Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015

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1 Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai

2 Auftraggeber: Stadt Mittenwalde Bürgermeister Herr Pfeiffer Rathausstr Mittenwalde Auftragnehmer: Dipl.-Ing. Raumplanung Andreas Klemmer Hauptstraße Rathenow Ansprechpartner: Bauamt Stadt Mittenwalde Bauamtsleiter Herr Kleemann - 2 -

3 Inhaltsverzeichnis Seite TEIL 1 EINLEITUNG Räumlicher Geltungsbereich der Änderung Planungsanlass und -erfordernis Erforderlichkeit und Entwicklungsgebot 5 4 Verfahren... 5 TEIL 2 PLANUNGSGRUNDLAGEN Übergeordnete Planungen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) Regionalplan Lausitz-Spreewald TEIL 3 INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG Bestand und Nutzung des Gebietes Bisherige Darstellung und Nutzung... 7 TEIL 4 AUSWIRKUNG DER PLANUNG Auswirkung der Planänderung

4 EINLEITUNG 1. Räumlicher Geltungsbereich der Änderung Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsbereiches liegt östlich des Ortsteiles Gallun und westlich angrenzend an die Autobahn A13 sowie nördlich und südlich der B 246. Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches östlich des Ortsteiles Gallun (Quelle: FNP Mittenwalde) Die frühere Darstellung des Änderungsbereiches als Sondergebietsfläche für Windkraftanlagen hatte eine Gesamtgröße von 44,07 ha. Die neue Darstellung beinhaltet eine Symbolhafte Darstellung der bestehenden fünf Windkraftanlagen. 2. Planungsanlass und -erfordernis Mit dem Änderungsverfahren soll die Anpassung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde an den derzeit in Aufstellung befindlichen 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplanes Windenergienutzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald erreicht werden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat in Ihrer Sitzung am die 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes beschlossen

5 Der in 2012 genehmigte und bekanntgemachte Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde hat im Änderungsbereich eine Sondergebietsfläche für Windkraftanlagen (44,07 ha) dargestellt. Damit hat die Stadt Mittenwalde dem damaligen Stand des Sachlichen Teilregionalplanes Windenergienutzung Lausitz- Spreewald entsprochen. 3. Erforderlichkeit und Entwicklungsgebot Gemäß 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Bauleitplanverfahren ist dabei zweistufig aufgebaut ( 1 Abs. 2 BauGB). Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Im genehmigten Gesamtflächennutzungsplan wurde die Darstellung aus dem damals bestehenden Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung übernommen und als Sonstiges Sondergebiet gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Windkraftnutzung dargestellt. Der damalige Sachliche Teilregionalplan Windenergienutzung ist inzwischen neu aufgestellt und mit Beschluss vom als 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplanes Windenergienutzung einschließlich des Umweltberichtes von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald gebilligt und zur öffentlichen Beteiligung ausgelegt worden. In dem 2. Entwurf ist für die Stadt Mittenwalde im Ortsteil Gallun kein Eignungsgebiet Windenergienutzung dargestellt worden; im gesamten Gemarkungsgebiet der Stadt Mittenwalde keine Ausweisung. In Anlehnung an diesen 2. Entwurf hat die Stadt Mittenwalde die Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Windkraftnutzung herausgenommen und die bestehenden Windkraftanlagen mit einem Symbol im Bestand dargestellt. Somit ist die ursprüngliche Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche wieder dargestellt. 4. Verfahren Mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde vom und in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mittenwalde Nr. 1 vom wurde das Verfahren eingeleitet. Nach Absprache mit der Genehmigungsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hat sich die Stadt Mittenwalde für das vereinfachte Verfahren gem. 13 BauGB entschieden

6 Gem. 13 Abs. 2 kann im vereinfachten Verfahren 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 abgesehen werden, 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach 3 Abs. 2 durchgeführt werden, 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach 4 Abs. 2 durchgeführt werden. Gem. 13 Abs. 3 kann im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung abgesehen werden; bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. In den weiteren Verfahrensschritten wird nach Billigung der Planentwürfe und der Begründung von der Stadtverordnetenversammlung der Beschluss zur öffentlichen Auslegung sowie der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gefasst. Nach der Öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB und der förmlichen Beteiligung der Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB kommt es zum Abwägungsverfahren und beschluss. Mit der Genehmigung der 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes gem. 6 Abs. 1 BauGB und der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. 10 Abs. 3 BauGB bzw. der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB wird das 1. Änderungsverfahren rechtskräftig. PLANUNGSGRUNDLAGEN 5. Übergeordnete Planungen 5.1 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom die Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B vom ) für unwirksam erklärt. Nach Abweisung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vom Land Brandenburg durch das Bundesverwaltungsgericht ist das Urteil rechtskräftig. Die Landesregierung Brandenburg hat am die Verordnung über die rückwirkende Wiederinkraftsetzung des LEP B-B auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes beschlossen

