TLUG-Seminar 10/2015 Aktuelle Fragestellungen zum anlagenbezogenen Immissionsschutz. Baustellenlärm

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1 TLUG-Seminar 10/2015 Aktuelle Fragestellungen zum anlagenbezogenen Immissionsschutz Baustellenlärm

2 Nr. 2.1 AVV Baulärm: Baustelle im Sinne des Gesetzes ist der Bereich, in dem Baumaschinen zur Durchführung von Bauarbeiten Verwendung finden, einschließlich der Plätze, auf denen Baumaschinen zur Herstellung von Bauteilen und zur Aufbereitung von Baumaterial für bestimmte Bauvorhaben betrieben werden.

3 Rechtliche Grundlagen 1)ThürBO 3 Abs 1: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 11 Abs 1: Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

4 15 Abs 2:. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

5 2) BImSchG 3 Abs 5 Nr. 3: Anlagen sind.grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können Im Sinne des BImSchG handelt es sich bei Baustellen um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Damit gelten die Regelungen der 22 ff BImSchG

6 Fachlich anzuwendende Norm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom gemäß 66 Abs. 2 Spiegelstrich 3 BImSchG fortgeltendes Recht

7 Aber Achtung!!! Auf der Baustelle eingesetzte Geräte und Maschinen können unabhängig von der AVV Baulärm den Regelungen der 32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung unterliegen. Damit ergibt sich für den Vollzug die Notwendigkeit, sowohl die Einhaltung der AVV Baulärm als auch der 32. BImSchV zu prüfen.

8 Grundsätzlich sind zwei verschiedene Situationen zu betrachten 1) Baustellenlärm im Genehmigungsverfahren 2) Baustellenlärm als Beschwerdefall

9 Fall 1 Baulärm im Genehmigungsverfahren 2 Unterfälle 1.1 Es sind bereits Daten über den Baustellenablauf verfügbar 1.2 Es sind keine oder nicht ausreichende Daten über den Baustellenablauf vorhanden

10 1.1 Baulärm im Genehmigungsverfahren mit ausreichender Datengrundlage Ausreichende Datengrundlage: Arbeitszeit der Baustelle Benennung der Art und Anzahl der eingesetzten Baumaschinen /-geräte, deren Einsatzzeiten und Einsatzorte Benennung der Transportwege und Verkehrsaufkommen Geplante Schallschutzmaßnahmen Potentielle Immissionsorte und deren Gebietszugehörigkeit nach Nr AVV Baulärm Im günstigsten Fall Lärmprognose

11 Prüfung der Daten / Prognose ergibt Einhaltung der IRW der AVV Baulärm Kein Problem, kein weiteres Handeln erforderlich, ggf. Festschreibung des Baustellenablaufs ( bei Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen) Festschreibung der einzuhaltenden IRW oder Anteile, ggf. Hinweis auf Ausnahmeregelungen Prüfung hinsichtlich der Belange der 32. BImSchV, ggf. entsprechende Nebenbestimmungen und/oder Hinweise

12 Prüfung ergibt eine Überschreitung der IRW der AVV Baulärm Höhe der Überschreitung in der Prognose unerheblich (siehe ausgesuchte Urteile, BVerwG 7 A 11/11) Handeln im Regelfall erforderlich Weiterhin noch Prüfung hinsichtlich der 32. BImSchV erforderlich, ggf. NB und/oder Hinweise

13 Mögliche Maßnahmen bei Überschreitung werden in Nr. 4.1 AVV Baulärm sowie insbesondere in der Anlage 5 zur AVV Baulärm konkretisiert Wichtig! Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG sind Auflagen zu formulieren, die eine Einhaltung der IRW garantieren Nur im Ausnahmefall wird es im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung möglich sein, Auflagen festzuschreiben. Im Baugenehmigungsverfahren ist im Regelfall eine Anordnung nach 24 BImSchG zumindest dann erforderlich, wenn der Wert nach Nr AVV Baulärm um mehr als 5 db(a) überschritten wird, auch für den Fall, dass die Baustelle noch nicht betrieben wird!

