Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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1 Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG

2 Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage Klagegegner Juristische Personen Klagefrist Klagearten Anfechtungsklage Gegenstand der Anfechtungsklage Reformatio in Peius: Begründetheit Aufsichts- bzw. Beanstandungsklage Beurteilung der Sach- und Rechtslage Inhaltsübersicht Verpflichtungsklage Leistungsklage Vorbeugender Rechtsschutz Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsklage Klagehäufungen,notwendige Beiladung 32 Haupt- und Hilfsantrag 33 Rechtsmittel 34 Prüfungsschema Widerspruch 35 Vorläufiger Rechtsschutz Verlags UG & Co. KG

3 VerwR Prozessrecht 42 I, Anfechtungsklage (14) 113 I 1 VwGO Stelle den Prüfungsablauf der Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage dar. Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

4 A) Zulässigkeit der Klage: I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart: 88, 42 I 1. Fall VwGO Vorausstzg.: Vorliegen eines VA i.s.d. 35 VwVfG III. Klagebefugnis: 42 II VwGO: Möglichkeit der Verletzung des Klägers in subj. öffentlichen Rechten. IV. Erfolgloses Vorverfahren: 68 ff. VwGO V. Klagefrist: 74 I VwGO VI. Klagegegner: 78 I Nr. 1 VwGO VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: 61, 62 VwGO B) Begründetheit der Klage: 113 I 1 VwGO I. RWK des VA 1. EGL 2. Formelle RMK a) Zuständigkeit b) Verfahren: Insbesondere 28 VwVfG c) Form: 37 II, 39 I VwVfG 3. Materielle RMK: a) Tatbestandsvoraussetzungen der EGL b) Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung, Regel-/Soll-Entscheidung oder Ermessen (dann Prüfung von Ermessensfehlern ( 114 S. 1 VwGO). II. Rechtsverletzung des Klägers: Bei RWK des VA grds. +. Beachte aber: 46 VwVfG.

5 VerwR Prozessrecht Gegenstand der Anfechtungsklage (15) 79 VwGO 1. Was stellt den Normalfall des Klagegegenstandes einer Anfechtungsklage dar, soweit ein Vorverfahren erforderlich ist? 2. Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor? 3. Was ist der prozessuale Unterschied zwischen 79 I Nr. 2 und 79 II 1 VwGO? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

6 1. Normalerweise richtet sich die Anfechtungsklage gegen den Ausgangs-VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, 79 I Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift regelmäßig Ausgangs- und Wider spruchsbescheid an, da ihn beide Bescheide belasten. 79 I Nr. 1 VwGO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Ausgangs- und WS-Bescheid als Einheit begreift, so dass der Kläger den WS-Bescheid nicht separat anfechten muss. Anderenfalls wäre bei fast jeder Anfechtungsklage eine objektive Klagehäufung gegeben. 2. Zwei Ausnahmen: a) Ausschließliche Anfechtung des Abhilfe- oder WS-Bescheides, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält, 79 I Nr. 2 VwGO. Bsp: Erfolgreicher Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung des Bauherrn. Bauherr greift nur den WS-Bescheid an. b) Separate Anfechtung des WS-Bescheides, wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid zusätzlich beschwert ist, 79 II 1 VwGO. Bsp.: Der Kläger wird durch den Ausgangs-VA belastet. Sein Widerspruch bleibt erfolglos und er erhält im negativen Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Belastung. 3. Im Rahmen des 79 I Nr. 2 VwGO ist der Kläger auf die Anfechtung des Widerspruchsbescheides beschränkt, da der Ausgangs-Bescheid keine Belastung für ihn darstellt. Im Rahmen des 79 II 1 VwGO hat der Kläger dagegen die Wahl, ob er gegen Ausgangs- und WS-Bescheid oder nur gegen den WS-Bescheid vorgehen will.

7 VerwR Prozessrecht Gegenstand der Anfechtungsklage (16) 1. Welche Konstellation ist typisch für 79 II 1 VwGO? 79 II 1 VwGO 2. Welche prozessualen Konsequenzen ergeben sich im Falle des 79 II 1 VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

8 1. Die typische Konstellation des 79 II 1 VwGO ist die Verböserung bzw. Reformatio in peius. Sie liegt vor, wenn der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS einlegt und es dann im WS-Bescheid für ihn zu einer weiteren Verschlechterung kommt. Kernproblem der Reformatio in peius ist das enttäuschte Vertrauen des WS-Führers. Er denkt, seine Situation verbessert sich durch den WS-Besched, sie verschlechtert sich stattdessen. Daher liegt eine Reformatio in peius auch nur vor, wenn ausschließlich der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS erhebt. Hat ein Dritter ebenfalls WS erhoben mit dem Ziel der Verschlechterung, kann beim Adressaten kein schutzwürdiges Vertrauen existieren, dass das WS- Verfahren für ihn zu einer Verbesserung führt. Er muss vielmehr mit einer Verschlechterung rechnen. 2. Prozessuale Besonderheiten im Rahmen der Zulässigkeit (vgl. Fall Trouble bei Trude ) Fraglich ist, ob im Fall de 79 II 1 gegen den WS-Bescheid erneut ein Vorverfahren durchzuführen ist. 68 I 2 Nr. 2 regelt die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nämlich ausdrücklich nur für den Fall der erstmaligen Beschwer durch den WS-Bescheid gem. 79 I Nr.2. Aber insoweit ist allgemein anerkannt, dass gegen einen WS-Bescheid kein erneutes Vorverfahren durchgeführt werden kann und muss. 68 I 2 Nr. 2 gilt allgemein für alle Fälle der Reformatio in peius.

