Klausur Europarecht Wintersemester 2017/2018: Aufgabenstellung Aufgabe 1 Frage Aufgabe 2
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1 1 Klausur Europarecht Wintersemester 2017/2018: Aufgabenstellung Aufgabe 1 Das im Mitgliedstaat EU-MS der Europäischen Union ansässige Chemieunternehmen C wollte eine Ladung Sondermüll entsorgen, der wegen seines hochgiftigen Gehaltes (Dioxin) nicht auf einer normalen Deponie gelagert werden darf. Eine entsprechende Sondermülldeponie ist in EU-MS nicht vorhanden. Aus diesem Grunde schloss das Unternehmen C mit dem im afrikanischen Staat S ansässigen Entsorgungsunternehmen E einen Vertrag, demzufolge E sich verpflichtete, den Sondermüll auf einer von ihm betriebenen Deponie in S endzulagern. Mit dem Transport des Sondermülls aus dem EU-MS nach S beauftragte das Chemieunternehmen C die deutsche See-AG, die über entsprechend ausgerüstete Spezialfrachtschiffe verfügt. Ein Schiff der See-AG nahm den Sondermüll im Hafen H des EU-MS auf und transportierte ihn nach Afrika, nach S. Dort jedoch verboten die Behörden überraschend die Entladung des Schiffes, da sie schwere Umweltschäden befürchteten. Das Schiff der See-AG nahm daraufhin wieder Kurs auf den in öffentlicher Hand befindlichen Hafen H des EU-MS, erhielt jedoch schon unterwegs einen Funkspruch der Hafenbehörden, der besagte, dass dem Schiff das Einlaufen in den Hafen verweigert werden würde. Das Chemieunternehmen C hatte auf Antrag erklärt, es habe mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun. Gleichwohl ging das Schiff der See-AG etwa einen Kilometer vor der Hafeneinfahrt vor Anker, wurde jedoch nach einigen Tagen von den Hafenbehörden aufgefordert, den Ankerplatz wieder zu verlassen. Die Geschäftsleitung der See-AG besteht jedoch darauf, die Fracht zu löschen, d.h. den Sondermüll nach H in EU-MS zurücktransportieren zu dürfen, damit der Müll im Hafen abgeladen und das Schiff gereinigt werden kann. Sie begründet dies damit, dass gemäß Art. 191 II 2 AEUV Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung, also hier im EU-MS, zu bekämpfen sind. Frage: Gesetzt den Fall, dass der Sondermüll keine Ware und die Warenverkehrsfreiheit nicht einschlägig ist, wurde durch die Verweigerung des Rücktransportes die Dienstleistungsfreiheit verletzt? Bestimmen Sie bitte bei der Prüfung auch die Art der Dienstleistungsfreiheit. Bearbeitervermerk: Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 die der Rat gemäß Art. 100 II AEUV erlassen hat (Seekabotage), erklärt in Art. 1 I den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen MS und zwischen MS und Drittstaaten für anwendbar. Die Prüfung der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ist anhand der Vorschriften des AEUV vorzunehmen. Aufgabe 2 Welche sind die Begriffsmerkmale der Beihilfe im Sinne des Unionsrechts? Was ist der Market Economy Investor/Creditor Test?
