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1 HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

2 Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen keine Stoffe enthalten, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Neben»normalen«Lebensmitteln wie z. B. Brot werden vermehrt solche mit einem gesundheitlichen Zusatznutzen angeboten. Dazu zählen funktionelle Lebensmittel wie beispielsweise ACE-Drinks oder probiotische Joghurts, aber auch Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Diese Produkte enthalten oft auf der Verpackung oder in der Werbung Hinweise auf ihre spezielle Zusammensetzung und ihren positiven gesundheitlichen Nutzen. Waren lange Zeit alle Angaben für Lebensmittel zulässig, solange sie nicht irreführend oder krankheitsbezogen waren, hat sich 2006 der Gesetzgeber mit der Health- Claims-Verordnung entschlossen, einen Paradigmenwechsel zu vollziehen. Seitdem sind alle gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln verboten, es sei denn, sie sind wissenschaftlich nachgewiesen und zugelassen. Diese Regelung gilt einheitlich in allen europäischen Mitgliedstaaten. Was sind Health-Claims? Die Health-Claims-Verordnung unterteilt verschiedene Kategorien von Claims (= Aussagen oder Darstellungen, die bei der Kennzeichnung oder Werbung von Lebensmitteln verwendet werden). Die nährwertbezogenen angaben sind diejenigen Aussagen, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass das betreffende Le-

3 bensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften durch die z. B. enthaltenen Substanzen, Nährstoffe oder Energie besitzt (z. B.»Reich an Calcium.«). Gesundheitsbezogene angaben sind Aussagen zum Zusammenhang zwischen dem Nährstoff oder Lebensmittel und der Gesundheit des Menschen (z. B.»Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen und Zähne benötigt.«). Die dritte Kategorie der Claims sind angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos. Diese stellen den Zusammenhang her, dass die Aufnahme eines Nährstoffs das Risiko für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senken kann (z. B.»Hafer-Beta-Glucan verringert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung.«). Alle angaben auf lebensmitteln, die die entwicklung und Gesundheit von Kindern betreffen, sind eben - falls nach der Health-Claims-Verordnung genehmigungspflichtig. Für welche Produkte gibt es Health-Claims? Der Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung umfasst alle Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der europäischen Lebensmittel-Basis-Verordnung. Hierunter fallen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die gesetzliche Definition ist sehr weit und umfasst auch Getränke, Kaugummi, Wasser und Lebensmittel, die bei der Herstellung oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden.

4 Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. Arzneimittel oder kosmetische Mittel. Allerdings sind die für den Verbraucher ähnlich wie Arzneimittel anmutenden Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke auch Lebensmittel im Sinne der Basis-Verordnung und unterfallen damit auch der Health-Claims-Verordnung. Wie werden Health-Claims überprüft und zugelassen? Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt sind. Für gesundheitsbezogene Angaben wurde zum einen eine generische Liste erstellt und zum anderen gibt es das Einzelantragsverfahren. Für die Liste wurden in allen Ländern der Europäischen Union Claims von Lebensmittelherstellern eingereicht, die in einem gesonderten Verfahren durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und bewertet wurden. Die Liste mit den zugelassenen Claims trat am 14. Dezember 2012 in Kraft. Neue Angaben, Krankheitsreduzierungsangaben sowie Kinderclaims müssen Hersteller vor der Verwendung zusammen mit den entsprechenden wissenschaftlichen Belegen bei ihrer zuständigen nationalen Behörde einreichen. In Deutschland ist die verantwortliche Behörde das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dieses leitet den Antrag und alle Unterlagen an die EFSA in Parma weiter, die wiederum die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission über den

5 Antrag informiert. Die EFSA prüft, ob die eingereichten Unterlagen den gewünschten Claim belegen und erstellt ein wissenschaftliches Gutachten darüber. Die Ergebnisse reicht die EFSA an die EU-Kommission zur Beratung weiter. Der jeweilige Claim wird nach positivem Votum der Kommission im Rahmen einer Verordnung autorisiert, im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und ist dann für die Kennzeichnung und Werbung nutzbar. Wer überwacht die Health-Claims in Deutschland? Grundsätzlich müssen Lebensmittel sicher sein und es ist die Pflicht jedes einzelnen Herstellers, für diese Sicherheit zu sorgen und die Verbraucher durch richtige Kennzeichnung vor Täuschung zu bewahren. Zur Einhaltung des Lebensmittelrechts besteht in allen Mitgliedstaaten der EU ein staatliches Überwachungssystem, das jedes Land separat ausgestalten kann. In Deutschland findet keine zentrale Überwachung der Lebensmittelunternehmen statt, sondern die Bundesländer regeln die im Lebensmittelrecht vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen jeweils selbständig. Somit ist die Lebensmittelüberwachung nicht einheitlich organisiert und strukturiert. Die konkrete Kontrolle einzelner Produkte erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden und ist meist Aufgabe der Ordnungs- oder Polizeibehörden im Bundesland.

6 Sind alle Aussagen auf Lebensmitteln gemäß der Health-Claims-Verordnung überprüft? Das Verfahren zur Überprüfung der eingereichten Health- Claims-Anträge für schon im Markt befindliche Lebensmittel und deren Aussagen hat wesentlich länger gedauert, als alle Beteiligen bei der Verabschiedung der Verordnung 2006 dachten. Auch gab es Probleme bei der wissenschaftlichen Überprüfung der Aussagen. Für eine gesamte Produktkategorie, die Botanicals (Lebensmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen), hat die EU-Kommission im Jahr 2010 das Prüfverfahren der EFSA bis auf Weiteres komplett gestoppt. Diese sind immer noch mit Aussagen im Handel, die bisher nicht durch die EFSA wissenschaftlich geprüft sind. Wann das Verfahren wieder aufgenommen wird, ist derzeit unklar. Wenn Sie weitere Informationen zu»health-claims«wünschen, wenden Sie sich bitte an den BPI. BPI e.v. Friedrichstraße Berlin Tel.: Fax: info@bpi.de Internet:

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