Fälle zum Europarecht
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- Chantal Bretz
- vor 5 Jahren
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1 Fall 1 Fälle zum Europarecht P stellt in Deutschland Margarine her, die er auch in den neuen EU-Mitgliedstaat A exportieren möchte. In A überlegt die Regierung, ob a. sie zum Schutze der inländischen Produzenten bei der Einfuhr ausländischer Margarine Abgaben von 0,10 /kg erheben soll; b. der Import ausländischer Margarine auf ein Kontingent von t/jahr begrenzt werden soll, damit der Markt in A nicht durch ausländische Margarine überschwemmt wird. P fragt, ob diese regulatorischen Vorhaben europarechtlich zu beanstanden sind. Fall 2 (Dassonville) D erwirbt aus Schottland stammenden, echten Scotch Whisky in Frankreich und importiert ihn zu sich nach Belgien. Das belgische Recht verlangt für Whisky eine von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Ursprungsbescheinigung. Diese Anforderung lässt sich jedoch nur von einem Importeur erfüllen, der den Whisky direkt aus Schottland bezieht. Liegt ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit vor? Hinweis: Die Keck-Ausnahme ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. 1
2 Lösungsvorschläge: Fall 1 Fraglich ist, ob die vom Mitgliedstaat A geplante Abgabe auf Margarine sowie die Kontingentierung unionsrechtlich zulässig wären. Vorliegend geht es um den Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU, sodass Unionsrecht grds. Anwendung findet. a) Die geplante Abgabe könnte gegen Art. 28 Abs. 1, 30 S. 1 AEUV verstoßen. Dann müsste es sich um einen Ein- oder Ausfuhrzoll oder um eine Abgabe zollgleicher Wirkung handeln. Zölle sind Abgaben, die an den Grenzübertritt einer Ware anknüpfen, die als Zoll bezeichnet werden und bei der Ausfuhr oder Einfuhr vom Staat erhoben werden. 1 A plant, auf aus dem Ausland eingeführte Margarine bei der Einfuhr Abgaben von 0,10 /kg zu erheben, was einen Einfuhrzoll darstellen könnte, allerdings fehlt das formale Erfordernis der Bezeichnung als Zoll. Mithin ist die fragliche Abgabe kein Zoll i.s.d. AEUV. Abgaben mit zollgleicher Wirkung sind alle noch so geringfügigen finanziellen Belastungen, die wegen des Grenzübertritts von Waren auferlegt werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung und Art ihrer Erhebung. Die vorliegende Abgabe wird bei der Einfuhr ausländischer Margarine erhoben und hat damit zollgleiche Wirkung. Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben mit zollgleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten durch die Einführung der Zollunion jedoch abgeschafft und verboten, Art. 28 Abs. 1, 30 AEUV, sodass die geplante Maßnahme des Mitgliedstaats A unzulässig wäre. b) Auch die Kontingentierung könnte europarechtlich unzulässig sein. Gem. Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Bei der beabsichtigten Einfuhr-Kontingentierung auf t/jahr handelt es sich um solch eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die nach Art. 34 AEUV verboten ist. Folglich sind die regulatorischen Vorgaben des Mitgliedstaates A europarechtswidrig. 1 Der Begriff Zoll ist formal zu verstehen, da die Abgabe auch als Zoll bezeichnet werden muss (vgl. Waldhoff, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 28 AEUV, Rn. 1). 2
3 Fall 2 (Dassonville) 2 Die belgische Vorlagepflicht für eine Ursprungsbescheinigung könnte in die Warenverkehrsfreiheit des D eingreifen, wenn der Schutzbereich eröffnet ist und die Regelung eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i.s.d. Art. 34 AEUV oder zumindest eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i.s.d. Art. 34 AEUV darstellt. A. Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit Zunächst müsste der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet sein. Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, kein spezielles Unionsrecht einschlägig ist, es sich um eine Ware i.s.d. Art. 28 ff. AEUV handelt und keine Bereichsausnahme greift. I. Grenzüberschreitender Sachverhalt Es müsste zunächst ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt bei der Warenverkehrsfreiheit vor, wenn eine Ware von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht wird. Bereits ein hypothetisch grenzüberschreitender Bezug ist ausreichend. D erwirbt schottischen Whisky in Frankreich und will ihn in Belgien verkaufen. Der Sachverhalt ist daher unproblematisch grenzüberschreitend. II. Kein spezielles Unionsrecht Vorrangiges Unionsrecht (lex specialis) ist nicht ersichtlich, sodass die Warenverkehrsfreiheit anwendbar ist. III. Sachlicher Schutzbereich Der sachliche Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit ist eröffnet, wenn sich die betroffene Regelung auf EU-Waren i.s.d. Art. 28 Abs. 2 AEUV auswirkt. Es müsste sich also um eine Ware i.s.d. Art. 28 ff. AEUV handeln. Ware im unionsrechtlichen Sinne ist jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. 3 Whisky ist als körperlicher Gegenstand mit einem Geldwert handelbar und damit Ware im unionsrechtlichen Sinne. Außerdem muss es sich gem. Art. 28 Abs. 2 AEUV um eine aus einem Mitgliedstaat stammende Ware (originäre Unionsware) oder eine Ware aus einem Drittland (Drittlandwaren) handeln, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr (vgl. Art. 29 AEUV) befindet (Freiverkehrsware bzw. Unionsware i.w.s. 4 ). Laut Sachverhalt stammt der Whisky aus Schottland (UK) und ist damit als originäre Unionsware unproblematisch erfasst. Der sachliche Schutzbereich ist vorliegend eröffnet. 5 2 Fall nach EuGH, Urt. v. 11. Juli 1974, Rs. 8/74 (Dassonville), Slg. 1974, In den EU-Verträgen findet sich keine Legaldefinition der Ware. Daher wurde der Begriff vom EuGH festgelegt. Klausurhinweis: Diese Definition sollten Sie auswendig beherrschen. 4 Der weite Begriff der Unionswaren in Art. 5 Nr. 23 Zollkodex EU (VO (EU) Nr. 952/2013 v ) umfasst die originären Unionswaren und zugleich auch die sog. Freiverkehrs- bzw. Drittlandswaren. 5 Hinweis: Die Grundfreiheiten berechtigen zwar grundsätzlich nur Unionsbürger, ein persönlicher Schutzbereich muss bei der Warenverkehrsfreiheit dennoch nicht gesondert geprüft werden: Sobald ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb des Binnenmarkts vorliegt und es um eine Unionsware geht, ist der Schutzbereich eröffnet, sofern nicht anderes Unionsrecht entgegensteht. Somit sind z.b. auch juristische Personen Grundfreiheitsberechtigte der Warenverkehrsfreiheit, ohne dass dies im AEUV explizit geregelt sein müsste. Im Gegensatz zu den anderen Grundfreiheiten knüpft die Warenverkehrsfreiheit nicht an die Staatsangehörigkeit der handelnden Person an, sondern an die Herkunft der Ware (vgl. Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV). Die Warenverkehrsfreiheit ist somit eine reine Produktverkehrsfreiheit ohne persönlichen Schutzbereich. Klausurhinweis: Bei den anderen Grundfreiheiten müssen Sie immer an den persönlichen Schutzbereich denken und diesen nach dem sachlichen Schutzbereich prüfen! 3
4 IV. Kein Vorliegen einer Bereichsausnahme Die Warenverkehrsfreiheit hat keine Bereichsausnahme 6. V. Zwischenergebnis Der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit ist folglich eröffnet. B. Eingriff Die vorliegende Anforderung einer Ursprungsbescheinigung müsste ferner eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit darstellen. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit kann grundsätzlich durch tarifäre (Art. 28, 30 AEUV) und nicht-tarifäre (Art. 34, 35 AEUV) Handelshemmnisse eines Grundfreiheitsverpflichteten 7 erfolgen. I. Handeln eines Verpflichteten Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahme Belgiens. Folglich handelt ein den Grundfreiheiten verpflichteter EU-Mitgliedstaat. II. Tarifäre Handelshemmnisse Tarifäre Handelshemmnisse sind vorliegend nicht einschlägig. 8 III. Nicht-tarifäre Handelshemmnisse Die Anforderung von Ursprungsbescheinigungen könnte aber ein nicht-tarifäres Handelshemmnis darstellen. 1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen i.s.d. Art. 34 Alt. 1 AEUV sind solche Maßnahmen, die die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren ganz oder teilweise untersagen. Hierzu gehört insbesondere die Festsetzung von Kontingenten, welche den Warentransport nach ihrer Menge, ihrem Wert oder hinsichtlich des Zeitraums beschränken. Die Anforderung von Ursprungsbescheinigungen ist keine solche Kontingentierung und damit keine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung. 2. Maßnahmen gleicher Wirkung Vorliegend kommt schließlich ein Eingriff in Form einer Maßnahme gleicher Wirkung i.s.d. Art. 34 Alt 2 AEUV in Betracht. Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist nach der sog. Dassonville-Formel jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 9 6 Bei einzelnen Grundfreiheiten werden bestimmte Bereiche werden von vornherein von den Grundfreiheiten ausgeschlossen, z.b. bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausdrücklich in Art. 45 Abs. 4 AEUV, der Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung ausschließt. Es gibt aber auch ungeschriebene Bereichsausnahmen, die teils durch die Rechtsprechung entwickelt werden. Für die Warenverkehrsfreiheit besteht keine Bereichsausnahme. 7 Grundfreiheitsverpflichtet sind in erster Linie die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten und die EU selbst (samt Unionsorgane). 8 Tarifäre Handelshemmnisse (Art. 28, 30 AEUV Zoll ) sind in der heutigen Praxis kaum noch vorzufinden. Gem. Art. 30 AEUV ist in der Zollunion die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der EU verboten, sodass tarifäre Handelshemmnisse immer europarechtswidrig sind. 9 EuGH, Urt. v. 11. Juli 1974, Rs. 8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837, Rn. 5. 4
5 Die Dassonville-Formel erfasst jegliche Diskriminierungen gegenüber einheimischen Erzeugnissen. Eine Behinderung liegt dabei in jeder negativen Beeinflussung der Handelsströme durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit bestimmter Marktteilnehmer. 10 Ob die jeweilige Regelung zu einer derartigen Behinderung geeignet ist, wird durch einen Vergleich der (potenziellen) Entwicklung des Absatzes mit und ohne Regelung ermittelt. Eine solche Maßnahme gleicher Wirkung kann dabei in Form einer offenen (direkten, unmittelbaren) oder verdeckten (indirekten, mittelbaren) Diskriminierung oder aber als unterschiedslose Beschränkung erfolgen, was insbesondere Auswirkungen auf die mögliche Rechtfertigung hat. Das Verlangen eines Ursprungsnachweises erschwert bereits an sich das Einführen von Waren aus dem EU-Ausland und ist daher mindestens geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel potenziell zu behindern. Mithin liegt eine Maßnahme gleicher Wirkung i.s.d. Dassonville-Formel vor. Dabei trifft es den D als Doppelimporteur (Kauf von schottischem Whisky in Frankreich und Einfuhr nach Belgien) besonders hart. Ein Händler, der in Frankreich bereits im freien Verkehr befindlichen Whisky nach Belgien einzuführen wünscht, kann eine solche Bescheinigung im Gegensatz zu einem aus dem Erzeugerland unmittelbar einführenden Importeur nicht so leicht beschaffen. 11 Obwohl die Regelung nicht ausdrücklich an die spezifische Herkunft der Ware oder Staatsangehörigkeit des Händlers anknüpft (Nachweis wird vollumfänglich von jedem Importeur und für jeden importierten Whisky verlangt), trifft diese jedenfalls Doppelimporteure von Unionswaren (und Freiverkehrswaren) härter als Direktimporteure solcher Waren. Mithin handelt es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung in Form einer verdeckten Diskriminierung 12 i.s.d. Art. 34 Alt. 2 AEUV, sodass ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit nach der sog. Dassonville-Formel in Form eines nichttarifären Handelshemmnisses vorliegt. C. Ergebnis 13 Die vorliegende Regelung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit in Form einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i. S. d. Art. 34 AEUV dar Klausurhinweis: Es besteht keine unmittelbare Drittwirkung aus Art. 34 AEUV, sodass die Warenverkehrsfreiheit nicht auf Handelshemmnisse zwischen Privaten anwendbar ist. 11 EuGH, Urt. v. 11. Juli 1974, Rs. 8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837, Rn. 2/4. 12 Zum Teil wird sogar eine offene Diskriminierung angesehen. Diese Problematik soll vorliegend nicht vertieft werden. 13 Es war nur zu prüfen, ob ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit vorliegt! 14 Klausurhinweis: Aus didaktischen Gründen wurde hier auf eine Prüfung der Keck-Formel verzichtet, in einer Klausur wäre diese jetzt noch zwingend anzusprechen. 5
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