2 2 Klausur Europarecht Wintersemester 2017/2018: Aufgabenstellung und Lösungsskizze Aufgabe 1 Das im Mitgliedstaat EU-MS der Europäischen Union ansässige Chemieunternehmen C wollte eine Ladung Sondermüll entsorgen, der wegen seines hochgiftigen Gehaltes (Dioxin) nicht auf einer normalen Deponie gelagert werden darf. Eine entsprechende Sondermülldeponie ist in EU-MS nicht vorhanden. Aus diesem Grunde schloss das Unternehmen C mit dem im afrikanischen Staat S ansässigen Entsorgungsunternehmen E einen Vertrag, demzufolge E sich verpflichtete, den Sondermüll auf einer von ihm betriebenen Deponie in S endzulagern. Mit dem Transport des Sondermülls aus dem EU-MS nach S beauftragte das Chemieunternehmen C die deutsche See-AG, die über entsprechend ausgerüstete Spezialfrachtschiffe verfügt. Ein Schiff der See-AG nahm den Sondermüll im Hafen H des EU-MS auf und transportierte ihn nach Afrika, nach S. Dort jedoch verboten die Behörden überraschend die Entladung des Schiffes, da sie schwere Umweltschäden befürchteten. Das Schiff der See-AG nahm daraufhin wieder Kurs auf den in öffentlicher Hand befindlichen Hafen H des EU-MS, erhielt jedoch schon unterwegs einen Funkspruch der Hafenbehörden, der besagte, dass dem Schiff das Einlaufen in den Hafen verweigert werden würde. Das Chemieunternehmen C hatte auf Antrag erklärt, es habe mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun. Gleichwohl ging das Schiff der See-AG etwa einen Kilometer vor der Hafeneinfahrt vor Anker, wurde jedoch nach einigen Tagen von den Hafenbehörden aufgefordert, den Ankerplatz wieder zu verlassen. Die Geschäftsleitung der See-AG besteht jedoch darauf, die Fracht zu löschen, d.h. den Sondermüll nach H in EU-MS zurücktransportieren zu dürfen, damit der Müll im Hafen abgeladen und das Schiff gereinigt werden kann. Sie begründet dies damit, dass gemäß Art. 191 II 2 AEUV Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung, also hier im Mitgliedstaat EU- MS, zu bekämpfen sind. Gesetzt den Fall, dass der Sondermüll keine Ware und die Warenverkehrsfreiheit nicht einschlägig ist, wurde durch die Verweigerung des Rücktransportes die Dienstleistungsfreiheit verletzt? Bestimmen Sie bitte bei der Prüfung auch die Art der Dienstleistungsfreiheit. Bearbeitervermerk: Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 die der Rat gemäß Art. 100 II AEUV erlassen hat (Seekabotage), erklärt in Art. 1 I den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen MS und zwischen MS und Drittstaaten für anwendbar. Die Prüfung der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ist anhand der Vorschriften des AEUV vorzunehmen. Aufgabe 1, Lösungsskizze (22 Punkte) Dienstleistungsfreiheit A. Anwendungsbereich I. Ob die DLF überhaupt anwendbar ist, ist in mehrfacher Hinsicht fraglich: Spezielle Vorschriften des Unionsrechts sind nach dem Bearbeitervermerk nicht anzuwenden. Demnach steht hier eine unionsrechtliche Regelung der Anwendung des AEUV nicht entgegen.
3 3 Im Hinblick auf das allg. Diskriminierungsverbot ist die DLF lex specialis (vgl. insbes. Art 57 III AEUV). Gemäß Art. 57 AEUV sind gegenüber Art. 56 AEUV die speziellen Freiheiten WVF, KVF, PVF vorrangig. Die speziellen Grundfreiheiten sind hier allerdings nicht einschlägig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Sondermüll keine Ware ist und somit die WVF nicht zur Anwendung kommt. Problematisch ist die DLF im Seeschifffahrtsverkehr. Der von der See- AG angestrebte Entlade- und Reinigungsvorgang ( Fracht löschen ) steht in unmittelbarer Beziehung zur Beförderung auf See und ist somit dem Bereich des Seeschifffahrtsverkehrs zuzurechnen. Damit kommt Art. 58 I AEUV zur Anwendung. Dieser schließt grundsätzlich eine Anwendbarkeit der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr aus und