Wichtig ist nicht, ob ein Zug zu spät kommt, sondern ob die Fahrgäste ihre Anschlüsse

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1 Grundlagen der Lärmaktionsplanung Hermann Lewke Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Wichtig ist nicht, ob ein Zug zu spät kommt, sondern ob die Fahrgäste ihre Anschlüsse schaffen. Hartmut Mehdorn (*1942) deutscher Industriemanager und Maschinenbauingenieur 2

2 Grundsätzliches: 47d BImSchG schreibt die Erstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe von Hauptlärmquellenvor. Nach Abs. 3 ist die Bevölkerung bei der Lärmaktionsplanung rechtzeitig und effektiv zu beteiligen. Fristen: 2. Stufe 18. Juli Stufe 19. Juli 2018 Überarbeitung/Überprüfung spätestens alle 5 Jahreund zusätzlich bei Bedarf Die Lärmaktionsplanung ist demzufolge ein dynamischer, stetig fortschreitender Prozess und nicht einfach nur eine einmalige Auflistung möglicher Maßnahmen. 3 Anforderungen an Inhalt und Form der Lärmaktionspläne Ein Lärmaktionsplan besteht aus dem Maßnahmenplan und den dazugehörigen Unterlagen, z.b. dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung. Folgende Angaben enthält der Maßnahmenplan in der Regel: Beschreibung des Ballungsraums bzw. der zu berücksichtigenden Lärmquellen sowie Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten, Information zur Rechtslage (zuständige Behörde, rechtlicher Hintergrund, geltende Grenzwerte), Problemdarstellung (Analyse der Lärm-und Konfliktsituation und der Zahl der betroffenen Personen) und Lösungsmöglichkeiten (einschließlich Kosten-Nutzen- Analyse), vorhandene und geplante Maßnahmen(lang-, mittel-, kurzfristig), Überlegungen zur Plandurchführung und zur Ergebniskontrolle, Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen. Hierfür ist die Schriftform zu wählen. 4

3 Rechtliche Auswirkungen der Lärmaktionsplanung Ergebnis der Analyse der Lärmkarten kann auch sein, dass aufgrund nur unerheblicher Belastungen bzw. Betroffenheitenauf weitere Schritte verzichtet werden kann (z.b. Autobahngemeinden mit Planfeststellung). Achtung: Trotzdem ist die Schriftform mit den vorab genannten Mindestanforderungen an Lärmaktionsplanung zu wählen! Ausmaß und Aufwand der Lärmaktionsplanung sind abhängig von der Höhe der Betroffenheit und den örtlichen Gegebenheiten. Bei der Ausgestaltung des Aktionsplans räumt 47d Abs. 1 BImSchG den Gemeinden einen hohen Gestaltungsspielraumein. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Dies setzt jedoch einen ordnungsgemäßen Abwägungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit voraus. 5 Auswirkungen der Lärmaktionsplanung Darüber hinaus ist es natürlich jeder Gemeinde, in der Probleme durch sonstigen, nicht kartierten Umgebungslärm vorhanden sind, freigestellt, geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Lärmaktionsplänen festzuschreiben. Die Belastung muss also nicht zwingend in Lärmkarten gemäß EU Umgebungslärmrichtlinie erfasst sein, um in Lärmaktionsplänen berücksichtigt zu werden. 6

4 7 Managementansatz Keine Vorgabe von expliziten Zielwerten Berücksichtigung des Lärms bei allen Planungen und Maßnahmen Berücksichtigung von Öffentlichkeit Träger öffentlicher Belange Vorhandene Planungen Vorhandene Haushaltsmittel. Querschnittsorientierte Planung Quelle: PGT 8

5 Schutz ruhiger Gebiete Artikel 8: Ziel dieser Pläne [LAP] soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Artikel 3: Unterscheidung zwischen ruhiges Gebiet auf dem Land ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum LAI - Hinweise zur Lärmaktionsplanung mit Aussagen zu Ruhigen Gebieten 9 Information und Beteiligung Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektivdie Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. BImSchG 47 d (3) Notwendige Schritte Information der Öffentlichkeit (und der Verwaltung) über die Möglichkeit/ Notwendigkeit der Mitwirkung Aktive und breite Mitwirkung der Öffentlichkeit (und der Verwaltung) Bereitstellung geeigneter Fachinformationen zur Entscheidungsfindung zweistufiges Verfahren 10

6 Rechtliche Auswirkungen der Lärmaktionsplanung Gesetzliche Umsetzungsbefugnis und Umsetzungspflicht ( 47 d Abs. 6 BImSchG) Die im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen selbst stellen allerdings nach deutscher Rechtslage keine selbstständige Rechtsgrundlage dar. Innerstaatlich ergibt sich die Pflicht zur Umsetzung der Lärmaktionspläne aus der in 47dAbs.6BImSchG gesetzlich angeordneten entsprechenden Geltung des 47Abs.6BImSchG. Diese für die Umsetzung der Lärmaktionspläne zentrale Bestimmung lautet: Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. 11 Rechtliche Auswirkungen der Lärmaktionsplanung 1. Bindungswirkung 47Abs.6Satz1BImSchG bestimmt, dass Maßnahmen, die Lärmaktionspläne festlegen, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen sind. Der Lärmaktionsplan entfaltet somit eine interne Bindungswirkung für Behörden, und zwar nicht nur für die Gemeinde, sondern für alle Träger öffentlicher Verwaltung. Demzufolge haben die zuständigen Behörden planungsrechtliche Vorgaben soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine strikte Beachtungspflicht besteht damit allerdings nicht. Die besonderen fachgesetzlichen Vorschriften werden jedoch durch die Inhalte des Lärmaktionsplans und das BImSchG nicht verdrängt. 12

