Examinatorium Europarecht Grundfreiheiten

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1 Examinatorium Europarecht Grundfreiheiten

2 Grundfreiheiten Grundfreiheiten bilden den zentralen Baustein des Europäischen Binnenmarktes. Sie sind der Stützpfeiler der unionsrechtlichen Wirtschaftsverfassung. Ihre besondere Bedeutung resultiert nicht zuletzt daraus, dass der EuGH sie zu subjektiven Rechten des Einzelnen erklärt hat, die aufgrund des Vorrangs des Europarechts nationalen Regelungen vorgehen. Im Bereich des Pflichtfachs werden etwas vertieftere Kenntnisse vor allem im Bereich der Warenverkehrsfreiheit verlangt.

3 Grundfreiheiten Welche Grundfreiheiten können unterschieden werden? Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff.) Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff.)

4 Grundfreiheiten Wer ist Adressat der Grundfreiheiten? Vornehmlich die Mitgliedstaaten Umstritten: Bindung Privater an die grundfreiheitlichen Vorgaben. Hier hat sich bisher keine einheitliche Dogmatik entwickelt. Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit besteht grds. Keine Drittwirkung in diesem Sinne. Anders bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die EU selbst.

5 Grundfreiheiten Wer ist Berechtigter der Grundfreiheiten? Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Juristische Personen Zum Teil: sekundärrechtliche Ausweitungen (etwa für Familienmitglieder)

6 Grundfreiheiten Was beinhalten die Grundfreiheiten für Vorgaben? Vornehmlich: Diskriminierungsverbot. Erfasst sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen. Heute auch: Beschränkungsverbot. Als Eingriffe in die Grundfreiheiten sind danach alle Regelungen anzusehen, die die Ausübung der Grundfreiheiten erschweren oder weniger attraktiv machen. Aber: Begrenzung dieses weiten Eingriffsverständnisses auf Marktzugangsregelungen. Anwendbarkeit setzt zudem ein grenzüberschreitendes Element voraus. Reine Inländerdiskriminierung ist daher kein Problem der Grundfreiheiten.

7 Grundfreiheiten Besteht eine Rechtfertigungsmöglichkeit? Alle Grundfreiheiten kennen geschrieben Rechtfertigungsgründe, die für jede Form der Diskriminierung/Beschränkung herangezogen werden können. Daneben hat der EuGH in der Rs. Cassis de Dijon ungeschriebene Rechtfertigungsgründe entwickelt (sog. zwingende Erfordernisse). Dies war eine Folge der Ausweitung des Schutzbereiches. Aber Achtung: Diese Rechtfertigungsgründe finden nur auf Beschränkungen und mittelbare Diskriminierungen Anwendung. Zu beachten ist stets der Grundsatz der VHM und der Kohärenz.

8 Grundfreiheiten: Prüfungsschema 1. Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich grenzüberschreitendes Element sachlich geschützte Tätigkeit keine Bereichsausnahme Persönlicher Schutzbereich 2. Eingriff Handeln durch einen Adressaten der Grundfreiheiten Diskriminierung oder Beschränkung Ausschluss durch (entsprechende) Anwendung der Keck-Rechtsprechung? 3. Rechtfertigungsebene bei Diskriminierungen: geschriebene Schranken bei Beschränkungen: zusätzlich Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse Evtl. Grundrechte (vor allem bei Grundrechtskollisionen) VHM/Kohärenz als Schranken-Schranke

9 Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit Die WVF umfasst drei Teile Zollfreiheit Warenfreiheit Umformung staatlicher Handelsmonopole. Im Pflichtfachbereich spielt allein die Warenfreiheit eine Rolle (Art. 34 ff.).

10 Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit Was ist eine Ware? Alle Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Problematische Fälle: Abfall Druckerzeugnisse Software Strom Canabis

11 Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit Was untersagt die WVF? Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (selten) Maßnahmen gleicher Wirkung. Für diese gilt zunächst einmal die Dassonville-Formel: Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerunionalen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Aber: Einschränkung durch die Keck-Formel: nichtdiskriminierende Verkaufsmodalitäten werden nicht erfasst, da diese sich nicht auf den Zugang auswirken.

