Windkraft ja,... aber bitte nicht!

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1 Der Bürgermeister PRESSEMITTEILUNG / Windkraft ja,... aber bitte nicht! Sehr geehrte Damen und Herren,... wer erinnert sich nicht an Tschernobyl und, ganz aktuell, an Fukushima? Der nach der Katastrophe in Fukushima durch die Bundesregierung und die Landesregierungen beschlossene Ausstieg aus der Atomenergie mit dem gleichzeitigen Ausbau der erneuerbaren Energiegewinnung wurde insgesamt auch von der Bevölkerung äußerst positiv aufgenommen. Die eng gesteckten Zeitpläne wurden zwar als ambitioniert bezeichnet, aber schlussendlich ebenfalls durch eine breite Mehrheit getragen. Zudem soll, gemäß der Vorgabe der Bundesregierung, eine Reduzierung des Treibhausgasausstoßes bis 2020 um 40 % erfolgen und bis zum Jahr 2050 insgesamt um 80 bis 90 %. Auch hier: Breite Zustimmung! Einig sind sich alle, dass der Atomausstieg und auch die Reduzierung des klimaschädlichen Treibhausgases nur über den Einsatz erneuerbarer Energien erfolgen kann. Einigkeit besteht auch darüber, dass dieses gewaltige Unterfangen nur gelingen kann, wenn es breit angelegt und dezentral umgesetzt wird. Es schallte durch das ganze Land, ob in großen Protestzügen oder in der Presse: Die alternative Energie ist erforderlich und sie ist willkommen! Nun klopft die alternative Energie in Form von Windanlagen auch an unsere Haustür. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick zum Sachstand in der Gemeinde Nümbrecht geben:

2 Vorgaben der Landesregierung zum Thema Windenergie Nach der Vorgabe des Landesgesetzgebers soll bis 2020 in NRW 20 % des Energiebedarfes aus Windkraft gedeckt werden. Dazu hat die Landesregierung eine Studie erstellt, in dem aufgezeigt wird, mit wie vielen Anlagen die einzelnen Kommunen Ihren Beitrag zur Energiewende leisten sollen. Danach entfällt gemäß der Windstudie der Landesregierung folgendes Potential auf das Gemeindegebiet Nümbrecht: Potentialfläche Windenergie: 124 ha Installierbare Leistung: 51 MW Anzahl Windenergieanlagen (WEA): 17 bis 20 Stück (á 2,5 bis 3,0 MW) Quelle: Windpotentialstudie NRW. Das Land beabsichtigt, über den Landesentwicklungsplan (LEP) den Bezirksregierungen vorzugeben, über die Regionalpläne Windvorranggebiete in den Gemeinden festzulegen. Im Regierungsbezirk Köln: ha. Quelle: Entwurf LEP NRW Seite 130 Die Beschlusslage in Nümbrecht Neben den Beschlüssen zur Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes (Stichwort Null Emissionsgemeinde) im April 2009 und September 2009 durch den Rat wurden insbesondere zum Stichwort Windkraft folgende Beschlüsse öffentlich diskutiert und gefasst: Planungsausschuss und Gemeindeentwicklungsausschuss: Grundsatzentscheidung zum Bau und zur Nutzung von Windkraftanlagen in der (einstimmig ohne Enthaltung) Planungsausschuss: Aufstellungsbeschluss und Auftrag an die Verwaltung, die vorbereitenden Schritte zur Einleitung des Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes (FNP) inkl. notwendige Untersuchungen zu starten. (einstimmig) Planungsausschuss und Gemeindeentwicklungsausschuss: Vorstellung erster Ergebnisse (ohne Beschlussfassung). In der Sitzung erfolgte eine Diskussion mit den Windkraftgegnern aus Oberstaffelbach und Windkraftbefürwortern. Beide Bürgerinitiativen haben eine Stellungnahme abgegeben.

