Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in der aktuellen Rechtsprechung. Dr. Isabella Toscano Rechtsanwältin

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1 6. Energieforum der Bayerischen GemeindeZeitung - Power für Bayerns Kommunen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in der aktuellen Rechtsprechung Chancen und Fallstricke Dr. Isabella Toscano Rechtsanwältin Kapellmann und Partner Rechtsanwälte

2 Kapellmann Rechtsanwälte im Überblick Gegründet 1974 durch Prof. Dr. Klaus D. Kapellmann Hamburg Insgesamt 110 Anwälte an 7 Standorten Berlin Mönchengladbach Düsseldorf Brüssel Frankfurt München Wurzeln in der bauund immobilienrechtlichen Beratung, heute in allen wirtschaftsrelevanten Rechtsgebieten tätig Kapellmann und Partner Rechtsanwälte 2

3 Referentin Dr. Isabella Toscano Fachgebiete: Kanzlei: Privates Baurecht Recht der Erneuerbaren Energien Öffentliches Baurecht Umwelt- und Immissionsschutzrecht Kapellmann und Partner Josephspitalstraße München Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)

4 Relevante Rechtsbereiche und Beratungsfelder bei Windkraftprojekten Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Regionalplan Flächennutzungsplan Bebauungsplan Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Genehmigungsvoraussetzungen u. -hindernisse Verfahren Rechtsschutz Einspeiserecht, EEG Verknüpfungspunkt Vergütungsfragen Direktvermarktung Grundstücksrecht Nutzungsverträge Kaufverträge Grundbuchsicherung Gesellschaftsrecht, Finanzierung Strukturierung der Projektgesellschaften Projektfinanzierung (Bürger-)Beteiligung Kapellmann und Partner Rechtsanwälte Vertragsrecht Anlagenkauf u. -bau GU-Verträge Wartung/Betriebsführung Gewährleistungsrecht 4

5 Windenergienutzung: Grundlagen im Planungsrecht Im Außenbereich sind Windenergieanlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist Privilegierung des 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Öffentliche Belange stehen einem solchen Vorhaben zur Nutzung der Windenergie i.d.r. entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Planungsvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 5

6 Planungsvorbehalt des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Möglichkeit der Gemeinden zur örtlichen Steuerung der gem. 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben Vorverlagerung der Bewertung öffentlicher Belange KONZENTRATIONSFLÄCHENPLANUNG Vorhaben innerhalb der festgesetzten Konzentrationszone sind privilegiert Folge: Vorhaben außerhalb der festgesetzten Konzentrationszone sind i.d.r. unzulässig Bei Planungsverzicht der Gemeinde: allg. Privilegierung im gesamten Gebiet ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)! 6

7 Voraussetzungen zur Herbeiführung der Wirkungen des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Schlüssiges Plankonzept für gesamten Außenbereich 1. Ermittlung von Tabuzonen (keine Eignung für Nutzung der WE) / \ harte (rechtl./tatsächl. Hindernisse) weiche (Bewertungsspielraum) Nötig: Dokumentation der Gründe für weiche Tabuzonen (vgl. sogleich BVerwG, Urteil vom CN 1.11) 2. Festlegung der Potenzialflächen für Windkraftnutzung 3. Standortbezogene Abwägung der Potenzialflächen mit konkurrierenden Nutzungen Ergebnis der Abwägung: Windenergie muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden 7

8 Hintergrund: Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten BVerwG, Urteile vom C 15.01; vom C 3.02) 8

9 Ausweisung von Konzentrationsflächen Chancen? Risiken? 9

10 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Vermeidung von Abwägungsfehlern (1) Ermittlung weicher Tabuzonen (1. Stufe des Planungsprozesses) Gefahr: Fehler im Abwägungsvorgang Hintergrund: Harte Tabuzonen: Flächen, auf denen der Verwirklichung der Windkraftnutzung rechtl. oder tatsächl. Hindernisse im Wege stehen scheiden automatisch als Konzentrationsfläche aus Weiche Tabuzonen: Flächen, auf denen nach dem Willen der Gemeinde die Errichtung von WKA von vornherein ausgeschlossen werden soll Entscheidung ist zu rechtfertigen 10

11 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Vermeidung von Abwägungsfehlern (2) Rechtfertigung der Entscheidung und damit Vermeidung von Fehlern im Abwägungsvorgang: BVerwG, Urteil vom CN Bewusstmachen des Unterschieds der harten und weichen Tabuzonen 2.Konkrete Dokumentation dieses Unterschieds Darlegen, dass Bewertungsspielraum gegeben ist Gründe der eigenen Wertung nennen BVerwG liefert Bedienungsanleitung 11