14 1.2 Baulärm im Genehmigungsverfahren ohne ausreichende Datengrundlage Sind zum Zeitpunkt der Genehmigungsbeantragung keine ausreichenden Daten vorhanden, kommen drei Möglichkeiten in Betracht Es ist erkennbar, dass die Baustelle Probleme bereiten wird: Nachforderungen erheben oder bei genügender Sachkenntnis Auflagen (Verfahren nach BImSchG) formulieren bzw. Anordnung nach 24 BImSchG (Baugenehmigungsverfahren) Es ist erkennbar, dass die Baustelle keine Probleme bereiten wird Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren bzw. im Genehmigungsverfahren nach BImSchG, Festsetzung IRW gemäß Gebietseinstufung nach AVV Baulärm

15 1.3.3 Es ist nicht abschätzbar, ob der Baustellenlärm zu Problemen führen wird - Nachforderungen erheben oder - Problem auslagern, d. h. einzuhaltende Werte definieren und Vorlage eines Baustellenablaufplans vor Baubeginn als Auflage formulieren sowie Hinweis darauf, dass nach Vorlage des Planes eine Anordnung nach 24 BImSchG folgen kann - Wichtig! Auch das Formulieren einer Ausnahmegenehmigung nach Nr AVV Baulärm erfolgt als Anordnung nach 24 BImSchG

16 Fall 2 Baulärm im Beschwerdefall Auch hier 2 Unterfälle unterscheidbar: 2.1 Es sind Daten zur Baustelle vorhanden 2.2 Es liegen keine Daten vor

17 2.1 Es kann auf bereits vorhandene Daten zur Baustelle zurückgegriffen werden - prüfen, ob die Beschwerde zu den bekannten Daten passt - falls ja,kann entsprechend der Aktenlage entschieden werden - Keine Übereinstimmung mit der Aktenlage Vor-Ort-Termin bzw. Recherche

18 2.2 Es sind keine Daten zur betreffenden Baustelle bekannt - Recherche erforderlich, ggf. Vor-Ort-Termin - Wichtig! Amtsermittlungsgrundsatz ( 24 Abs. 1 ThürVwVfG) die Behörde bedient sich aller erforderlichen Beweismittel ( 26 Abs. 1 ThürVwVfG

19 Hat die Behörde alle erforderlichen Sachverhalte ermittelt ist ein angemessenes Verwaltungshandeln erforderlich ( 40 ThürVwVfG) Im Konkreten heißt das bei Baustellen folgende Aspekte abzuwägen: - Zeitliche Dauer der Baustelle - Art und Höhe der Belästigung - Mögliche Abhilfemaßnahmen - Stand der Technik - Verhältnismäßigkeit der Mittel - Wiederholungstäter? - Technische oder technologische Notwendigkeit der Tätigkeiten ( verlorene Bohrung, gießen von Decken oder Bodenplatten etc.)

20 Bitte denken sie daran: Erlassen Sie einen Verwaltungsakt, auch wenn die AVV Baulärm die fachliche Grundlage darstellt, ist 24 BImSchG die rechtliche Grundlage! Dies gilt auch dann, wenn Sie ausnahmsweise auf der Grundlage der Nr. 4.1 [5 db(a)-kriterium] oder (Verzicht auf Stilllegung von Baumaschinen) einen den Adressaten begünstigenden VA erlassen wollen. Prüfen Sie vor Erlass des VA, ob der Grund nicht bereits weggefallen ist, vor allem bei kurzzeitigen Baustellen kann dies sehr schnell der Fall sein. Auch im Beschwerdefall denken Sie bitte an die Regelungen der 32. BImSchV, die zu prüfen sind.

21 Zum Abschluss noch ein kleiner Hinweis: Bei der Suche im Internet mit dem Suchbegriff AVV Baulärm wird an vorderer Stelle auf die AVV Baulärm als Broschüre unter verwiesen: Dort ist nicht die vollständige AVV Baulärm abgedruckt, insbesondere die Nr (von der Stilllegung von Baumaschinen kann trotz Überschreitung.abgesehen werden ) fehlt vollständig!

22 ausgesuchte Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, 5. Senat, 5 S 2257/05 vom Anwendbarkeit TA Lärm bzw. AVV Baulärm - Zuordenbarkeit LKW-Verkehr - Anwendung des 5dB(A)-Kriteriums nach Nr. 4.1 AVV Baulärm VGH Baden-Württemberg, 10. Senat, 10 S 2471/14 vom Anspruch auf behördliches Eingreifen - Anordnung nach 24 BImSchG - Untersagung nach 25 BImSchG

23 Hessischer VGH, 9. Senat, 9 B 1989/13 vom Anwendung des 5dB(A)-Kriteriums nach Nr. 4.1 AVV Baulärm - Kein Anspruch auf behördliche Messungen - Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen - Eine Anordnung ist nicht rechtswidrig oder fehlerhaft, wenn die Kontrolle mängelbehaftet ist BVerwG, 7. Senat, 7 A 11/11 vom Anwendbarkeit AVV Baulärm - Keine Anwendung AVV Baulärm für Außenbereich - Keine Erhöhung der Richtwerte der AVV Baulärm gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm schon in der Prognose

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