3 Rechtliche Stellung der Windkraftanlagen Nach 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Windkraftanlagen»privilegierte Bauvorhaben«im Außenbereich. Grundsatz ist somit (wenn keine höherrangigen Rechte wie Gesundheit oder z.b. Artenschutz dagegen sprechen), dass im Außenbereich anders beispielsweise als bei Wohnbauvorhaben der Bau von Windkraftanlagen grundsätzlich ohne weiteren Bauleitplan genehmigungsfähig ist. Mit Aufnahme der gewollten Privilegierung wurde den Gemeinden aber die Planungshoheit genommen. Es drohte eine»verspargelung«der Landschaft. Deshalb hat der Gesetzgeber im Nachhinein die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden»Windvorrangflächen«ausweisen um damit die Ansiedlung von Windkraft steuern zu können. Viele Gemeinden haben diese Möglichkeit genutzt, und Windvorrangflächen ausgewiesen, aber durch Beschränkungen (beispielsweise Höhenbeschränkung) quasi die Ansiedlung von Windkraft verhindert. Immer wieder wurden diese Windverhinderungsflächen aber durch gerichtliche Entscheidungen gekippt, mit der Folge, dass an nicht gewollter Stelle Windkraftanlagen entstanden sind. Deshalb gilt, dass Windvorrangflächen substanziell auch die Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen müssen, ansonsten sind diese nichtig! Die 2003 beschlossene Windvorrangfläche in Oberstaffelbach Die 2003 verabschiedete Windvorrangfläche Oberstaffelbach enthält eine Höhenbeschränkung auf 100 m. Durch diese Höhenbeschränkung ist aber eine Windkraftanlage in unserer Region nicht wirtschaftlich zu betreiben, mit der Folge, dass die Gemeinde mit der damaligen Aufnahme der Windvorrangfläche in den FNP praktisch der Windkraft keinen Raum geschaffen hat! Dies bedeutet im Klartext, dass die Gemeinde derzeit über keine rechtsgültige Windvorrangfläche verfügt somit ist aktuell der Bau von Windkraftanlagen im Außenbereich an allen Stellen und durch jeden Investor (nach entsprechendem Genehmigungsverfahren und unter Einhaltung aller Auflagen hinsichtlich den notwendigen Abständen, Artenschutz, etc.) möglich. Zum Nachlesen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vierter Senat vom , Az.: 4CN 2/07 und OVG Münster vom Az.: D 46 / 12.NE).

4 Wenn wir nicht aktiv handeln, werden wir fremdbestimmt! Im Allgemeinen ist Windkraft neben Solar Kraft Wärme Kopplung Nahwärmeinseln Geothermie Biomassekraftwerke Wasserkraft und vor allem der Einsparung im Bestand ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der Energiewende und zur Erreichung der Emissionszielsetzung. Hierauf fußte auch der zuvor erwähnte Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Flächen für die Windkraft. Das 2009 in Auftrag gegebene Klimagutachten bestätigt dies auch für unsere Gemeinde. Natürlich kann das politische Beschlussgremium seinen einmal gefassten Beschluss auch wieder aufheben. Eine Forderung, die bereits mehrfach geäußert wurde ebenso wie auch mehrfach gefordert wurde, den eingeschlagenen Weg unbedingt weiter zu verfolgen. Aber, ich habe es bereits in der Sitzung am öffentlich erläutert: dann laufen wir Gefahr, dass in Nümbrecht durch»wildwuchs«eine Verspargelung der Landschaft nicht zu verhindern ist. Denn dann können mittels Bauantrag jederzeit und überall auf dem Gemeindegebiet Windkraftanlagen gebaut werden. Es ist Tatsache, dass auswärtige Firmen mehreren Grundstücksbesitzern Verträge zur Errichtung von Windkraftanlagen angeboten haben. Glücklicher Weise haben sich die Grundstücksbesitzer vor Vertragsabschluss an die Gemeindewerke Nümbrecht gewandt. Dafür möchte ich mich in aller Form sehr herzlich bedanken! So waren wir in der Lage, Absprachen mit den Grundstücksbesitzern zu treffen, um eine kommunal gewollte Entwicklung der Windkraft steuern zu können. Dies wiederum eröffnet uns die Möglichkeit, in aller Ruhe mit allen Bürgerinnen und Bürgern ein geordnetes Flächennutzungsplan (FNP)-Verfahren durchzuführen. Unternehmen wir nichts, verabschieden wir uns, zumindest zum Teil, von der Energiewende und wir laufen Gefahr, dass dann durch eine von anderen bestimmte Gebietsentwicklungsplanung vorgeschrieben wird, wie viele und an welcher Stelle zukünftig Windkraftanlagen in Nümbrecht stehen. Und das werden deutlich mehr sein, als was Nümbrecht aus Sicht der Gemeinde vertragen kann. Das kann ich nicht empfehlen und auch das politische Entscheidungsgremium hat dies nicht getan. Deshalb wollen wir in einem geordneten FNP Änderungsverfahren selbst bestimmen, wo und mit welcher Höhe, mit welchem Abstand mit Schutz für Gesundheit der Menschen und unter Beachtung des Artenschutzes Windkraftanlagen stehen könnten.

