Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit
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- Jonas Boer
- vor 8 Jahren
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1 Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer Chemnitz Donnerstag, den Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit Welche (nationalen) arbeitsrechtlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber zu beachten. Referent: Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt im Arbeitsrecht Christoph Amend
2 Gliederung 1. Grundlage 2. Diskriminierungsverbot 3. Arbeitnehmerfreizügigkeit 4. Geltung 5. Inanspruchnahme 6. Modelle der Beschäftigung 7. Rechte der EU-Bürger 8. Rechte und Chancen der Arbeitgeber 9. Anwendung des deutschen Arbeitsrechts 10. Mindestanforderung an Arbeitsvertrag 11. Beschäftigung durch Entsendung 12. Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher 13. Einhaltung der in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen 11. Anerkennung der Qualifikationen
3 Grundlage Artikel 45 AEUV (Exartikel 39 EGV) 1. Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. 2. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen. 3. Sie gibt vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkung den Arbeitnehmern das Recht; a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort, nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnung festlegt. 4. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung.
4 Diskriminierungsverbot Es ist dem aufnehmenden Land, ebenso wie dem Heimatland des ausländischen Beschäftigten verwehrt, grenzüberschreitende Betätigungen zu behindern. Insbesondere gilt das Verbot der nicht nur offenen Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch sämtlicher Arten der eventuell verschleierten Form von Diskriminierung, welche bei Anwendung unterschiedlicher, voneinander abweichender Unterscheidungsmerkmalen tatsächlich zu dem selben Ergebnis führen würden. Die Bundesrepublik Deutschland hat gemeinsam mit Österreich für Angehörige der 2004 neu zur EU-Erweiterung beigetretenen Mitgliedsstaaten Einschränkungen des EU-Rechtes vorgegeben. Die Einschränkung konnte bis maximal für die Dauer von 7 Jahren Übergangszeitraum angewandt werden. Ab dem 1. Mai 2011 endet diese Übergangszeit und den ausländischen Bürgern ist ein ungehinderter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Hinsichtlich der späteren Beitrittskandidaten Bulgarien und Rumänien gilt die Übergangszeit noch bis zum
5 Arbeitnehmerfreizügigkeit
6 Geltung Ausländische Arbeitnehmer EU-Beitritt EU-Beitritt Nicht-EU-Bürger bis am (Rumänien + Bulgarien)
7 Inanspruchnahme Beschäftigung der EU-Bürger (Beitritt vor ) Zuzug an inländischen unterschiedliche Arbeitsorte Pendler Arbeitsort in BRD bei dem selben in- Wohnort im Ausland ländischen Arbeitgeber Arbeitsort in BRD (z. B. Spedition)
8 Modelle der Beschäftigung Form der Beschäftigung Arbeit bei inländischem Einsatz durch ausländischen selbständige Arbeitgeber Arbeitgeber innerhalb der Tätigkeit BRD Entsendung Arbeitnehmerüberlassung
9 Rechte der EU-Bürger Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Aufnahme der Tätigkeit ohne Genehmigung - Aufnahme der betrieblichen Ausbildung ohne Genehmigung - Durchführung betrieblicher Weiterbildung ohne Genehmigung - Entsendung nach Deutschland ohne Genehmigung
10 Rechte und Chancen der Arbeitgeber - uneingeschränkte Suche nach Arbeitskräften - uneingeschränkte Vermittlung von Arbeitnehmern - uneingeschränkte Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung (Voraussetzung: ausländisches Unternehmen besitzt deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung)
11 Anwendung des deutschen Arbeitsrechts Was gilt für inländischen Arbeitgeber? Hinsichtlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrages zwischen deutschem Arbeitgeber und ausländischem EU-Bürger gilt deutsches Arbeitsrecht. Weiter zu berücksichtigen sind; Deutsche Sozialversicherungssysteme Deutsches Steuerrecht Einhaltung der Mindestlöhne in bestimmten Arbeitsbereichen beachte: Nachweisgesetz
12 Mindestanforderung an Arbeitsvertrag In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien 2. Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses 3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses 4. Der Arbeitsort oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann 5. Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit 6. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit 7. Die vereinbarte Arbeitszeit 8. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs 9. Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses 10. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vergl. 2 Nachweisgesetz)
13 Beschäftigung durch Entsendung Arbeitgeber aus EU-Ausland entsenden zeitlich befristet Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung in die Bundesrepublik Deutschland. Achtung: Ausländisches Arbeitsrecht bleibt bestehen. Achtung: Ausländischer Arbeitgeber hat Mindestarbeitsbedingungen für die Bundesrepublik Deutschland zu beachten (zum Beispiel: Höchstarbeitszeiten, Mindestlöhne)
14 Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher Da keine Arbeitsgenehmigung für EU-Bürger mehr erforderlich ist, gilt jetzt allein das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (AÜG). - ausländischer Verleiher benötigt die deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in Sachsen (Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit) - im Bereich der Baubranche ist Arbeitnehmerüberlassung weiter verboten. Achtung!
15 Einhaltung der in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen Durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, angesiedelt beim Hauptzollamt, erfolgt die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhne. Es gilt die uneingeschränkte Mitwirkungspflicht des; Arbeitgebers, Verleihers, Entleihers, Auftraggebers, ausländischen Arbeitnehmers. Fällt die Tätigkeit/Branche unter das Entsendegesetz, verbleibt es bei der Anmeldepflicht der Ausländerbeschäftigung bzw. der Tätigkeit von ausländischen Unternehmen.
16 Anerkennung der Qualifikationen Durch den Arbeitgeber sind die im Ausland erworbenen Bildungsabschlüsse anzuerkennen. Dies gilt insbesondere für; Anerkennung akademischer Titel, Anerkennung der Berufsausbildung, Anerkennung von schulischen und universitären Abschlüssen. Achtung: Sondervorschriften zur Anerkennung für reglementierte Berufe aus den Bereichen öffentliche Sicherheit, Justiz, Gesundheit, Schule/Universät
17 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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