Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet
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- Irmela Simen
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1 Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet
2 Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale Stadt geht in 2011 in das 10. Programmjahr. Die Stadt Braunschweig möchte Sie hiermit über die sog. Ausgleichsbeträge, welche innerhalb eines Sanierungsgebietes erhoben werden, informieren. Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet Was wird ausgeglichen? Ziel der Sanierungsmaßnahme ist die Verbesserung der Lebensqualität im Sanierungsgebiet durch Beseitigung baulicher Missstände und funktionaler Schwächen. Dazu werden in einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Einzelmaßnahmen z.b. Straßen, Wege und Plätze neu hergerichtet, Infrastruktureinrichtungen geschaffen und ausgebaut, störende Gewerbebetriebe verlagert, abgängige oder funktionslose Gebäude rückgebaut, Altlasten entfernt und auch Grundstückseigentümer bei der Modernisierung und Instandsetzung ihrer Häuser finanziell, insbesondere durch steuerliche Abschreibungen unterstützt. Das alles kostet Geld - viel Geld, das von der Stadt, vom Land und vom Bund, also von der Allgemeinheit bereit gestellt wird. Mit der Ausgleichsbetragserhebung ist die Stadt verpflichtet, zumindest einen Teil dieser Kosten zu decken, indem sie sich an die Eigentümer der Grundstücke wendet. Tatsächlich gelangen nämlich die Grundstückseigentümer in den Genuss eines wesentlichen Nebeneffektes der städtebaulichen Sanierung: Dadurch dass die Wohn- und Arbeitsqualität im sanierten Gebiet verbessert wird, können höhere Verkaufs- und Vermietungspreise erzielt werden bzw. diese stabilisiert werden. Mit anderen Worten, die Grundstückswerte liegen nach der Sanierung höher als sie ohne Sanierung lägen. Diese Erhöhung des Grundstückswertes wird durch die Ausgleichsbetragserhebung zur Mitfinanzierung der Gesamtsanierung genutzt.
3 Was ist ein Ausgleichsbetrag? Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt vor, dass im umfassenden Sanierungsverfahren, d.h. bei Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (nach den 152 bis 156 BauGB) zur Finanzierung der Sanierungskosten, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Die Erhebung dieser Ausgleichsbeträge ist im Baugesetzbuch zwingend vorgeschrieben. Zahlungspflichtig hierbei ist, wer zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Sanierungssatzung und damit die Erhebung der Ausgleichsbeträge bekannt gegeben wird, Eigentümer ist. Ausgleichsbeträge sind Beträge, die den in Geld fassbaren Bodenwertunterschied zwischen Beginn und Ende der Sanierung ausgleichen. Der Wert ist für jedes Grundstück einzeln zu ermitteln. Die Bemessung des Ausgleichsbetrages erfolgt auf der Grundlage einer exakten Wertermittlung sowie einer einheitlichen Wertermittlungsmethode durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Wie wird der Ausgleichsbetrag berechnet? Die Ausgleichsbeträge werden für jedes Grundstück einzeln ermittelt. Technisch wird diese Ermittlung durch einen Vergleich des Anfangswertes also des Bodenwertes des Grundstückes zu Beginn der Sanierung mit dem Endwert dem Bodenwert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung vorgenommen. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, bemisst sich der Ausgleichsbetrag lediglich in der Wertsteigerung eines Grundstückes, die durch die Durchführung der Sanierung entsteht.
