Immissionsschutzrecht III

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1 Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb um das Doppelte und die Rußentwicklungsgrenzwerte gar um das 6-fache überschritten werden, ordnete die zuständige Immissionsschutzbehörde mit Bescheid vom den Einbau eines Staubfilters an. Nach erfolglosem Vorverfahren erhebt B Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? A. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, 40 VwGO 2. Statthafte Klageart richtet sich nach klägerischem Begehr hier: Aufhebung des Bescheides 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO B ist als Adressat der Verfügung klagebefugt 1

2 4. Vorverfahren, 68 VwGO (+) 5. Frist, 74 VwGO (+) B. Begründetheit der Klage liegt vor, wenn angefochtener VA (d.h. hier der behördliche Bescheid) rechtswidrig war und der Kläger (hier: Brauereibetreiber B) in seinen Rechten verletzt ist I. Rechtmäßigkeit der Verfügung 1. Ermächtigungsgrundlage: 17 Abs. 1 BImSchG 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung a) Verstoß gegen Pflichten nach BImSchG, d.h. Verstoß gegen 5 BImSchG oder gegen eine gem. 7 BImSchG erlassene Rechtsverordnung hier (+), da Grenzwerte der TA Luft überschritten 2

3 b) Verhältnismäßigkeit gewahrt, vgl. 17 Abs. 2 BImSchG? Abwägung zw. finanziellem, investivem und betrieblichem Aufwand und dem angestrebten Erfolg der nachträglichen Anordnung; Verhältnismäßigkeit zur Gefahrenabwehr i.d.r. (+) beachte: bei Unverhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung ist Widerruf der Genehmigung bei gleichzeitiger Entschädigung gem. 21 BImSchG die statthafte behördliche Entscheidung hier: Verhältnismäßigkeit (+), weil nachbar-und allgemeinschützende Betreiberpflicht betroffen C. Ergebnis c) Ermessensfehler beachte: 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG eröffnet doppelten Ermessensspielraum: bei Verstößen gegen Betreiberpflichten gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Schutz von Nachbarn und Allgemeinheit) soll die Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, d.h. gebundenes Ermessen (i.d.r. Ermessensreduzierung auf Null, es sei denn atypisch Umstände); für alle übrigen Betreiberpflichtengem. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 BImSchG normaler Ermessensspielraum beachte: 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG hat nachbarschützenden Charakter hier: ermessensfehlerfreie Entscheidung Die Klage des B ist unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg 3

4 Vertiefung zum Bestandsschutz grds. besteht für genehmigte und genehmigungskonform betriebene Anlagen aufgrund des vorangegangenen Genehmigungsverfahrens Bestandsschutz ABER: im Immissionsschutzrecht nur begrenzter Bestandsschutz (kein Vertrauensschutz des Anlagenbetreibers), da sich Letzterer nur im Rahmen des BImSchG entfaltet: Genehmigung rechtswidrig; z.b. weil das Gefahrenpotential der Anlage von der Genehmigungsbehörde falsch eingeschätzt wurde neue (wissenschaftliche) Erkenntnisse rechtfertigen nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor bislang unerkannten Risiken Verschärfung rechtlicher Anforderungen, z.b. aufgrund von EU-Recht oder verändertem Risikobewusstsein Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Einwirkungsbereich der Anlage Folgen: bei rechtswidriger Genehmigung (Fallgruppe 1): Rücknahme der Genehmigung gem. 48 VwVfG bei neuen Erkenntnissen, veränderter Risikobewertung und/oder Veränderungen im Einwirkungsbereich (Fallgruppen 2 4): abstrakt-generelle, ergänzende Regelung durch Verordnung gem. 7, 48 a BImSchG oder Verwaltungsvorschrift gem. 48 BImSchG 4

5 Widerruf der Genehmigung und Entschädigung gem. 21 BImSchG nachträgliche Anordnungen gem. 17 BImSchG nur wenn dergleichen Maßnahmen unzulässig sind, kommt Bestandsschutz zum Tragen (BVerwG: in diesem Fall seien Belästigungen nicht erheblich i.s.v. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) (P): Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG durch Begrenzung des Bestandsschutzes betroffen, wenn teure Nachrüstung der Anlage erforderlich (beachte: ob behördliche Erlaubnisse etc. vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst sind, ist str.; jedenfalls erfasst sind aber private Vermögensrechte)? i.e.verfassungsrechtlich unbedenklich wegen Art.14 Abs. 1 Satz 1und 2 GG: Gesetzgeber bestimmt den Inhalt von Eigentum und berücksichtigt dabei das Spannungsverhältnis zwischen Eigentumsgarantie und Allgemeinwohl 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist verfassungsgemäße Schrankenbestimmung i.s.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (beachte auch 17 Abs. 2 BImSchG) 5

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