12 Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit Beispiele: Ladenöffnungszeiten? Dosenpfand? Vorgaben für Verpackungen? Werbeverbote? Nutzungsverbote?

13 Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit Wie sind Eingriffe zu rechtfertigen? Art. 36 AEUV. Die dort genannten Bestimmungen sind eng auszulegen. Ungeschriebene Rechtfertigungsmöglichkeiten. Achtung: diese gelten nur für Beschränkungen und mittelbare Diskriminierungen. Häufigster Fall: Verbraucherschutz. Dabei geht der EuGH vom mündigen Verbraucher aus (siehe etwa Reinheitsgebot)

14 Exkurs: Vertragsverletzungsverfahren Das VVV findet sich in Art. 258 AEUV (Art. 259 AEUV spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle). Mit diesem Verfahren kann die Kommission gegen Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten vorgehen. Die Kommission wird daher auch als Hüterin des Unionsrechts bezeichnet. Das Verfahren endet zwar nur mit einem Feststellungsurteil. Es besteht aber die Möglichkeit eines zweiten Verfahrens in dem dann auch Geldbußen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) verhängt werden können.

15 Exkurs: Vertragsverletzungsverfahren A. Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit 1. Kommission 2. Mitgliedstaaten (nur Zentralstaat) II. Klagegegenstand III. Ordnungsgemäßes Vorverfahren IV. Klagefrist V. Rechtsschutzbedürfnis B. Begründetheit C. Wirkungen des Urteils/Sanktionsmöglichkeiten

16 Fall 3: Bitte keine Werbung Das deutsche Unternehmen Sauf und Co. (S) ist einer der größten Bierexporteure Deutschlands und will nun auch auf dem schwedischen Markt endlich Fuß fassen. Es tritt daher in Kontakt zu einem schwedischen Presseunternehmen (P), das unter anderem die in Schweden äußerst populäre Zeitschrift Pop und So verlegt. S möchte in Zukunft in dieser Zeitschrift regelmäßig Anzeigen für ihr Bier schalten. Der Chef von P ist daran sehr interessiert. Er weist jedoch auf ein schwedisches Gesetz hin, das ihm schon lange ein Dorn im Auge ist. 2 des Gesetzes bestimmt Folgendes: Bei der Förderung des Absatzes von Spirituosen, Wein oder Bier ist es verboten, gewerbliche Anzeigen in Zeitschriften oder Zeitungen oder sonstigen Druckschriften aufzugeben,.... Das gilt jedoch nicht für Schriften, die ausschließlich an den Verkaufsstätten für diese Getränke verbreitet werden. S ist entsetzt. Es hält ein solches Verbot im vereinten Europa für unzulässig. Sowohl S als auch P wollen jedoch keinen Prozess riskieren. Sie beschließen daher, zunächst die Kommission von dieser Regelung zu informieren.

17 Fall 3: Bitte keine Werbung Auch diese hält die Regelung nach interner Prüfung für einen klaren Verstoß gegen die Grundfreiheiten. Sie richtet daher ein Mahnschreiben an die schwedische Regierung und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb dreier Monate auf. Als diese vier Monate später noch immer nicht reagiert hat, gibt die Kommission eine begründete Stellungnahme ab und fordert Schweden auf, die Regelung innerhalb zweier Monate aufzuheben. Die schwedische Regierung teilt jedoch umgehend mit, dass sie dies nicht tun werde. Sie halte die Regelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes für gerechtfertigt. Die Kommission beschließt daher unverzüglich Klage beim EuGH zu erheben. Hat die Klage der Kommission Aussicht auf Erfolg? Hinweis: Die Dienstleistungsfreiheit ist nicht zu prüfen.

18 Fall 3: Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit II. Klagegegenstand III. Vorverfahren 1. Mahnschreiben 2. Begründete Stellungnahme IV. Klagefrist V. Rechtsschutzbedürfnis

19 Fall 3: Lösungsskizze B. Begründetheit I. Schutzbereich der WVF II. Eingriff 1. Dassonville-Formel 2. Keck-Formel III. Rechtfertigung 1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe 2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe C. Gesamtergebnis

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