Brauchen wir ein (Gesamt-)Lärmschutzgesetz?
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- Elizabeth Auttenberg
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1 Brauchen wir ein (Gesamt-)Lärmschutzgesetz? Tagung Bewertung von Gesamtlärm eine (deutsche) Dauerbaustelle März 2017 RA Prof. Dr. Dominik Kupfer
2 ÜBERSICHT A Ausgangssituation B Kriterien C Bewertung D Haftung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 2
3 A AUSGANGSSITUATION I Systematik II Schutzniveau III Rechtsqualität D Haftung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 3
4 A AUSGANGSSITUATION I Systematik des nationalen ör Lärmschutzrechts quellenbezogener Schutz gebietsbezogener Schutz Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 4
5 I SYSTEMATIK DES NATIONALEN ÖR LÄRMSCHUTZRECHTS quellenbezogener Schutz Anlagen Verkehr Geräte und Maschinen 32. BImSchV Sportanlagen 18. BImSchV Verkehrsinfrastruktur KfZ 49 StVZO Baustellen AVV Baulärm Freizeitanlagen LAI Richtlinien Straße / Schiene 41 ff. BImSchG Flugverkehr Sonstige Anlagen TA Lärm baulich VLärmschR 97 FöRL LSanierung Schiene LSanierung LVorsorge 16. BImSchV 24. BImSchV bodengebunden verkehrlich 45 StVO LSchutz-RL-StV und Schienenlärmschutzgesetz (im Gesetzgebungsverfahren) Umfeld FluglSchG Fluglärm ies Betriebsbeschränkungen an Flughäfen für Luftfahrzeuge 48a 48f LuftVZO Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 5
6 I SYSTEMATIK DES NATIONALEN ÖR LÄRMSCHUTZRECHTS gebietsbezogener Schutz Räumliche Gesamtplanung Räumliche Fachplanung Bauleitplanung 1 ff. BauGB Lärmminderungsplanung 47a ff. BImSchG Kartierung 34. BImSchV LAP 47d BImSchG Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 6
7 A AUSGANGSSITUATION II Schutzniveau Grenz-, Richt- und Orientierungswerte Gesamtbelastung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 7
8 II SCHUTZNIVEAU Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 8
9 II SCHUTZNIVEAU Gesamtbelastung BImSchG Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf Menschen, einwirkende Geräusche 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 9
10 II SCHUTZNIVEAU Gesamtbelastung TA Lärm Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Nr. 2.4 TA Lärm Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 10
11 II SCHUTZNIVEAU Gesamtbelastung Verkehrslärmvorsorge fachplanungsrechtliche Unzumutbarkeit, tags fachplanungsrechtliche Unzumutbarkeit, nachts verfassungsrechtliche Unzumutbarkeit, tags verfassungsrechtliche Unzumutbarkeit, nachts WA, WR Kleinsiedlungsgebiete Kerngebiet, Dorf-, Misch- Gebietstypen Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 11
12 II SCHUTZNIVEAU Gesamtbelastung Lärmaktionsplanung Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden. 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 12
13 A AUSGANGSSITUATION III Rechtsqualität BImSchG formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes 32. BImSchV Rechtsverordnung TA Lärm normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift LAI Richtlinien technisches Regelwerk als Orientierungshilfe LSchutz-RL-StV ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift FöRL LSanierung Schiene FörderRiL i.v.m. Bundeshaushaltsplan DIN privates Regelwerk Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 13
14 ÜBERSICHT A Ausgangssituation B Kriterien C Bewertung D Haftung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 14
15 B KRITERIEN I Schutzwirkung II Durchsetzbarkeit III Machbarkeit D Haftung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 15
16 B KRITERIEN I Schutzwirkung lückenhaft fehlendes Verkehrslärmsanierungsgesetz keine umfassende Gesamtlärmbetrachtung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 16
17 I SCHUTZWIRKUNG fehlendes Lärmsanierungsgesetz 41 ff. BImSchG i.v.m. 1 f. 16. BImSchV und BImSchV keine Nachsorgepflichten allein infolge höheren Verkehrsaufkommens nach Inbetriebnahme Bauliche Lärmsanierung von Straßen und Schienenwegen ist fachgesetzlich nicht geregelt Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 17
18 B KRITERIEN II Durchsetzbarkeit Verständlichkeit einfache Handhabbarkeit Rechtsschutz Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 18
19 B KRITERIEN III Machbarkeit kein entgegenstehendes supranationales Recht Gesetzgebungskompetenzen Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 19
20 III MACHBARKEIT kein entgegenstehendes supranationales Recht gemeint: Unionsrecht Normierung: Art. 4 Abs. 3 EUV effet utile Ausprägung: insb. effektive Umsetzung von Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV) in nationales Recht problemlos bei Umsetzung in (Bundes-)Parlamentsgesetz Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 20
21 III MACHBARKEIT Gesetzgebungskompetenz Mit Ausnahme des verhaltensbezogenen Lärms könnte der Bund ein einheitliches Lärmschutzgesetz einschließlich Regelungen zur Gesamtlärmbetrachtung erlassen; Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, Art. 72 Abs. 1 GG Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 21
22 ÜBERSICHT A Ausgangssituation B Kriterien C Bewertung D Haftung Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 22
23 C BEWERTUNG Es gibt kein systematisches Lärmschutzrecht. Es gibt unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Bereiche. Die Schutzniveaus divergieren. Eine Gesamtlärmbetrachtung findet nur selten statt. Es gibt erhebliche Schutzlücken. Die grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Defizite sind handgreiflich! Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 23
24 W2K die Kanzlei für Infrastrukturrecht Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Telefon: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer 24
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