verweist auf die Art. 90 ff. (Titel über den Verkehr). Gemäß Art. 100 II AEUV hat der Rat die Verordnung Nr. 3577/92 erlassen. In Art. 1 I dieser Verordnung wird der Grundsatz des freien DLF in der Seeschifffahrt zwischen MS und zwischen MS und Drittstaaten für anwendbar erklärt (vgl. den entsprechenden Hinweis im Bearbeitervermerk). Folglich unterfällt auch der mit dem Schifffahrtsverkehr verknüpfte Entladevorgang sowie der Reinigungsvorgang dem freien Dienstleistungsverkehr i. S. d. AEUV. Art. 56 ff. AEUV kommen somit zur Anwendung. II. Sachlicher Anwendungsbereich Dienstleistung Dienstleistung und grenzüberschreitende Erbringung Dienstleistung: eine entgeltliche und zeitlich beschränkte Tätigkeit, die grenzüberschreitend ist. Die See-AG will im Hafen des EU-MS ichre Fracht löschen lassen. Der von der See-AG nachgefragte Entlade- und Reinigungsvorgang ist eine zeitlich beschränkte, im Regelfall gegen Entgelt erbrachte Leistung, zu deren Entgegennahme der Frachter als Vermögensobjekt der See- AG in den Hafen des EU-MS einlaufen soll. Eine Dienstleistung im Sinne des AEUV ist mithin gegeben. Art der Dienstleistungsfreiheit: Die See-AG kann nur dann die aktive DLF für sich in Anspruch nehmen, wenn sie im EU-MS eine Leistung gegen Entgelt anbieten will. Ihr Frachter soll aber nur den Sondermüll nach EU-MS zurücktransportieren, damit dieser dort abgeladen und das Schiff gereinigt werden kann. Die See-AG will also selbst keine entgeltliche Leistung erbringen, sondern eine solche vielmehr nachfragen. Ein Fall der aktiven DLF liegt damit nicht vor. Da die See-AG den Sondermüll im Hafen des EU-MS entladen lassen will, soll dort eine Dienstleistung in Anspruch genom-
4 4 men werden. Folglich kann sich die See-AG als potentieller Leistungsempfänger grundsätzlich auf die passive DLF des AEUV berufen. Dem steht auch nicht die Erklärung des Chemieunternehmens C entgegen, dass es mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun habe. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass die See-AG keine entsprechende Dienstleistung entgegennehmen kann oder will. Der AEUV schützt nämlich auch die potentielle Wahlfreiheit von Dienstleistungsnehmern und gewährt damit auch das Recht, sich in einem anderen MS nach neuen Dienstleistungserbringern umzusehen. Der See-AG ist deshalb auch gestattet, die Grenze nach dem EU-MS zu überschreiten, um dort eine Dienstleistung in Form des Entladens und Reinigens nachzufragen. Keine Anwendbarkeit auf Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62 i.v.m. 51 I AEUV) Die DLF findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem MS dauerhaft oder zeitweise mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Dadurch könnte die Anwendung der Vorschriften über die DLF ausgeschlossen sein, wenn man davon ausgeht, dass bei dem hier angestrebten Entladungs- und Reinigungsvorgang in einem in öffentlicher Hand befindlichen Hafen die zuständigen Hafenbehörden und damit öffentliche Organe tätig werden. Zweck von Art. 62 i.v.m. 51 I AEUV ist es jedoch nur, Angehörige anderer MS nicht an der Ausübung hoheitlicher Gewalt teilhaben zu lassen. Die See-AG will in EU-MS selbst keine Tätigkeit vornehmen, sondern nur eine solche entgegennehmen, so dass die Ausübung öffentlicher Gewalt einer Anwendung der DLF-Vorschriften im hiesigen Fall nicht entgegensteht. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der DLF- Vorschriften aufgrund von Art. 62 i.v.m. 51 I AEUV ist somit nicht gegeben. III. Persönlicher Anwendungsbereich Nach Art. 62 AEUV finden Art AEUV auch auf die DLF Anwendung. Art. 54 AEUV stellt juristische Personen den natürlichen Personen gleich. Hier geht es um eine deutsche juristische Person. Die Vorschriften des AEUV über die DLF finden damit auch auf diese Anwendung. B. Beeinträchtigung Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (offene, versteckte); Grundsatz der Inländergleichbehandlung Nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung ist jede direkte, indirekte bzw. verschleierte Diskriminierung aus Gründen der Staatsan-