4 Das bedeutet zum einen, dass nicht etwa die Kosten der Gesamtsanierung auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, wie dies z.b. bei Erschließungsbeiträgen der Fall ist, die die Stadt immer dann erhebt, wenn sie Straßen neu herstellt oder herrichtet. Während der Erschließungsbeitrag in der Regel höher ist als der Wertzuwachs des erschlossenen Grundstückes, ist der Ausgleichsbetrag beschränkt. Mit dem Ausgleichsbetrag zahlen die Eigentümer nicht den Preis der Gesamtsanierung, sondern gleichen den ihnen entstandenen Vorteil aus. Mit der Begrenzung des Ausgleichbetrages auf die tatsächliche Werterhöhung der Grundstücke ist zugleich sichergestellt, dass mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen für die betroffenen Eigentümer keine Vermögenseinbussen einhergehen. Das bedeutet zum anderen, dass Grundlage der Bemessung lediglich die Wertsteigerung ist, die durch die Sanierungstätigkeit der Stadt bewirkt wird. Wertsteigerungen, die der Grundstückseigentümer herbeiführt, bleiben unberücksichtigt. Werte, die der Eigentümer aus eigenen Kräften, aus eigenen finanziellen Mitteln durch Investitionen auf dem Grundstück geschaffen hat, verbleiben folgerichtig ihm. Schließlich bedeutet dies, dass konjunkturelle Wertsteigerungen nicht in die Betragsbemessung einfließen. Wann ist der Ausgleichsbetrag zu entrichten? Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten ( 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies ist der Fall, wenn die Sanierung durch Aufhebung der Satzung über die förmliche Festsetzung ganz abgeschlossen oder die Sanierung für einzelne Grundstücke für abgeschlossen erklärt worden ist ( 162f BauGB).
5 Die Stadt fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid vom Eigentümer an. Vor Festsetzung des Ausgleichsbetrags wird dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausgleichsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor Erlass des Bescheides hat die Stadt in begründeten Einzelfällen die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen. So ist in besonderen Härtefällen die Umwandlung des Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen möglich. Ausnahmsweise kann in die Stadt von der Erhebung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen, wenn die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellt und dies im öffentlichen Interesse ist. Daneben besteht nach 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB für den Eigentümer die Möglichkeit, mit der Stadt eine Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrage zu treffen. Die vorzeitige Ablösung ist freiwillig und bedarf als öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform. Die im Vertrag getroffenen Regelungen sind endgültig und abschließend. Dies bedeutet, dass nach Abschluss der Sanierung kein Ausgleichsbetrag anfällt. Welche Vorteile hat eine Ablösevereinbarung? Wird während der laufenden Sanierung eine Ablösevereinbarung getroffen, kann die Gemeinde bei der erforderlichen Wertermittlung auf die Wartezeit bis zum Ende der Sanierung eingehen und von der ermittelten Bodenwerterhöhung entsprechend den Diskontierungsvorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (Immo- WertV) den Teil der noch nicht realisierten Sanierung abzinsen. Dies bedeutet, dass die finanzielle Belastung des Eigentümers geringer ist als bei der Ausgleichsbetragserhebung am Ende der Sanierungsmaßnahme.
6 Für den Eigentümer kann eine frühzeitige Ablösung günstiger sein, da die Gemeinde u.a. auf die Unsicherheiten, ob die Sanierungsziele erreicht werden, zu Gunsten des Eigentümers reagieren kann. Weiterer Vorteil der Ablösung ist, dass die sanierungsrechtlichen Genehmigungen für den Grundstücksverkauf in der Regel unproblematisch erlangt werden können. Kann darüber hinaus nach 163 BauGB die Sanierung für dieses Grundstück für abgeschlossen erklärt werden, entfällt die Genehmigungspflicht für rechtliche und tatsächliche grundstücksbezogene Vorhaben der 144 & 145 BauGB vollständig. Über das Grundstück kann dann insbesondere wieder frei verfügt werden. Erwähnenswert ist ferner die dem Eigentümer beim Abschluss der Ablösevereinbarung eröffnete Möglichkeit, im Verhandlungswege Einfluss auf die Zahlungsmodalitäten zu nehmen. Ein weiterer Vorteil ist die erlangte Rechtssicherheit. Diese ergibt sich daraus, dass bei Abschluss einer Ablösevereinbarung keine späteren Nacherhebungen mehr möglich sind. Die Belastung durch Ausgleichsbeträge wird damit kalkulierbar. Ihre Ansprechpartner Informationen zum Ausgleichsbetrag: Abt. Stadtplanung - Stadterneuerung Herr Michael Waßmann Platz der Deutschen Einheit 1, Tel Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Herausgeber: Stadt Braunschweig Abt. Stadtplanung/ Stadterneuerung Stand: Juni 2011 Druck: Stadt Braunschweig
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