5 Wie sieht ein Änderungsverfahren aus? Ein FNP Änderungsverfahren läuft mehrstufig ab: Das Verfahren beginnt mit dem Planaufstellungsbeschluss durch das politische Gremium ( 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und der öffentlichen Bekanntmachung. Mit der Bekanntmachung beginnt das Verfahren. Mit der Verfahrenseröffnung können Bauanträge, die der Planänderung widersprechen, gestoppt werden (wenn beispielsweise ein Antrag auf Bau einer Windkraftanlage eingeht). Die Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt, denn zur Sitzung am : lagen noch keine endgültigen Untersuchungsergebnisse vor, die Kriterien zur Abwägung zwischen den einzelnen potentiellen Standorten waren noch nicht klar definiert, zahlreiche Fragen von Bürgerinnen und Bürger sollten schon vor Verfahrensbeginn geklärt werden, die Landesregierung hat insbesondere zum Thema Natur- und Artenschutz noch einen Erlass angekündigt, dessen Inhalte einfließen sollen. Der Ausschuss hat am deshalb keinen Beschluss gefasst, so dass wir uns noch nicht im FNP Änderungsverfahren befinden! Die Verfahrensschritte: Behandlung des durch die Verwaltung erstellten FNP-Entwurfes in den politischen Gremien, Beschluss mit welchen Inhalten in die Beteiligung gegangen wird. 1. Beteiligungsschritt o Beteiligung der für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Stellen ( 1 Abs. 4 BauGB) o Frühzeitige Bürgerbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) o Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 BauGB) o Gemeindenachbarliche Abstimmung ( 2 Abs. 2 BauGB) Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen in den politischen Gremien, Abwägung und Zustimmung zum Planentwurf 2. Beteiligungsschritt o Öffentliche Auslegung des Planentwurfs ( 3 Abs. 2 BauGB) o Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 BauGB) o Beteiligung der für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Stellen ( 1 Abs. 4 BauGB) o Gemeindenachbarliche Abstimmung ( 2 Abs. 2 BauGB) Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen in den politischen Gremien, Abwägung und Zustimmung zum Planentwurf