5 5 gehörigkeit verboten. Demnach darf ein EU-Ausländer nicht schlechter als sein inländischer Konkurrent behandelt werden. Bei der Maßnahme der Hafenbehörden handelt es sich um einen Einzelakt, der nur die See- AG betrifft und nicht an deren deutsche Staatsangehörigkeit anknüpft. Folglich wirkt er nichtdiskriminierend; ein Schiff des EU-MS wäre seitens der Behörden vielmehr genauso behandelt worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Inländergleichbehandlung liegt damit nicht vor. Allgemeines Beschränkungsverbot (nichtdiskriminierende Beschränkung) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet wird. Die DLF enthält auch ein allgemeines Beschränkungsverbot, das durch das mitgliedstaatliche Rücktransportverbot des Sondermülls betroffen ist. Hierdurch wird die Ausübung der DLF behindert. Damit liegt im vorliegenden Fall ein Eingriff in die DLF vor. C. Rechtfertigung I. Rechtfertigungsgrund 1. Rechtfertigung einer DLF-Beschränkung aufgrund von Art. 62 i.v.m. 52 I AEUV Art. 62 i.v.m. 52 I AEUV gestattet es den MS, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen, und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Lassen sich aus Gründen der öff. Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sogar (diskriminierende) Sonderregelungen nach dem Wortlaut der Vorschrift rechtfertigen, dann erst recht auch allgemeine (nichtdiskriminierende) Beschränkungen. Zu beachten ist aber, dass der Ausnahmetatbestand äußerst eng auszulegen ist. Erforderlich ist nicht nur, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit besteht, sondern auch, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wird. Aufgrund des Dioxingehaltes des Sondermülls an Bord des Frachters ist fraglos von einer tatsächlichen und hinreichenden schweren Gefährdung auszugehen. Ob durch den Rücktransport des Mülls nach EU-MS auch ein Grundinteresse der Gesellschaft betroffen ist, erscheint fraglich, denn der von dem Frachter geladene Sondermüll stammt von dem EU-MS und dem dortigen Chemieunternehmen C. Ist es folglich möglich, im EU-MS Müll zu produzieren, der aufgrund seines Dioxingehaltes auf einer normalen Deponie nicht gelagert werden kann, kann durch die Einfuhr solchen Mülls schwerlich ein Grundinteresse der Gesellschaft des EU-MS be-
6 6 troffen sein. Schließlich wurde die Produktion des Mülls in dieser Gesellschaft gerade erst ermöglicht. (Mit entsprechender Begründung ist eine andere Bewertung vertretbar. Der Begriff des Grundinteresses der Gesellschaft muss nicht explizit erwähnt werden, solange die Bearbeiter darauf hinweisen, dass die Begriffe des Art. 52 I AEUV dem EuGH zufolge eng auszulegen sind.) Folglich greift Art. 62 i.v.m. 52 I AEUV im Falle der See-AG nicht als Rechtfertigung für die Beschränkung der DLF ein. 2. Anwendung der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses Es ist umstritten, ob die von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Rechtfertigungsgründe (zwingende Gründe) auch für Diskriminierungen heranzuziehen sind, da der EuGH dies nur in einzelnen Fällen tut. Auf die Entscheidung des Streits kommt es hier nicht an, da eine nichtdiskriminierende Beschränkung vorliegt, bei der in ständiger Rechtsprechung eine Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse möglich ist. Belange des Umweltschutzes Das Einlaufverbot der Hafenbehörden könnte durch Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, da Umweltschutzregeln als ungeschriebener Rechtfertigungsgrund anerkannt sind. Der EuGH hat festgestellt, dass