ENERGIERECHT DER EUROPÄISCHEN UNION
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- Adolf Schuler
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1 ENERGIERECHT DER EUROPÄISCHEN UNION Ass.-Prof. Mag. Dr., LL.M. (LSE) Stv. Vorstand, Institut für Völkerrecht, Luftfahrtrecht und Internationale Beziehungen
2 GRUNDFREIHEITEN DES BINNENMARKTS Allgemeines 2
3 BINNENMARKT Gründungszweck als Zielbestimmung in Art 3 Abs 3 EUV, definiert in Art 26 Abs 2 AEUV die Grundfreiheiten als Kern: freier Warenverkehr freier Personenverkehr (Freizügigkeit) Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit freier Dienstleistungsverkehr freier Kapital- und Zahlungsverkehr
4 BINNENMARKT Zwei zentrale Instrumente Positive Integration Negative Integration Energiewirtschaft Langfristige strukturelle Umgestaltung Grundfreiheiten: punktuelle Beseitigung von Hemmnissen + bloß negativ wirkende Vorgaben von den Grundfreiheiten ausgehende Liberalisierungswirkung
5 NORMADRESSATEN Mitgliedstaaten weite Auslegung des Begriffs Staat durch den EuGH Öffentliche und privilegierte Unternehmen Österreichische Elektrizitätsunternehmen Unionsorgane Art 26 AEUV Interessenabwägung
6 NORMADRESSATEN Private sog Drittwirkung der Grundfreiheiten nur bei personenbezogenen Grundfreiheiten von EuGH anerkannt effet utile EuGH, Rs Angonese Art 34 und 63 AEUV vs Art 101 ff AEUV
7 GRENZÜBERSCHREITENDER BEZUG zwischenstaatlicher Sachverhalt keine reinen Inlandssachverhalte Aber: Erwerb von Befähigungsnachweisen im EU-Ausland
8 WARENVERKEHRS- FREIHEIT Art AEUV 8
9 WARENVERKEHRSFREIHEIT Tarifäre Hindernisse Zölle, zollgleiche Abgaben Art 28-32: Zollunion Steuern Art 110: diskriminierende und protektionistische Steuern Nicht-tarifäre Hindernisse Mengenmäßige Beschränkungen Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen Art 34-36: Ein-, (Durch-), Ausfuhrbeschränkungen
10 FREIHANDELSZONE UND ZOLLUNION
11 ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG Zoll: wegen der Ein-/Ausfuhr erhoben und ausdrücklich als Zoll bezeichnet Abgaben gleicher Wirkung Eine auch noch so geringe den in- oder ausländischen Waren, wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Einhebung eine Abgabe gleicher Wirkung dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen in Wettbewerb steht. keine Rechtfertigung möglich!
12 ZOLLUNIONSWARE ODER DRITTLANDSWARE? Ursprung ist dort, wo letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfolgt ist ( neues Erzeugnis oder bedeutende Herstellungsstufe) EuGH: Rs Brother International (1989) Wertsteigerungskriterium
13 VERBOT VON MENGENBESCHRÄNKUNGEN Art 34 AEUV: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Art 35 AEUV: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
14 MAßNAHMEN GLEICHER WIRKUNG (I) Die Dassonville-Formel Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
15 MAßNAHMEN GLEICHER WIRKUNG (II) Die Keck-Judikatur : Nationale Verkaufsmodalitäten, die alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und inländischen und ausländische Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen nachteilig berühren, sind nicht geeignet, den Handel zwischen den MS unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Vertriebsbezogene Maßnahmen nur tatbestandsmäßig, wenn (direkt oder indirekt) diskriminierend! erlaubt, wenn unterschiedslos Produktbezogene Maßnahmen immer tatbestandsmäßig!
16 RECHTFERTIGUNG Geschriebene RFG (Art 36 AEUV) Ungeschriebene RFG: Cassis-de-Dijon-Formel: Hemmnisse für den Binnenhandel der [Union], die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.