9 VerwR Prozessrecht Reformatio in peius - Begründetheit (17) 79 II 1 VwGO 1. Wie ermittelt man die EGL für den Widerspruchsbescheid im Falle der Reformatio in peius? 2. Welche Auffassungen werden zur Verfassungsmäßigkeit der Verböserung vertreten? Verlags UG & Co. KG

10 1. Die einschlägige EGL für den Widerspruchsbescheid ist im Falle der Reformatio in peius umstritten: a) Eine Ansicht (MM) sieht in einer Verböserung die Aufhebung des für den Adressaten günstigeren Ausgangs-VA. Sie will daher 48, 49 VwVfG anwenden, auch um das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten ausreichend zu berücksichtigen. b) Eine andere Ansicht (hm) sieht als EGL für den WS-Bescheid - wie auch sonst - die EGL für den Ausgangs-Bescheid an. Die WS-Behörde prüft gem. 68 I 1 Recht- und Zweckmäßigkeit des VA, dies kann sie nur bei Zugrundelegung derselben EGL wie die Ausgangsbehörde. Mit seinem WS verlangt der WS-Führer ja auch genau das, nämlich eine erneute Subsumtion am Maßstab der EGL des Ausgangs-VA. 2. Eine Auffassung lehnt die Verfassungsmäßigkeit der Verböserung ab. Der Bürger werde durch die Verböserung davon abgehalten, in Zukunft Rechtsbehelfe einzulegen. Das verstoße gegen Art. 19 IV 1GG. Die h.m. hält die Verböserung wegen Art. 20 III GG für zulässig. Von der WS-Behörde könne nicht verlangt werden, dass sie sehenden Auges einen als rechtswidrig erkannten Zustand toleriert.

11 VerwR Prozessrecht Reformatio in peius - Begründetheit (18) 79 II 1 VwGO Unter welchen Voraussetzungen ist die Widerspruchsbehörde für die Verböserung zuständig? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

12 Es ist zu unterscheiden, ob der WS-bescheid eine bereits im Ausgangs-VA angelegte Beschwer intensiviert oder ob er eine gänzlich neue Regelung enthält (vgl. Trouble bei Trude ). a) Wird eine bereits bestehende Beschwer intensiviert, ist nochmals zu unterscheiden, ob Behördenidentität vorliegt oder nicht. Besteht Behördenidentität, ist die Zuständigkeit gegeben. Fallen Ausgangs- und WS-Behörde auseinander ist die Zuständigkeit der WS-Behörde umstritten: M1: WS-Behörde ist nicht für Verböserung zuständig. Arg.: Sinn und Zweck des WS- Verfahrens ist es, den Bürger von der belastenden Wirkung des VA zu befreien, nicht ihn noch schlechter zu stellen. Das sei unvereinbar mit der Rechtsschutzgarantie gem. Art 19 IV GG. M2: WS-Behörde ist für Verböserung zuständig (h.m.). Mit Einlegung des WS wird die Prüfungskompetenz auf WS-Behörde übergeleitet. Arg.: VwGO geht von der Zulässigkeit der Reformatio aus vgl. 79,71,68. Ein Vertrauensschutz besteht nicht, da der Kläger den WS selber eingelegt hat und vor Erlass eines belastenden WS anzuhören ist, 71 VwGO. b) Enthält der WS dagegen erstmalig eine Beschwer, die nicht an den Ausgangs-VA anknüpft, handelt es sich gar nicht um eine Reformatio. Da sich der WS nicht auf diese neue Regelung beziehen kann, kann insoweit auch durch Einlegung des WS keine Prüfungskompetenz übergeleitet werden. Die WS-Behörde ist unzuständig und die Regelung insoweit immer rechtswidrig.

13 VerwR Prozessrecht Beurteilung der Sach- und Rechtslage (19) Allg. VwGO Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage maßgeblich? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

14 Primär ist zu prüfen, ob es eine ausdrückliche Regelung im Gesetz gibt, z.b. 77 I 1 AsylG. Soweit dies nicht der Fall ist - was die Regel ist -, ist zwischen den Klagearten zu differenzieren, unter Berücksichtigung der Wertungen des materiellen Rechts. Das bedeutet für die Anfechtungsklage: Grds. ist der maßgebliche Zeitpunkt umstritten: H.M.: Zeitpunkt letzter Behördenentscheidung, d.h. i.d.r. Zeitpunkt des WS-Bescheids. M.M.: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der letzten Instanz). Ausnahmen: In folgenden Konstellationen ist unstreitig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend: - Dauer-VA: Erzeugt auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis und wird fortlaufend aktualisiert (z.b. Verkehrszeichen). - Noch nicht vollzogener VA (z.b. Abrissverfügung). Billigkeitserwägung. Gegenausnahme: Obwohl ein Dauer VA vorliegt, ist doch die letzte Behördenentscheidung maßgebend, z.b. 35 VI GewO (Wertung des materiellen Rechts!/ vgl. Fall Das Stuckateurgewerbe ).

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