Lernen im Dialog. Öffentliches Recht

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1 Lernen im Dialog Öffentliches Recht Verfassungsrecht, Europarecht, Allg. Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht mit Grundlagen des öffentlichen Wirtschaftsrechts von Prof. Dr. Jörg-Dieter Oberrath 5. Auflage Verlag Franz Vahlen München 2015 Verlag Franz Vahlen im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 2. Kapitel. Überblick über das europäische Wirtschaftsrecht Einzelheiten zu diesen Aufgaben und den dafür zur Verfügung stehenden Instrumenten enthält das Statut des ESZB. 412 Ausführende Organe sind das Direktorium der EZB und der EZB-Rat, in dem neben den Mitgliedern des Direktoriums die Präsidenten der nationalen Zentralbanken vertreten sind (vgl. Art. 283 AEUV) sowie der erweiterte Rat (vgl. Art. 141 I AEUV). Die EZB selber hat die Aufgabe bzw. das Recht, Banknoten auszugeben (Art. 128 AEUV) und kann nach Art. 132 AEUV Rechtsakte erlassen. 518 Zusammenfassend ergibt sich die in Übersicht 31 dargestellte Konstruktion. Übersicht 31: Die Träger der Geld- und Währungspolitik 519 Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) Mitglieder des Direktoriums EZB Direktorium EZB-Rat 6 Mitglieder Präsidenten Erweiterter Rat Europäische Zentralbank (EZB) Nationale Zentralbanken Ausgabe von Banknoten Festlegung/Führung der Geldpolitik Durchführung von Devisengeschäften Verwalten der Währungsreserven Förderung des Funktionierens der Zahlungssysteme 4. Die Handelspolitik der Union Die Handelspolitik betrifft im Wesentlichen die Wirtschaftsbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft bzw. ihrer Mitgliedstaaten nach außen. Aus Art. 206 AEUV ergibt sich die Verpflichtung auf eine gemeinsame Handelspolitik. Art. 207 AEUV präzisiert dies durch die Festlegung von Grundsätzen für die gemeinsame Handelspolitik. Neben der Aufstellung eines gemeinsamen Zolltarifs obliegen auch der Abschluss von Handels- und Zollabkommen mit Nicht-EU-Staaten, die Ausfuhrpolitik oder handelspolitische Schutzmaßnahmen (Art. 215 AEUV) allein der Union. 413 So Vgl. auch Schäfer EuropaR 266 ff. 413 Einzelheiten bei Streinz EuropaR 9 Rn. 1226; s. auch Schwan, Einführung in das Europäische Außenwirtschaftsrecht, JA 2003,

