Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

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1 Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester

2 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2

3 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. 3

4 7 Dienstleistungsfreiheit Recht zur Ausübung selbständiger Tätigkeit Nicht nur Diskriminierungsverbot, sondern darüber hinausgehendes Beschränkungsverbot Persönlicher Anwendungsbereich natürliche Personen Gesellschaften, Art. 62 AEUV ivm. Art. 54 AEUV Art. 54 AEUV (1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. 4

5 7 Dienstleistungsfreiheit Begriff der Dienstleistung (1) Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. (2) Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. (3)... 5

6 7 Dienstleistungsfreiheit Kernelemente des Dienstleistungsbegriffs Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden selbständige Tätigkeit Arten der Dienstleistungsfreiheit Positive Dienstleistungsfreiheit: Leistungserbringer begibt sich zu Leistungsempfänger Negative Dienstleistungsfreiheit: Leistungsempfänger begibt sich zu Leistungserbringer Entgeltlichkeit Gegenleistung für eine mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte wirtschaftliche Tätigkeit 6

7 7 Dienstleistungsfreiheit Reichweite der Dienstleistungsfreiheit Aufenthalts- und Einreiserecht Diskriminierungsverbot Gebot der Inländergleichbehandlung Verbot jeder offenen oder verdeckten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit wie bereits bei Warenverkehrsfreiheit: Anknüpfung an objektivem Merkmale mit mittelbaren Auswirkungen auf Dienstleistungsfreiheit ist keine Diskriminierung Allgemeines Beschränkungsverbot wie bereits bei Warenverkehrsfreiheit: Verbot jeglicher Beschränkungen die geeignet sind, Dienstleistungsfreiheit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen 7

8 7 Dienstleistungsfreiheit Anwendung der Keck-Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit auf die Dienstleistungsfreiheit ungeklärt Gebot der Inländergleichbehandlung Rechtfertigung nach der Gebhard-Krauss-Formel möglich Bereichsausnahmen nach den Art. 62 ivm. 51, 52 AEUV P: Inländerdiskriminierung Rechtsanwaltsfälle bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch Berufung eigener Staatsangehörige gegenüber ihrem Mitgliedstaat auf Dienstleistungsfreiheit möglich 8

9 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 AEUV (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3)... 9

10 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 AEUV... (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. 10

11 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit EuGH: Arbeitnehmer sind Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten unselbstständige, d.h. weisungsgebundene, abhängige Tätigkeit Rechtsträger: Arbeitnehmer und Arbeitgeber Grundfreiheit kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn auch Arbeitgeber berechtigt sind, Arbeitnehmer entsprechend einzustellen Gewährleistungsgehalt Einreise-, Aufenthalts-, Bleibe- und Wegzugsrecht Diskriminierungsverbot, Art. 45 Abs. 2 AEUV Gebot der Inländergleichbehandlung 11

12 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit weite Auslegung geboten Verbot jeglicher offenen und versteckten Diskriminierung unabhängig von ihrem Schweregrad allerdings sind verhältnismäßige Beschränkungen, die nach objektiven Merkmalen differenzieren und nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfen gerechtfertigt. Konkretisierung durch die Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gleicher Zugang zum Arbeitsmarkt Gleichstellung bei Ausübung der Beschäftigung (BaföG, Erziehungsgeld) Drittwirkung: Gilt auch für Arbeits- und Tarifverträge 12

13 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit Allgemeines Beschränkungsgebot auch unterschiedslos geltende mitgliedstaatliche Regelungenkönnen können den Zugang zum Beruf erheblich beeinträchtigen Bsp. (EuGH Terhoeve): Niederländische Regelung, wonach Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland in die Niederlande verlegen, im Jahr der Verlegung des Wohnsitzes höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen als jene Arbeitnehmer, die bereits das gesamte Jahr in den Niederlanden gearbeitet und gewohnt haben. Sinn und Zweck: Verwaltungsvereinfachung mit Blick auf die Erhebung der Einkommenssteuer. EuGH: unzulässig 13

14 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit Beschränkungen Art. 45 AEUV... (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,... (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (ordre public) Bereichsausnahme: Öffentliche Verwaltung 14

15 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit Ordre-public-Vorbehalt des Art. 45 Abs. 3 AEUV Einschätzungsprärogative der Mitgliedstaaten allerdings hohe Eingriffsschwelle: schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geringfügige Verstöße reichen nicht aus Konkretisierung durch Unionsbürgerrichtlinie/ Freizügigkeitsrichtlinie = Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Angehörige des Wanderarbeitnehmers ebenfalls erfasst 15

16 8 Arbeitnehmerfreizügigkeit P: Inländerdiskriminierung unter Umständen kann sich eine Schlechterstellung von Inländern gegenüber Wanderarbeitnehmern ergeben keine Frage des Unionsrechts, sondern des innerstaatlichen nationalen Rechts diskriminierter Inländer kann sich nicht auf die Grundfreiheiten berufen stattdessen Lösung über innerstaatliches Recht, in der Regel Verfassungsrecht (Art. 3 GG) 16

17 9 Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Art. 63 AEUV (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. 17

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