ; OVG Lüneburg, Urteil vom Az. 12 KN 187/08)

8 Der Teilflächennutzungsplan als Steuerungsinstrument 5 Abs. 2b BauGB Für die Zwecke des 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

9 Der Teilflächennutzungsplan als Steuerungsinstrument 1. Fallbeispiel 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie für das gesamte Gemeindegebiet

10 Der Teilflächennutzungsplan als Steuerungsinstrument 2. Fallbeispiel 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie für einen räumlichen Teilbereich

11 Der Teilflächennutzungsplan als Steuerungsinstrument 3. Fallbeispiel Sachlicher Teilflächennutzungsplan Wind für einen räumlichen Teilbereich (2011) Allgemeiner Flächennutzungsplan mit Darstellungen von Flächen für die Windenergie (2007)

12 Vorgehen bei der Darstellung zusätzlicher Flächen Will die Gemeinde die planungsrechtlichen Grundlagen für die Windenergie (z.b. im Hinblick auf ein Repowering) erweitern, können zwei Vorgehensweisen in Betracht kommen: Neuordnung der Standorte für die Windenergie auf der Grundlage eines neuen Plankonzeptes Ergänzung bzw. Änderung der bisherigen Darstellungen ( Vereinfachte Vorgehensweise )

13 Vorgehen bei der Darstellung zusätzlicher Flächen Neuordnung der Standorte für die Windenergie In diesem Fall ist grundsätzlich das gesamte Plangebiet erneut zu betrachten und ein flächendeckendes Gesamtkonzept im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG zu erarbeiten. Kann die Gemeinde dabei allerdings auf eine diesen Anforderungen gerecht werdende Potenzialflächenermittlung jüngeren Datums zurückgreifen, wird sie im Regelfall von dieser ausgehen können.

14 Vorgehen bei der Darstellung zusätzlicher Flächen Fallgruppen, in denen das Vereinfachte Vorgehen in Betracht kommt: Den vorhandenen Standorten wird ein neuer Standort hinzugefügt Bereits ausgewiesene Konzentrationszonen werden erweitert Beschränkungen (z.b. Höhenbegrenzungen) werden aufgehoben 100 m Gesamth. 100 m Gesamth.

15 Vorgehen bei der Darstellung zusätzlicher Flächen 249 Abs. 1 BauGB: Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus Den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.

16 Anforderungen bei der Darstellung zusätzlicher Flächen Die vereinfachte Vorgehensweise dürfte in den genannten Fallgestaltungen unter folgenden Umständen möglich sein: Die bisherigen Ausweisungen des Flächennutzungsplanes sind wirksam Die sich hieraus ergebenden planungsrechtlichen Grundlagen werden nicht eingeschränkt, sondern erweitert. Die Gründe, die zur Ausweisung der zusätzlichen Fläche führen sollen, können auf andere Flächen nicht übertragen werden Die allgemeinen Anforderungen an die Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans werden eingehalten, vgl. 1 Abs. 8 BauGB

17 Anforderungen bei der Darstellung zusätzlicher Flächen Rechtsfolgen des vereinfachte Vorgehens : Windenergieanlagen sind nunmehr auch auf den zusätzlich ausgewiesenen Flächen privilegiert zulässig Im Übrigen bleiben die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehen Was kann im schlimmsten Fall passieren? Das OVG Lüneburg ging in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom (Az. 12 KN 12/07) davon aus, dass die Gemeinde im Falle der Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans bei entsprechender Begründung auf die vorhergehende Planung zurückfällt.

18 Planungsrechtliche Absicherung des Repowering Instrumente (auf der Ebene der Bauleitplanung): Bebauungsplan für das Repowering Neu: Flächennutzungsplan mit Darstellungen für das Repowering Kombination von Planung und Städtebaulichem Vertrag Instrument (auf der Ebene der Regionalplanung) Raumordnerischer Vertrag

19 Planungsrechtliche Absicherung des Repowering 249 Abs. 2 BauGB: Nach 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.

20 Planungsrechtliche Absicherung des Repowering Festsetzung im Bebauungsplan nach dem Modell des 249 Abs. 2 BauGB : Bezeichnung der zu ersetzenden Altanlagen Rückbau nach Errichtung der Neuanlagen ist sichergestellt Bestimmung der Frist, innerhalb der der Rückbau zu erfolgen hat Denkbar: In Anlehnung an 30 Abs. 2 EEG 2012 ein halbes Jahr bzw. sechs Monate

21 E X K U R S Repoweringbonus - 30 Abs. 1 EEG 2012 Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, 2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht, 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt. Im Übrigen gilt 29 entsprechend.

22 E X K U R S Repoweringbonus - 30 Abs. 2 EEG 2012 Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig.

23 Alles zu seiner Zeit Repowering ist heute

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