3 3. Teil. Die Bundesrepublik Deutschland als Teil der EU ist die EU Mitglied der World Trade Organisation (WTO). 414 Außerdem ist sie allein befugt Embargo- oder Anti-Dumping-Maßnahmen gegen Drittstaaten zu treffen Die handelspolitische Kompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt sich daher weitgehend auf die Fälle, in denen sich aufgrund einer Entscheidung der Kommission oder einer unionsrechtlichen Rechtsvorschrift eine entsprechende Befugnis ergibt. Damit wird das nationale Außenwirtschaftsrecht in weiten Bereichen vom Unionsrecht bestimmt bzw. überlagert. II. Die Wirtschaftsgrundrechte des Unionsrechts Das Unionsrecht enthält seit dem Vertrag von Lissabon einen geschriebenen Grundrechtskatalog, da die am in Nizza erstmals verkündete und 2007 überarbeitete Charta der Grundrechte der EU (GRCh) 416 nach Art. 6 I EUV für alle Mitgliedstaaten außer England und Polen rechtsverbindlich geworden ist. Auch vorher bestand aber stets Einigkeit, dass das Unionsrecht Grundrechte des Einzelnen garantiert. Abgeleitet wurden diese daraus, dass in allen Mitgliedstaaten Grundrechte bestehen und damit die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze zum primären Unionsrecht gehören. Durch Art. 6 III EUV werden diese Grundrechte jetzt ausdrücklich Bestandteil des Unionsrecht. Entsprechendes gilt für die Grundrechte, die von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet werden. Auf die unionsrechtlichen Grundrechte berufen können sich EU-Bürger oder Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten ihren Sitz haben. Gemessen an den EU-Grundrechten werden in erster Linie Maßnahmen der Unionsorgane. Beispiel: Die Kommission verhängt gegen zwei Unternehmen aus Italien und Frankreich eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kartellverbot. Die Unternehmen können sich gegenüber dem Bußgeldbescheid auf die europäischen Grundrechte berufen. Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen sich nur ausnahmsweise an den EU-Grundrechten messen lassen. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Maßnahme dem Vollzug von EU-Recht dient, was sich aus Art. 51 GRCh ergibt. Wann das der Fall ist, ist zwischen EuGH und BVerfG umstritten. Zuletzt entschied der EuGH, dass es schon ausreiche, wenn es für den zu beurteilenden Sachverhalt umsetzungsbedürftige Richtlinien der EU gebe. 417 Für die wirtschaftliche Betätigung sind nach dem Vorgesagten und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des EuGH vor allem folgende Grundrechte, die auch in der Grundrechtscharta enthalten sind, relevant: Vereinigungsfreiheit(Art. 12 GRCh) Berufsfreiheit (Art. 15 GRCh) Unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh) Eigentum (Art. 17 GRCh) Gleichheitsgrundsatz (Art. 20 GRCh) 414 Vgl. dazu Hakenberg EuropaR Rn. 468 ff. 415 Ausführlich Hakenberg EuropaR Rn. 473 ff. 416 Diese ist in den gängigen Textsammlungen zum EU-Recht abgedruckt; zum Inhalt vgl. Tettinger, Die Charta der Grundrechte der EU, NJW 2001, EuGH NJW 2013, 1415; allg. dazu Streinz EuropaR 10 Rn

4 2. Kapitel. Überblick über das europäische Wirtschaftsrecht Die Schutzbereiche dieser Grundrechte decken sich dabei weitgehend mit denen der entsprechenden Grundrechte des GG. 418 Eingriffe in die Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Regelung beruht und die Erreichung von dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Union bezweckt (vgl. auch Art. 52 I 1 GRCh). Bei der entsprechenden Prüfung sind auch allgemeine rechtsstaatliche Gebote, wie zb das Verhältnismäßigkeitsprinzip (so auch Art. 52 I 2 GRCh), zu beachten Beispiel: Die Kartell-VO, die die Tätigkeit von Unternehmern einschränkt, verletzt die Berufsfreiheit nicht. Sie dient einem legitimen Zweck, nämlich der Erhaltung des Wettbewerbs im Wirtschaftsraum der europäischen Union und ihre Instrumente sind geeignet, erforderlich und angemessen, da sie den Unternehmen genügend Freiraum lassen und nur in Missbrauchsfällen die unternehmerische Tätigkeit beschränken. III. Die Grundfreiheiten Die Grundfreiheiten, dh die Garantie des freien Verkehrs von Waren, Arbeits- und Dienstleistungen sowie des Kapitals, sind die Grundpfeiler des Europäischen Binnenmarktes. Die Grundfreiheiten des EGV sind unmittelbar geltendes Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten. Sie schützen den Einzelnen vor Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die die grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung beschränken. Anders als die gerade besprochenen unionsrechtlichen Grundrechte betreffen die Grundfreiheiten damit nicht das Verhältnis Bürger-EU, sondern die Beziehung Bürger- Mitgliedstaaten. Darüber hinaus kann ihnen auch in der Rechtsbeziehung zwischen einzelnen privaten Rechtssubjekten Bedeutung zukommen. Diese unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten wird im Folgenden bei der Behandlung der einzelnen Grundfreiheiten vertieft werden. Nicht zur Anwendung kommen die Grundfreiheiten, wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine spezielle Regelung in einem Rechtsakt der EU besteht. So bestehen im Bereich der Personenfreiheiten (Freizügigkeit, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) zahlreiche Richtlinien zur Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften. Diese schreiben zb für Ärzte, Architekten etc. die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen vor. Soweit dieser eine bestimmte mitgliedstaatlichen Vorschrift entgegensteht, ergibt sich deren Verstoß gegen Unionsrecht bereits aus dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift, nicht erst aus der Verletzung der entsprechenden Grundfreiheit. Die Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme eine Grundfreiheit verletzt, kann grundsätzlich in folgenden Schritten erfolgen, 420 die dem Prüfungsablauf bei der Grundrechtsprüfung 421 entsprechen: Grundfreiheit durch vorrangige Sonderregel verdrängt? Anwendungsbereich der Grundfreiheit betroffen? 418 Einzelheiten s. Kingreen, Die Gemeinschaftsgrundrechte, JuS 2000, 857; Oppermann/Classen/ Nettesheim EuropaR 6 Rn. 26 ff.; Pache/Rösch, Die neue Grundrechtsordnung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, EuR 2009, 769; Rengeling, Die wirtschaftsbezogenen Grundrechte der Europäischen Grundrechtscharta, DVBl. 2004, Vgl. auch Schmidt/Vollmöller ÖffWirtschaftsR 1 Rn. 28 ff., die auch ein Prüfungsschema anbieten. 420 Ähnlich Streinz EuropaR 11 Rn. 789 ff. 421 Rn