17 PERSONENBEZOGENE GRUNDFREIHEITEN Personenverkehrsfreiheit - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit 17
18 ARBEITNEHMER- FREIZÜGIGKEIT Art AEUV 18
19 ABGRENZUNG ANF VS NLF + DLF Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit unselbständige selbständige EuGH, Lawrie-Blum: Arbeitnehmer/ Unselbständig erwerbstätig ist, wer für jemanden anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält
20 BEREICHSAUSNAHME Art 45 Abs 4 AEUV enge Interpretation Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden sind (funktionell)
21 BESCHRÄNKUNGSVERBOT + UNGESCHRIEBEN RFG Die Gebhard-Formel (gilt für alle personenbezogene GF): ( ) Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, müssen vier Voraussetzungen erfüllen: 1. in nichtdiskriminierender Weise angewandt 2. aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt 3. geeignet, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten 4. nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist
22 NIEDERLASSUNGS- FREIHEIT Art AEUV 22
23 NLF: ANWENDUNGSBEREICH (I) Definition: tatsächliche Ausübung einer selbständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat mit fester Einrichtung, auf unbestimmte Zeit Umfang: Primäre NLF: Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung eines Unternehmens in einem andern MS Sekundäre NLF: Gründung von Zweig-NL, Tochtergesellschaften, Produktionsstätten, etc.
24 NLF: ANWENDUNGSBEREICH (II) Begünstigte: Natürliche Personen Juristische Personen sind natürlichen Personen gleichgestellt (Art 54 AEUV), wenn sie: 1. nach den Rechtsvorschriften eines MS gegründet wurden und 2. entweder den satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben (gilt auch für die DLF: vgl. Art 62 ivm Art 54 AEUV)
25 DIENSTLEISTUNGS- FREIHEIT Art AEUV 25
26 ABGRENZUNG DER DLF VS ANDEREN GF Abgrenzungskriterien ANF: Kriterium der Selbständigkeit NLF: Kriterium der Dauerhaftigkeit; in bestimmten Fällen kann trotz Dauerhaftigkeit die DLF anwendbar sein WVF: Was steht im Vordergrund / Was bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt (z.b. Absatzförderung der Ware)?
27 DLF: ANWENDUNGSBEREICH Aktive (positive) DLF: Erbringer einer DL geht in einen anderen MS, um dort eine DL zu erbringen Passive (negative) DLF: Der Empfänger der DL begibt sich in einen anderen MS, um dort eine DL zu empfangen (z.b. Touristen) Freiheit der Korrespondenz-DL: Erbringer und Empfänger der DL bleiben in ihrem jeweiligen MS und nur die DL überschreitet die Grenze (z.b. telefonische Beratung)
28 KAPITALVERKEHRS- FREIHEIT Art AEUV 28
29 BESONDERHEITEN Bezugspunkt ist das Kapital Art 63 AEUV: primär zu Anlagezwecken erfolgende Wertübertragung in Form von Geld- oder Sachkapital Verbietet auch Beschränkungen zwischen MS und Drittländern aber Art 64, 65 und 75 AEUV
30 ABGRENZUNGEN ZUR Warenverkehrsfreiheit: Münzen Zahlungsmittel?... Niederlassungsfreiheit: beim Erwerb von Unternehmensanteilen beherrschender Einfluss auf die Unternehmensleitung?... Dienstleistungsfreiheit: bei Versicherungen (Finanz-DL) wirtschaftlicher Schwerpunkt?
31 GEMEINSAME GRUNDPRINZIPIEN 31
32 HANDLUNGS- UND UNTERLASSUNGSPFLICHTEN Unterlassungspflichten in Form von sog Stillhalteverpflichtungen Positive Handlungspflichten Schutzpflichtfunktion der Grundfreiheiten EuGH, Kommission/ Frankreich EuGH, Schmidberger
33 EINGRIFF RECHTFERTIGUNG Direkte Diskriminierung geschriebene RFG Indirekte Diskriminierung geschriebene + ungeschriebene RFG TdL + ~ Rspr Beschränkung geschriebene + ungeschriebene RFG Stärke des Eingriffs Stärke des RFG
34 PRÜFUNGSSCHEMA GRUNDFREIHEITEN TB: Verbotener Eingriff? Diskriminierung? Direkt Staatsbürgerschaft als Anknüpfung für Ungleichbehandlung Indirekt anderer Anknüpfungspunkt (zb Wohnsitz, ), ähnliches Ergebnis Beschränkung? Rechtfertigung? Rechtfertigungsgründe? geschriebene (Grundrechte) ungeschriebene = Legalausnahmen zwingende Erfordernisse (Cassis-de-Dijon, etc) Verhältnismäßigkeit? Geeignet? Notwendig und angemessen?