6 gegebenenfalls: Erneute Beteiligung wie bei 2. Beteiligungsschritt bei Änderung des Entwurfs ( 4a Abs. 3 BauGB) o Erneute öffentliche Auslegung etc. Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen in den politischen Gremien, Abwägung und Zustimmung zum Planentwurf Satzungsbeschluss Genehmigung durch die Bezirksregierung ( 6 Abs. 1 BauGB) Bekanntmachung der Genehmigung ( 6 Abs. 5 BauGB) Folge: Wirksamkeit des FNP Ein derartiges Verfahren dauert etwa 1 Jahr und sieht eine umfassende mehrmalige Bürgerbeteiligung vor, welche über öffentliche Beratungen und Beschlussfassungen sowie Bürgerversammlungen und Bekanntmachungen über das Amtsblatt erfolgen. Wir befinden uns noch am Anfang des Verfahrens. Die politische Vertretung wollte gerade durch die frühzeitigen Absichtserklärungen (September 2012) schon vor dem Einstieg in das offizielle Verfahren die Bürgerinnen und Bürger informieren. Den Vorwurf einiger Weniger, die Öffentlichkeit sei nicht beteiligt worden, kann ich somit zurückweisen wir befinden uns noch mitten in der Diskussion. Was ist nun zu tun? Soweit die Ausgangslage und der derzeitige Stand. Wie geht es jetzt weiter? 1. Vor dem Hintergrund der gewollten und gesetzlich vorgegebenen Energiewende und auch dem Erhalt der Planungshoheit für die Gemeinde, kann ich nur empfehlen, dass wir das geordnete FNP Änderungsverfahren in aller Ruhe und mit größtmöglicher Bürgerbeteiligung durchführen. Darüber werden die politischen Gremien öffentlich beraten und beschließen. Die Vor- und Nachteile abzuwägen, das Verfahren durchzuführen, so wie es der Grundsatzbeschluss vorsieht, ist dabei der erste Schritt. 2. Sofern die politischen Gremien das Verfahren auch weiterhin durchführen wollen, müssen dann die Auswahlkriterien für die möglichen Windvorrangflächen in einem zweiten Schritt festgelegt werden. 3. Die sich dann aufzeigenden möglichen Windvorrangflächen müssen im dritten Schritt dezidiert untersucht werden. Gesundheit, Artenschutz aber auch die Festlegung der Höhe der Windkraftanlagen usw. finden dabei Eingang in die Untersuchungen und Festlegungen. Für den Bereich des Artenschutzes hat das Umweltministerium einen Erlass, welcher mit den Naturschutzverbänden abgestimmt ist, angekündigt. Diesen Erlass werden

7 wir, sobald er vorliegt, auch zur Grundlage der Untersuchungen machen. 4. Die Festlegungen und Ergebnisse der Untersuchungen würden dann als erster Entwurf in das FNP Veränderungsverfahren eingehen und als Grundlage für den ersten Beteiligungsschritt dienen (siehe weiter oben). Noch befinden wir uns aber vor der ersten Entscheidung bzw. in diesem Falle Bestätigung/Nichtbestätigung der Grundsatzentscheidung. Um diese erste Entscheidung treffen zu können, müssen der Rat, die Ausschüsse und die Bürgerinnen und Bürger sich dezidiert mit den Vor- und Nachteilen der Alternativen auseinander setzen. Um uns gemeinsam von neutraler Seite über die Sachlage zu informieren, habe ich die Energieagentur des Landes NRW, eine Einrichtung unserer Landesregierung, zur Ratssitzung am / Uhr / Kursaal Parkhotel Nümbrecht eingeladen. Die Energieagentur NRW wird dabei die Sachlage und auch insbesondere die Rechtslage infolge der höchstrichterlichen Rechtssprechung vortragen. Zu der Sitzung lade ich alle Bürgerinnen und Bürger, natürlich auch die Presse, herzlich ein. Sofern die Bürgerinnen und Bürger Fragen und Anregungen haben, stehen unser Bauamt und ich jederzeit zur Verfügung: Frau Klaudia Hein / Herr Manfred Schneider / Herr Hilko Redenius / klaudia.hein@nuembrecht.de manfred.schneider@nuembrecht.de hilko.redenius@nuembrecht.de Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Sachdarstellung einen umfassenden Überblick über den Stand der Diskussionen geben. Wie bei allen Verfahren stehe ich gemeinsam mit allen Fraktionen dafür ein, dass wir als von Ihnen gewählte Vertreterinnen und Vertreter in einem offenen Verfahren mit größtmöglicher Bürgerbeteilung zum Wohle der Gemeinschaft und der Zukunft unserer Gemeinde beraten und entscheiden werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Hilko Redenius

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