diejenigen Maßnahmen vom Beschränkungsverbot wieder ausgenommen werden, die notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden und mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, das den Erfordernissen zunächst des freien Warenverkehrs und nunmehr aller Grundfreiheiten vorgeht, obwohl der freie Warenverkehr bzw. die Grundfreiheit eine der Grundlagen der Union darstellt (Entwicklung in Urteilen: Dassonville, Cassis de Dijon). Als im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist für den Bereich des Warenverkehrs vom EuGH eben auch der Umweltschutz ausdrücklich anerkannt. Für eine Heranziehung der Cassis-Rechtsprechung auf die DLF spricht die weitgehend parallele Interpretation dieser beiden Freiheiten. Es ist mittlerweile davon auszugehen, dass die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe für Eingriffe in alle Grundfreiheiten anerkannt sind. Die Hafenbehörden können sich folglich zur Rechtfertigung des Einlaufverbotes auf Belange des Umweltschutzes berufen. II. Verhältnismäßigkeit Die Beschränkungsmaßnahme muss zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und erforderlich sein. Dem Dioxin enthalten-
7 7 den Sondermüll an Bord des Frachters werden gefährliche Eigenschaften zugeschrieben, die es nicht ermöglichen, ihn auf einer normalen Deponie zu lagern. Somit geht eine nicht unerhebliche Umweltbeeinträchtigung von dem Sondermüll aus. Zwar entspricht es gemäß Art. 191 II 2 AEUV den Grundsätzen der Umweltpolitik der Union Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, Abfälle also prinzipiell dort zu entsorgen, wo sie entstehen. Jedoch können mangels Sondermülldeponie dioxinhaltige Abfälle im EU-MS nicht endgelagert werden. Um diese Abfälle vom Territorium des EU-MS fernzuhalten, ist es somit notwendig, dem Frachter das Einlaufen in den Hafen H zu untersagen, so dass die Erforderlichkeit hier beachtet wird. Die Beschränkung der DLF der See-AG ist damit verhältnismäßig und gerechtfertigt. D. Ergebnis Eine Verletzung der durch den AEUV garantierten DLF liegt nicht vor. (Mit entsprechender Begründung ist ein anderes Ergebnis vertretbar.)
8 8 Aufgabe 2 Welche sind die Begriffsmerkmale der Beihilfe im Sinne des Unionsrechts? Was ist der Market Economy Investor/Creditor Test? Aufgabe 2, Lösungsskizze (4 Punkte) Rechtsgrundlage ist Art. 107 I AEUV. Begriffsmerkmale sind: - Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils. Beihilfe ist demzufolge jeder geldwerte Vorteil, der ohne angemessene Gegenleistung gewährt wird. Market Economy Investor/Creditor Test: Hätte ein vernünftiger bzw. marktwirtschaftlich handelnder privater Investor genauso gehandelt? - Staatliche Maßnahme oder Inanspruchnahme staatlicher Mittel. - Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität). - (Drohende) Verfälschung des Wettbewerbs. - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.
9 9 Notenskala Note Abstufungen Beschreibung 1,0 24,7-26,0 Punkte 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 1,3 23,4-24,6 Punkte 2 = gut 3 = befriedigend 1,7 22,1-23,3 Punkte eine Leistung, die erheblich über den 2,0 durchschnittlichen Anforderungen liegt 20,8-22,0 Punkte 2,3 19,5-20,7 Punkte 2,7 18,5-19,4 Punkte eine Leistung, die durchschnittlichen 3,0 16,9-18,4 Punkte Anforderungen entspricht 3,3 15,6-16,8 Punkte 4 = ausreichend 4,0 den Anforderungen genügt 11,7-13,6 3,7 eine Leistung, die trotz Mängel noch 13,7-15,5 Punkte Punkte 5 = nicht ausreichend 5,0 eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Note Prozent Gesamtpunktzahl : 26 1 = sehr gut ab 90 % (der Punkte) 23,4 Punkte 2 = gut ab 75 % (der Punkte) 19,5 Punkte 3 = befriedigend ab 60 % (der Punkte) 15,6 Punkte 4 = ausreichend ab 45 % (der Punkte) 11,7 Punkte
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