7 5.2 Regionalplan Lausitz-Spreewald Der 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplanes Windenergienutzung hat vom bis zum öffentlich ausgelegen. Im 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplanes sind für das Stadtgebiet Mittenwalde keine Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden. Die bestehenden Windkraftanlagen sind als Symbol dargestellt. INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG 6. Bestand und Nutzung des Gebietes Das Änderungsgebiet wird als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzt, auf deren Gebiet fünf Windkraftanlagen verteilt aufgestellt sind. Drei Windkraftanlagen stehen nördlich der B 246 und westl. der BAB 13 sowie zwei Windkraftanlagen südlich der B 246 und westl. der BAB 13. Die Windkraftanlagen sind mit einem Symbol im Bestand dargestellt. 7. Bisherige Darstellung und Nutzung Im bisherigen Gesamtflächennutzungsplan ist auf der Änderungsfläche ein Sonstiges Sondergebiet gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Windkraftnutzung dargestellt worden. Die Änderungsfläche wurde landwirtschaftlich genutzt mit Ausnahme der Standflächen der bestehenden Windkraftanlagen. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 8. Auswirkung der Planänderung Der Flächennutzungsplan kann Steuerungswirkung auf die Nutzung der Windenergie entfalten, wenn durch ein schlüssiges Gesamtkonzept das Gemarkungsgebiet mit Positiv- und Negativflächen untersucht und bewertet wird. Der Privilegierung von Windkraftanlagen gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 können öffentliche Belange gem. 35 Abs. 3 BauGB nur dann entgegengehalten werden, wenn im Flächennutzungsplan oder als Ziel in übergeordneten Fachplanungen wie Raumordnung, Landes- und Regionalplanung eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt ist. Will die Gemeinde sich auf 35 Abs. 3 BauGB berufen, setzt dies bestimmte und vor allem wirksame Darstellungen im Flächennutzungsplan voraus. Einer rechtswirksamen Konzentration der Windenergie im Gemeindegebiet bedarf ein entsprechendes planerisches Konzept. Eine Verhinderungsplanung ist unzulässig - 7 -

8 und verboten, also bedarf es zur Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes eine ausreichende Darstellung von Positivflächen. Die Gemeinde muss nach der Rechtsprechung für Windenergie in substantieller Weise Raum schaffen, was nichts anderes bedeutet, dass der Flächennutzungsplan nur mit einem schlüssigen Planungskonzept für den gesamten Außenbereich eine Wirksamkeit beanspruchen kann. Die Stadt Mittenwalde hat sich dazu entschlossen, die Steuerung der Windenergienutzung im Flächennutzungsplan nicht zu regeln und der Raumordnung sowie dem übergeordneten Fachplan Sachlicher Teilregionalplan Windenergienutzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald und seiner Nichtdarstellung von Windeignungsgebiete im Stadtgebiet Mittenwalde Rechnung zu tragen. Die Ausweisung einer Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung schließt eine derzeitige bzw. spätere Nutzung der Windkraft nicht aus und bringt einen planerischen Grundzug zum Ausdruck. Der Sachliche Teilregionalplan Windenergienutzung der Regionalen Planungsgemeinschaft hat zwar noch keine Wirksamkeit erlangt, doch ist ein Planungsstand erreicht, der es rechtfertigt, die in Aufstellung befindlichen Ziele zu sonstigen Erfordernissen der Raumordnung zu erklären und damit die für diese geltenden Bindungsvorschriften zur Anwendung gelangen zu lassen, was für die Stadt Mittenwalde zu einer Nichtdarstellung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung veranlasst. Die Stadt Mittenwalde geht davon aus, dass die Erfordernisse der Raumordnung einen abwägungsrelevanten Belang begründen und es rechtfertigen, den FNP bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu ändern

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