14. Oktober 2014 Wind.Energie Mi5eldeutsche Branchentage Regionalplanung und Windenergie Wer kann (will) das noch leisten?

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1 14. Oktober 2014 Wind.Energie Mi5eldeutsche Branchentage Regionalplanung und Windenergie Wer kann (will) das noch leisten? Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht

2 ausschließlich öffentlich- rechtlich / bundesweit tävg Schwerpunkte: Umweltrecht, Immissionsschutz- recht, Energierecht, Kommunalrecht Betreuung von Planungs- bzw. Zulassungsverfahren für Industrie- und sonsvge Anlagen Erneuerbare Energien (Windenergie, Biomasse, PV): Projektberatung (Genehmigung, Netzanschluss, u.a.) Beteiligungsmodelle Genehmigungs- und Verfahrensmanagement 2

3 1. Teil Einführung 3

4 Steuerung für WEA Hoher Flächendruck ó hohe Nachfrage Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutzungen und Belangen Schutz von Anwohner, Natur und LandschaD KonzentraEon der Anlagen auf geeignete, möglichst konfliktarme Bereiche Sicherung wirtschadliche Teilhabe (M- V)? 4

5 Stufensystem der Planung Bundesraumordnung Landesraumordnung Landesentwicklungsprogramm /- pläne Regionalpläne Gemeindliche Bauleitplanung Flächennutzungsplan Bebauungsplan 5

6 Regionalplanung in Mi5eldeutschland Sachsen: 4 Planungsregionen - > Regionalplan Thüringen: 4 Planungsregionen - > Regionalplan Sachsen- Anhalt: 5 Planungsregionen - > Regio- naler Raumentwicklungsplan - > enthalten Festsetzungen zur Windenergie: RechtsvorschriDen i.s.d. 47 Abs. 1 VwGO und damit gerichtlich angreibar 6

7 Stand der Rechtsprechung zu WEA Sächs. OVG, Urt. v C 4/11: 1. Gesam_ortschreibung Regionalplan Ober- lausitz- Niederschl. wirksam (VG Chemnitz, RP Chemnitz- Erzgebirge unwirksam; nicht rechtskrädig) OVG Sachsen- Anhalt, Urt. v L 2/11: REP Halle wirksam (Inzidentkontrolle) 7

8 Stand der Rechtsprechung zu WEA OVG Thüringen, Urt. v N 676/12: Ziel 3-6 zur Windenergie des Regio- nalplans Osghüringen unwirksam (nicht rechtskräjig) noch weitere Verfahren in Sachsen- Anhalt und Thüringen anhängig 8

9 2. Teil Rechtliche Anforderungen 9

10 Regionalplan als Steuerungsmi5el schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept für PosiEv- und NegaEvflächen: die von der Ausschluss- wirkung betroffenen Anlagen müssen sich an anderer Stelle durchsetzen (Abwägung) Es muss deutlich werden, welche Gründe es gibt, den Planungsraum außerhalb der Windvorrang- /- eig- nungsgebiete frei zu halten (DokumentaVon) Windenergie muss substanziell Raum verschan werden (keine Verhinderung) 10

11 Lösung: abschni5sweises Vorgehen 1. Schri5 Tabuzonen ermi5eln (hart und weich) 2. Schri5 Reslläche: Abwägung entgegenstehender Belange mit Windenergienutzung (RestrikVon) 3. Schri5 Gegencheck: Der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen? Dokumen tavon DokumentaVonspflicht 11

12 harte Tabuflächen: Errichtung und Betrieb von WEA aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen Erforderlichkeit: vgl. 1 Abs. 3 S. 1 BauGB => Plan nicht vollzugsfähig, wenn seiner Verwirk- lichung rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen Harte Tabuflächen - > keine Abwägung! 12

13 weiche Tabuflächen: Bereiche, in denen Errich- tung und Betrieb von WEA zwar möglich, in denen nach den Vorstellungen des Plangebers aber keine WEA aufgestellt werden sollen Entscheidung für Tabuflächen muss gerech_er- Egt sein - > Plangeber muss erkennen lassen, dass er anders als bei harten Tabukriterien einen Be- wertungsspielraum hat und Gründe für Wertung offen legen (BVerwG, , ) 13

14 Einzelfragen Wann ist hart hart und wann ist hart weich? Mindestabstände zu Siedlungsbereichen? m hart (OVG Sachsen, ) Prognose, welche Abstände zur Einhaltung der TA Lärm bzw. wegen opescher Bedrängung erforderlich (hart) sind und welche nur zur Vorsorge dienen (weich) (OVG Berlin- Brandenburg, ) Mindestabstände in der Regel weich (OVG Münster, ; OVG Rheinland- Pfalz, ) 14

15 Einzelfragen Wann ist hart hart und wann ist hart weich? Artenschutz (z.b. Tierökologische Abstandskriterien) Tabu- bzw. Schutzbereiche hart (OVG Berlin- Bran- denburg, ) Abstände zu Brutplätzen als Empfehlung, d.h. weich (OVG Münster, ) 15

16 Einzelfragen Wann ist hart hart und wann ist hart weich? Wald weich (OVG Thüringen, ) hart (OVG Münster, ) LandschaDsschutzgebiete LSG hart (OVG Berlin- Brandenburg, ) LSG in der Regel weich, unter Umständen vielleicht auch hart (OVG Münster, , vgl. BayVerfGH, ) 16

17 Einzelfragen Wann ist hart hart und wann ist hart weich? Naturschutz (FFH- oder Naturschutzgebiete) FFH- Gebiet hart (OVG Berlin- Brandenburg, ) FFH- Gebiet weich (OVG Münster, , OVG Rheinland- Pfalz, ) 17

18 Fehler passiert, aber erheblich? fehlende Differenzierung zwischen hart und weich: Fehler im Abwägungsvorgang! nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war Rüge: ein Jahr Frist! offensichtlich: objekev feststellbar und erkennbar von Einfluss: Möglichkeit, dass ohne Mangel Planung anders ausgefallen wäre (OVG Thüringen, ) 18

19 3. Arbeitsschri5: Gegencheck Prüfung: Ausreichend Raum für Windenergie? nach Verhältnis der ausgewiesenen Konzentra- Eonsfläche und der Potenzialfläche nach Abzug der harten Kriterien (OVG Berlin- Brandenburg, ; wohl auch OVG Thüringen, ) weitere Kriterien z.b. Ausschöpfung des Winder- tragspoteneals (OVG Sachsen, ) oder der erzeugten Strommenge wenn (- ): Überprüfung der weichen Tabuzonen, ggf. Auswahlkonzept ändern (BVerwG, ) 19

20 3. Teil Alles nicht so schlimm? 20

21 Trost Der Senat verkennt nicht, dass die Abgrenzung zwischen,harten und,weichen Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (OVG Berlin- Brandenburg, ) Dem Plangeber wird mit der Unterteilung in harte und w e i c h e T a b u z o n e n n i c h t s U n m ö g l i c h e s abverlangt (BVerwG, ) => Harte Tabuzonen nur zurückhaltend, besser (sicherer) weiche verwenden und dann begründen (OVG Münster, Verwechslung unschädlich) 21

22 Ausblick Harte Tabuzonen nur zurückhaltend, besser (sicherer) weiche verwenden und dann begrün- den (OVG Münster, Verwechs- lung unschädlich) Planungsermessen und spielraum Heilung von Verfahrensfehlern Ausschlusswirkung überdenken 22

23 Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tel:

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24

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