Aufstellung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen Hinweise zur Kooperation
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- Melanie Kaufman
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1 Aufstellung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen Hinweise zur Kooperation ForumPlanenBauen Lärmaktionsplanung 2. Stufe am 16. Mai 2013 in Freiburg Dr. Udo Weese Referat 53 - Lärmschutz und Luftreinhaltung Ministerium für Verkehr und Infrastruktur udo.weese@mvi.bwl.de MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR
2 Umgebungslärm erheben - planen - mindern Lärmkarten - erstmals zum bzw alle fünf Jahre überprüfen und ggfls. überarbeiten Lärmaktionspläne - erstmals zum bzw alle fünf Jahre sowie bei bedeutsamen Entwicklungen überprüfen und ggfls. überarbeiten Umsetzung der Maßnahme Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 2 Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission
3 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 3 Umgebungslärm mindern eine lohnende Aufgabe eine komplexe Aufgabe - Lärmkartierung verschiedenste Datenquellen - Lärmaktionspläne zahlreiche Akteure eine Aufgabe mit Haken und Ösen - rechtliche, finanzielle und administrative Aspekte eine notwendige Aufgabe
4 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 4 Handlungsebenen - Handlungsfelder Vollzug unterstützen - Städte und Gemeinden (Erarbeitung von Lärmaktionsplänen) - Fachbehörden (Umsetzung von Maßnahmen), insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden Handlungsmöglichkeiten ausloten - bestehende Möglichkeiten konsequenter ausnutzten Handlungsmöglichkeiten erweitern - Verbessern der Rahmenbedingungen (insbesondere rechtliche und finanzielle)
5 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 5 Empfehlungen, Hinweise, Informationen Schreiben des MVI vom 12. April aktuelle Informationen Schreiben des MVI vom 23. März so genannter Kooperationserlass mit Hinweisen zum Verfahren zur Aufstellung Lärmaktionsplänen und zur Bindungswirkung insbes. bei straßenbaulichen und -verkehrsrechtlichen Maßnahmen Handlungshilfe vom Juni Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit
6 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 6 Empfehlungen, Hinweise, Informationen Internetangebot der LUBW - Lärmkarten - Umfangreiche Informationen zur Lärmaktionsplanung - Lärm Umgebungslärm Internetangebot des MVI - Informationen zur Lärmaktionsplanung - Ökologie Lärmschutz Umgebungslärm-Tagung am Impulse und Anregungen aus der Praxis für die Praxis
7 Umgebungslärm mindern - eine Notwendigkeit Folie 7 Lärmaktionsplanung Wann sind Lärmaktionspläne zu erstellen? Was sind Ziele von Lärmaktionsplänen? Wie sind Lärmaktionspläne zu erstellen? Was bedeutet es, wenn Maßnahmen in Lärmaktionsplänen festgelegt sind? Was gilt für straßenbauliche Maßnahmen? Was ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu beachten?
8 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 8 Wann sind Lärmaktionspläne zu erstellen? gesetzlich normierte Pflichtaufgabe im Grunde für alle kartierten Bereiche auf jeden Fall für Bereiche mit - L DEN 65 db(a) oder L Night 55 db(a) ergänzend - z.b. Gebiete in engem räumlichen Zusammenhang - z.b. seit langem bekannte Lärmschwerpunkte vermeiden eines unverhältnismäßigen Aufwands wie Lärmaktionspläne für wenige Betroffene
9 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 9 Wann sind Lärmaktionspläne zu erstellen? Auslösekriterien für die Lärmaktionsplanung des UBA Umwelthandlungsziel Zeitraum L DEN L Night Vermeidung von Gesundheitsgefährdung Minderung der erheblichen Belästigung Vermeidung von erheblicher Belästigung kurzfristig 65 db(a) 55 db(a) mittelfristig 60 db(a) 50 db(a) langfristig 55 db(a) 45 db(a) am 14. Mai 2013
10 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 10 Was sind Ziele von Lärmaktionsplänen? Ziel - genannte Auslösewerte nach Möglichkeit unterschreiten ruhige Gebiete - gegen eine Zunahme des Lärms schützen vordringlicher Handlungsbedarf in Bereiche sehr hoher Lärmbelastungen mit - L DEN 70 db(a) oder L Night 60 db(a)
11 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 11 Wie sind Lärmaktionspläne zu erstellen? Kooperation aller Beteiligten Koordination durch die planaufstellende Gemeinde Öffentlichkeit beteiligen - insbesondere ist ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. frühzeitiges Einbeziehen aller Beteiligten: - berührte Fachbehörden, Öffentlichkeit, sonstige Träger öffentlicher Belange