7 Rechtliche Auswirkungen der Lärmaktionsplanung 2. Planungsträger als Adressaten der Umsetzung Planungsträger werden durch 47Abs.6Satz2BImSchG in der Umsetzung des Lärmaktionsplans privilegiert. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die Planungsträger dies bei ihren Planungen (nur) zu berücksichtigen. Die Klausel der Berücksichtigung zielt auf das fachplanerische Abwägungsmodell. 13 Rechtliche Auswirkungen der Lärmaktionsplanung 3. Bauleitplanung als Adressaten der Umsetzung Für die Bauleitplanung ergibt sich die Berücksichtigung des Lärmaktionsplans bereits seit jeher aus 1Abs.6Nr.7Buchst.gBauGB. Das hat ganz erhebliche Konsequenzen. Liegen immissionsschutzrechtliche Pläne nach 1Abs.6Nr.7Buchst.gBauGB: LAP-Inhalt ist bei der Umweltprüfung im Sinnes 2Abs.4BauGB 2004 heranzuziehen. Verarbeitet der Umweltbericht die Vorgaben des Lärmaktionsplans nicht oder doch nur unvollständig, stellt dies gemäß 214Abs.1Satz1Nr.3Halbs.3BauGB einen beachtlichen Rechtsfehler dar, der zur Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. 14

8 Rechtliche Auswirkungen der Lärmaktionsplanung 4. Drittschutz In seinem Feinstaub-Urteil vom 25. Juli 2008 hat der Gerichtshof ohne dogmatische Schnörkel und in Fortsetzung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, das Richtlinien, die auch dem individuellen Umweltschutz zu dienen bestimmt sind, dem Einzelnen Drittschutz vermitteln und ihre Beachtung von den nationalen Gerichten einklagbar sind. Das allein entspricht der Zielsetzung der Arhus-Konvention. 15 Maßnahmen zur Lärmminderung I 16

9 Maßnahmen zur Lärmminderung II 17 Maßnahmen zur Lärmminderung III 18

10 Vorhandene und geplante Maßnahmen 1/2 Quelle: UBA Vorhandene und geplante Maßnahmen 2/2 Quelle UBA

11 Vergleich Deutschland - EU Nationaler Verkehrslärmschutz Lärmvorsorge ( BImSchG) 16. BImSchV 1. Trennungsgebot (50. BImSchV) 2. Aktiver LS 3. Passiver LS (24. BImSchV) 4. Entschädigung Grenze: verfassungsrechtlich GG Gesundheitsbeeinträchtigung Eigentumsverletzung baulich Lärmsanierung (Richtlinien) VLärmSchR 97 verkehrlich 45 StVO LAP Lärmschutz nach der EU-Umgebungslärm-Richtlinie Lärmschutz- Richtlinien StV 2007 flächendeckend keine isolierte Betrachtung einzelner Emmissionsquellen Gesamtlärmbetrachtung im Freien Managementansatz Koordinationsmodell 47 d Abs. 6, 47 Abs. 6 BImSchG alle möglichen Maßnahmen keine festen Grenzwerte im Sinne eines ordnungsrechtlichen Ansatzes dynamische Planung durch Fortschreibung Schutz ruhiger Gebiete Betonung des Verfahrens Öffentlichkeitsbeteiligung; Transparenz Monitoring 21 Erfolge der Umgebungslärmrichtlinie Nationales Verkehrslärmschutzpaket II Lärm vermeiden vor Lärm schützen Ziele bis 2020 Entlastung von Lärmbrennpunkten Reduzierung der Verkehrslärmbelastung trotz steigenden Verkehrsaufkommens Minderung der Belästigung durch Lärm um 20 Prozent im Flugverkehr um 30 Prozent im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt sowie um 50 Prozent im Schienenverkehr Lärmsanierungsprogramm an Bundesfernstraßen und Schienenwegen Straße: jährlich 50 Mio. Euro Schiene: jährlich 100 Mio. Euro Absenkung der Lärmsanierungswerte um 3 db(a) 22

12 Förderung Lärmschutz - Bund Lärmsanierungsprogramm an Bundesfernstraßen und Schienenwegen Straße: jährlich 50 Mio. Euro Schiene: jährlich 100 Mio. Euro Nationales Verkehrslärmschutzpaket BMVBS Bündelung von Lärmschutzmaßnahmen Ziel: Trendwende bei der Lärmbelastung Maßnahmenpaket Flüsterbremse Umfang: 40 Mio. Euro Pilotprojekt Leiser Rhein Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Entflechtungsgesetz) Städtebauförderung (Lärm als städtebaulicher Missstand) Lärmsanierung an Kommunalstraßen 23 Stand Lärmaktionsplanung

13 Ausdauer wird früher oder später belohnt meistens aber später. Wilhelm Busch ( ) deutscher Zeichner und Dichter 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hermann Lewke Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Goldberger Straße Güstrow Tel.: 03843/ Fax: 03843/

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