Umweltinformationsgesetz. Seite 169
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- Ewald Huber
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1 Umweltinformationsgesetz Seite 169
2 Grundlagen Zweck Freier Zugang zu Umweltinformationen Ursprung im Europarecht Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG Gesetzliche Regelung Umweltinformationsgesetz (UIG) bzgl. informationspflichtiger Stellen des Bundes ( 1 Abs.2 UIG) Landesrechtliche Regelungen Informationsverpflichtete Staatliche Behörden Private, soweit sie öffentliche Aufgaben erledigen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen und dabei der Kontrolle des Bundes unterliegen ( 2 Abs.1 Nr.2 UIG) Verwaltungsrechtsweg 6 Abs.1 UIG Seite 170
3 Übungsfall Gen-Weizen - Sachverhalt Die weltweit tätige A-AG hat mit einer kleinen Gentechnikfirma die Weizen-GmbH gegründet. Diese soll ein bestimmtes Gen in Weizenpflanzen einschleusen, damit dieser weniger von Schimmel befallen wird. Nach anfänglichen Laborversuchen soll ein Freilandversuch mit den genetisch veränderten Samen stattfinden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt den Freilandversuch mit ausführlicher Begründung. Es wurde eine umfangreiche Risikoprüfung durchgeführt. Eine Bürgerinitiative (BI) wendet sich seit Monaten gegen die Gentechnik. Sie verlangt vom BVL genaue Auskunft darüber, welches Gen in welcher Weise bei dem Versuch verwendet worden ist. Außerdem bezweifelt sie die Wirtschaftlichkeit des Produktionsverfahrens und die Finanzkraft der Weizen-GmbH. Auch hierüber begehrt sie Auskunft. Sie will auch alle umweltrelevanten Akten einsehen, die die Benutzung der vom BVL verwalteten Liegenschaft durch die Weizen-GmbH betreffen. Seite 171
4 Übungsfall Gen-Weizen - Sachverhalt Das BVL lehnt das Auskunftsbegehren ab. Dem Auskunftsersuchen hat sich auch die Nachbargemeinde N angeschlossen. Sie befürchtet, dass sie die Flächen neben dem Versuchsfeld nicht mehr für die Landwirtschaft nutzen kann. Auch gegenüber der Gemeinde lehnt das BVL das Auskunftsersuchen ab. Frage: Ist die Ablehnung der Auskunftserteilung des BVL gegenüber BI und N rechtmäßig? Seite 172
5 Übungsfall Gen-Weizen - Lösung 1. Gentechnische Einzelheiten Anspruch auf Auskunft aus dem UIG? 3 Abs.1 S.1 UIG: jede Person Bürgerinitiative: nicht rechtsfähige Personenvereinigung; aber organisatorisch hinreichend verfestigt Gemeinde N: juristische Person des öffentlichen Rechts; mit jedermann vergleichbare Informationslage 9 Abs.1 S.1 Nr.3 UIG: Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen idr Betroffenheit gem. 9 Abs.1 S.4 UIG 17a Abs.2 GenTG Abwägung zu Lasten der Kläger, da bereits ausführliche Begründung im Genehmigungsbescheid; Risikoprüfung ist Klägern bekannt Seite 173
6 Übungsfall Gen-Weizen - Lösung 2. Wirtschaftlichkeit und Finanzlage Umweltinformationen i.s.v. 3 Abs.1 UIG? 2 Abs.3 Nr.5 UIG Kein Vortrag der Weizen-GmbH, dass Geheimnisschutz Ermessensfehlerhafte Verweigerung der Auskunftserteilung 3. Überlassene Liegenschaft Antrag hinreichend bestimmt? 4 Abs.2 S.1 UIG BVL andere Stelle der öffentlichen Verwaltung i.s.v. 2 Abs.1 Nr.1 UIG; auch bei rein fiskalischem Handeln wie der Verwaltung eigener Grundstücke Seite 174
7 Übungsfall Arzneimittel - Sachverhalt A möchte einen Betrieb zur Herstellung von Arzneimitteln in einer Großfertigungsanlage errichten. Hierbei sollen Pflanzenbestandteile extrahiert und destilliert werden. Die Betriebsstätte soll in einem Industriegebiet errichtet werden, in dem bereits vorher eine Arzneimittelproduktion ähnlichen Umfangs betreiben wurde. Bei der Extraktion und Destillation entstehen geruchsintensive Dämpfe, die nicht gesundheitsschädlich sind, aber unangenehm riechen können. Die Grenzwerte der TA-Luft werden eingehalten. A beantragt bei der zuständigen Behörde die Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG. Frage: Hat A einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung? Seite 175