12 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Vermeidung von Abwägungsfehlern (2) Dem BVerwG folgend: OVG Lüneburg, Urteil v LA 49/12, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v C 1100/12) 12

13 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Zurückstellung und Grundstücksverfügbarkeit Welcher Mindestplanungsstand ist Voraussetzung e. Zurückstellung? Hat die planende Gemeinde zu prüfen, ob die im Planbereich befindlichen Grundstücke verfügbar sind? VGH München, Beschluss vom CS Der Fall: Mehrere Gemeinden eines Landkreises beabsichtigten einen gemeinsamen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für WKA aufzustellen. Im Ergebnis kamen vom gesamten Plangebiet nur 0,94 % für Konzentrationsflächen in Betracht (ohne Beachtung der Windhöffigkeit). Parallel hatte eine private Betreibergesellschaft einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für die Errichtung und den 13 Betrieb einer WKA auf dem Gebiet einer der Gemeinden gestellt. Zur Sicherung der laufenden Teilflächennutzungsplanung stellte das LRA auf Antrag der betroffenen Gemeinde den Genehmigungsantrag zurück ( 15 Abs. 3 BauGB). 13

14 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Zurückstellung (1) VGH München, Beschluss vom CS Die Entscheidung: Zurückstellung war unzulässig, da deren Voraussetzungen ( 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht vorlagen: das zurückzustellende Vorhaben muss die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, d.h. die planerische Vorstellung der Gemeinde muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des FNP sein soll (keine Alibiplanung!) bei FNP zur Ausweisung einer Konzentrationszone für WKA muss absehbar sein, dass der Windnutzung in substanzieller Weise Raum gegeben wird. 14

15 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Zurückstellung (2) VGH München, Beschluss vom CS Hier: (-), da kein Mindestmaß eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts, kein klarer Planinhalt: Grds. war zwar denkbar, dass durch andere Gemeinden für das Plangebiet insgesamt ausreichend große Flächen verfügbar seien (Kompensation). Dafür ist aber eine zeitlich und inhaltlich parallele Aufstellung des Planaufstellungsverfahrens nötig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheids war nicht ausreichend sicher, dass das Fehlen von Flächen für die Windenergienutzung auf dem konkreten Stadtgebiet durch Ausweisung solcher Flächen in den anderen Gemeinden kompensiert werden würde. Hier bestand nur der Plan, einen Teilflächennutzungsplan aufzustellen. Zudem ohne jegliche Kriterien über den Inhalt der künftigen Planung Nötig: hinreichend konkretes Planungskonzept!!!

16 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Zurückstellung (3) Ausschlaggebend war hier, dass aufgrund der Geeignetheit nur eines geringen Anteils der Potenzialfläche Zweifel bestanden, ob der Windkraft im Planungsgebiet substanziell Raum gegeben werden wird. Maßgeblich war nicht nur die Größe der potentiellen Fläche selbst, sondern auch keine Berücksichtigung der Windhöffigkeit absolute Abstandskriterien keine Ermittlung der Bereitschaft der Grundstückseigentümer 16

17 Ausweisung von Konzentrationsflächen: Grundstücksverfügbarkeit VGH München, Beschluss vom CS Besteht eine Pflicht zur Ermittlung der Grundstücksverfügbarkeit? Merke: Grds. Keine Pflicht zur Prüfung der Grundstücksverfügbarkeit. Grundstücksverfügbarkeit bei städtebaulichen Planungen irrelevant Maßgeblich: allg. Vorgaben der Planerforderlichkeit und des Abwägungsgebots (schlüssiges Plankonzept, das WK substanziell Raum gibt) Aber anders, wenn dies konkret erforderlich ist, um der Windkraft überhaupt substanziell Raum zu geben, d.h. bei engem Plankonzept (wenig Potenzialfläche) oder bei offensichtlich fehlender Grundstücksverfügbarkeit (negative Eigentümererklärung) Je weniger Potenzialflächen, desto stärker sind die Ausschlusskriterien zu prüfen. 17

18 Vielen Dank Dr. Isabella Toscano Rechtsanwältin Kapellmann und Partner Josephspitalstraße München Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Kapellmann und Partner Rechtsanwälte

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