35 GRUNDFREIHEITEN UND ENERGIEWIRTSCHAFT 35
36 IN DER JUDIKATUR DES EUGH Costa/ E.N.E.L. eigenständige Bedeutung der [unionalen] Rechtsordnung Vorrang des [Unions]rechts vor nationalem Recht elektrischer Strom als Ware? Costa/ E.N.E.L.: implizit ja, da Art 37 AEUV (staatliche Handelsmonopole) erst in Almelo ausdrücklich
37 IN DER JUDIKATUR DES EUGH Costa/ E.N.E.L. Art 37 AEUV und Art 106 Abs 2 AEUV PreussenElektra Art 34 AEUV Errichtung von Elektrizitätsunternehmen Niederlassungsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit (golden shares)
38 IN DER JUDIKATUR DES EUGH Rechtfertigung Sicherstellung der nationalen Energieversorgung von Art 65 Abs 1 lit b AEUV mit umfasst Aber: least restrictive means Test in Praxis problematisch Kommission/ Belgien (golden shares) kein genereller Genehmigungsvorbehalt im belgischen Recht lediglich nachträgliches Widerspruchsrecht
39 RECHTSSCHUTZ 39
40 RECHTSSCHUTZSYSTEM Obligatorische Gerichtsbarkeit des EuGH (EuGH, EuG, GöD) Kontrolle der Handlungen und Unterlassungen der Organe Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts durch die MS Zugang zum Gerichtshof für MS und natürliche oder juristische Personen Unionsrecht als geschlossenes Rechtsschutzsystem
41 VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE (ART AEUV) Zuständigkeit des EuGH Aktive Klagslegitimation: Kommission Aufsichtsklage (Art 258 AEUV) MS Staatenklage (Art 259 AEUV) gegen unionsrechtswidrige Handlung / Unterlassung eines MS gerichtet auf Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit mehrgliedriges Verfahren
42 NICHTIGKEITSKLAGE (263 AEUV) Zuständigkeit ist zwischen EuG und EuGH geteilt Aktive Klagslegitimation: MS, EP, ER, Rat, Kommission EZB, RH, AdR Natürliche und juristische Personen gegen Gesetzgebungsakt oder sonstige Handlung mit Rechtswirkungen von Organen, welche mit Nichtigkeitsgrund behaftet ist gerichtet auf Nichtigerklärung Gestaltungsurteil (ex-tunc- Wirkung) Klagefrist: 2 Monate privilegierte KB teil-privilegierte KB nicht privilegierte KB
43 4 NICHTIGKEITSGRÜNDE 1. Unzuständigkeit 2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften 3. Verletzung des Vertrages oder von Durchführungsvorschriften 4. Ermessensmissbrauch
44 RECHTSSCHUTZINTERESSE muss durch nicht-privilegierte Klagsbefugte nachgewiesen werden liegt vor, wenn (Art 263/4): Handlung ist direkt gegen Person gerichtet Handlung ist zwar nicht direkt gegen Person gerichtet, aber sie ist davon unmittelbar und individuell betroffen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Person unmittelbar [ und individuell? ] betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht
45 UNMITTELBARE UND INDIVIDUELLE BETROFFENHEIT Unmittelbare B: Art, Weise und Eintritt der Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers stehen mit Sicherheit fest Individuelle B: Rs Plaumann: Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
46 VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN (ART 267 AEUV) Zuständigkeit des Gerichtshofes nationales Verfahren wird unterbrochen und Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt wahrt Rechtseinheit und sichert Auslegungsmonopol bietet Individualrechtsschutz Rechtsfrage muss nach Auffassung des nationalen Gerichts entscheidungserheblich sein die Auslegung und / oder Gültigkeit des Unionsrechts betreffen Vorlageberechtigung/-pflicht: jedes mitgliedsstaatliche Gericht unionsautonomer Gerichtsbegriff
47 VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN (ART 267 AEUV) fakultative Vorlage jedes unterinstanzliche Gericht Ausnahme nach Foto Frost -Formel: Sekundärrecht soll wegen vermutetem Verstoß gegen höherangiges Unionsrecht unangewendet gelassen werden obligatorische Vorlage letzte Instanz Ausnahme nach C.I.L.F.I.T.- Formel: Frage bereits durch EuGH beantwortet richtige Anwendung des EU-Rechts offenkundig oder
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