8 Übungsfall Arzneimittel - Lösung Anspruch auf Genehmigung gem. 6 BImSchG? Genehmigungsbedürftige Anlage? Anlage: Betriebsstätte 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Genehmigungsbedürftigkeit: Ziff des Anhangs 1 der 4.BImSchV Vereinfachtes Verfahren gem. 19 BImSchG: V (Spalte c) Formelle Anforderungen Schriftlicher Antrag Erforderliche Unterlagen eingereicht Seite 176
9 Übungsfall Arzneimittel - Lösung Materielle Anforderungen Betreiberpflichten des 5 BImSchG eingehalten? 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG: keine schädlichen Umwelteinwirkungen Schädliche Umwelteinwirkungen, 3 Abs.1 BImSchG: Immissionen Schädlichkeit? Gefahr (-) Erhebliche Belästigung? (-) Ergebnis A hat Anspruch auf die begehrte Genehmigung Seite 177
10 Übungsfall Arzneimittel - Abwandlung Dem A wird eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erteilt. Dabei wird unter der Rubrik Nebenbestimmungen geregelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Pflanzen und Pflanzenbestandteile angenommen und bearbeitet werden dürfen. Frage: Ist dies zulässig? Lösung: 12 BImSchG Erforderlichkeit, um die Erfüllung der in 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen? Seite 178
11 Übungsfall Fischöl - Sachverhalt F stellt seit Jahren im Gewerbegebiet der Stadt A Fischöl her. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung liegt vor. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen führt die Anreicherung der Fische mit Umweltgiften vermehrt zu allergischen Reaktionen in der Umgebung von Produktionsanlagen für Fischmehl und Fischöl. Nachbar N leidet seit Jahren unter dem Fischgestank und will nun gegen F vorgehen. Er hat erfahren, dass eine neue Filtertechnik er ermöglicht, sowohl die Geruchsstoffe als auch die Allergene in den Dämpfen vollständig zurückzuhalten. Bei sich selber stellt er erste allergene Reaktionen fest und verlangt daher von der Behörde, dass sie gegen F einschreitet und ihm den Einbau der neuen Filter aufgibt. Die Behörde lehnt dies unter Hinweis auf die hohe Kostenbelastung des F und der damit verbundenen Gefährdung der Arbeitsplätze ab. Frage: Ist die Entscheidung der Behörde rechtmäßig? Seite 179
12 Übungsfall Fischöl - Lösung Ermächtigungsgrundlage: 17 Abs.1 S.2 BImSchG Genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits genehmigt ist Ziff des Anhangs 1 der 4.BImSchV Verstoß gegen Pflichten aus dem Immissionsschutzrecht 5 Abs.1 S.1 Nr.1 BImSchG 3 Abs.3,4 BImSchG (Emissionen, Luftverunreinigungen) 3 Abs.2 BImSchG (Immissionen) Rechtsfolge: Ermessen ( soll ) Ermessensfehler? (-), wenn Entscheidung verhältnismäßig Legitimer Zweck: Schutz der Rechte des Anlagenbetreibers Geeignetheit (+) Seite 180
13 Übungsfall Fischöl - Lösung Erforderlichkeit: kein gleich geeignetes und milderes Mittel Angemessenheit: Abwägung aller für und gegen die Anordnung sprechenden Belange (hohe Kosten der Maßnahme, Gefährdung von Arbeitsplätzen, Betrieb seit mehreren Jahren, Gewerbegebiet, Interesse der Nachbarschaft am Schutz ihrer Gesundheit, wohl konkrete Gesundheitsgefahr) Ergebnis: Behörde hat Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d.h. die Entscheidung ist rechtswidrig Seite 181
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