12 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 12 Wie sind Lärmaktionspläne zu erstellen? empfohlen wird: - interkommunale Zusammenarbeit wichtig: - von Anfang an enge Kooperation mit den Stellen, die für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sind. kreative Maßnahmenplanung - nicht nur Tempo 30 und lärmarme Beläge - auch planerische Ideen zur Verkehrsentwicklung und städtebaulichen Entwicklung (von der autogerechten zur menschengerechten Stadt)
13 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 13 Was bedeutet es, wenn Maßnahmen in Lärmaktionsplänen festgelegt sind? keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen ( 47d Abs. 6 i.v.m. 47 Abs. 6 BImSchG) Maßnahme - muss nach Fachrecht zulässig sein - wird rechtsfehlerfrei in Lärmaktionsplan aufgenommen Umsetzung durch Fachbehörde - diese prüft nur noch die Tatbestandsvoraussetzungen
14 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 14 Was bedeutet es, wenn Maßnahmen in Lärmaktionsplänen festgelegt sind? planungsrechtliche Festlegungen - sind von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen
15 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 15 Was gilt für straßenbauliche Maßnahmen? Lärmsanierung an bestehenden Straßen - keine Rechtsverpflichtung - freiwillige Maßnahme Regelungen zur Lärmsanierung an Bundesfern- und Landesstraßen sind zu beachten (Lärmsanierungswerte, Beurteilung nach RLS-90, verhältnismäßig im Sinne der Bestimmungen des Straßenbaus) - Umsetzung durch die Fachbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
16 Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 16 Was gilt für straßenbauliche Maßnahmen? Überschreiten der Schwelle zur Gesundheitsgefahr Bestehende Konflikte müssen abwägungsgerecht gelöst werden. Hieraus kann sich eine konkrete Umsetzungspflicht ergeben.
17 Was ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu beachten? Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 17 Voraussetzung - Tatbestandsvoraussetzungen des 45 Abs. 9 StVO liegen vor, - d.h. es muss eine durch Lärm verursachte Gefahrenlage bestehen. Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr 2007: - Orientierungshilfe für die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen
18 Was ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu beachten? Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 18 Maßnahmen kommen insbesondere ab folgenden Werten (nach RLS-90) in Betracht: - 70 db(a) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (tags) - 60 db(a) zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (nachts) - in Gewerbegebieten erfolgt ein Zuschlag von 5 db(a)
19 Was ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu beachten? Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 19 Überschreiten dieser Werte um 3 db(a) - Ermessen reduziert sich zur grundsätzlichen Pflicht zur Anordnung bzw. Durchführung der Maßnahmen - Von Maßnahmen darf abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile (z.b. Luftreinhaltung, Leistungsfähigkeit, Verkehrsverlagerung) gerechtfertigt erscheint. unterhalb dieser Werte - wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Verkehrsbelange im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss.
20 Was ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu beachten? Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 20 Als Ergebnis einer Abwägung verschiedener Belange wie der Verkehrsfunktion eines Straßenabschnitts, der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder auch der Luftreinhaltung sind auch Maßnahmen mit einer geringeren Lärmminderung als 3 db(a) zu akzeptieren. als Ergebnis einer Abwägung ist eine Maßnahme wie Tempo 40 km/h (statt Tempo 30 km/h) möglich, auch wenn die Minderung der Lärmpegel unter 3 db(a) bleibt
21 Was ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu beachten? Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 21 Berechnung der Lärmsituation - Umgebungslärm: L DEN, L Night, berechnet nach VBUS - StVO: L m,t, L m,n, berechnet nach RLS-90 Vergleich der Lärmpegel nach VBUS und RLS-90 mit Ab- und Zuschlägen
22 Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen Vergleich der Lärmpegel nach VBUS und RLS-90 Nachtwerte identisch Tagwerte Straßenkategorie Signalanlagen: Zuschläge tags und nachts Lärmaktionsplanung - Hinweise zur Kooperation Folie 22 L DEN nach VBUS zu Tagwert nach RLS-90 Abschläge in db(a) Bundesautobahnen - 3 Bundesstraßen - 2 Landes-, Kreis-, Gemeindeund Verbindungsstraßen (ausgenommen bedarfsregelnde Signalanlagen an Fußgängerfurten) Entfernung - 1 Zuschläge in db(a) bis 40 m + 3 über 40 m bis 70 m + 2 über 70 m bis 100 m + 1 über 100 m 0
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