5 3. Teil. Die Bundesrepublik Deutschland als Teil der EU Eingriff in die Grundfreiheit? Eingriff in die Grundfreiheit ausnahmsweise zugelassen (Rechtfertigung)? Einen ersten Überblick über den Inhalt der Grundfreiheiten gibt Ihnen die Übersicht Übersicht 32: Die Grundfreiheiten Freiheit des Warenverkehrs Keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung Keine Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung Freizügigkeit Niederlassungsfreiheit Schutz von Arbeitnehmern vor Diskriminierung und Beschränkung bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat Schutz vor Diskriminierung und Beschränkung bei selbstständiger Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungsfreiheit Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs Schutz vor Diskriminierung und Beschränkung bei Dienstleistungen in oder für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats Keine Beschränkungen des Geld- und Zahlungsverkehrs Ergänzt werden die Grundfreiheiten durch das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV. Danach dürfen die Mitgliedstaaten niemanden aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminieren. 422 Art. 18 AEUV kommt allerdings nur zum Tragen, soweit sich die Pflicht zur Gleichbehandlung eines EU-Bürgers mit einem Inländer nicht schon aus den Grundfreiheiten ergibt. 423 Neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot enthält der EGV mit Art. 157 AEUV noch eine spezielle Regelung, die die unterschiedliche Entlohnung von Männern und Frauen verbietet. Diese Bestimmung enthält unmittelbar geltendes Recht 422 Zum Problem inwieweit daraus folgt, dass die Deutschengrundrechte des GG auch auf EU-Bürger anzuwenden sind Rn Detterbeck ÖffR Rn ff. 142

6 2. Kapitel. Überblick über das europäische Wirtschaftsrecht und gilt auch gegenüber privaten Arbeitgebern. Art. 157 AEUV wird ergänzt durch die Gleichbehandlungsrichtlinie Das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung Der freie Verkehr von Waren wird zunächst durch das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung (Art. 28, 30 AEUV) geschützt. Waren sind alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und deswegen Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. 425 Neben der Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und der Anwendung gleicher Zollvorschriften ist das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung das 3. Element der durch Art. 28 AEUV vorgegebenen und seit 1968 realisierten Zollunion. Das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung richtet sich gegen entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Es entfaltet keine Drittwirkung, dh es gilt nur gegenüber staatlichen Maßnahmen und nicht im Verhältnis der Bürger untereinander. Zölle sind Zahlungspflichten, die sich aufgrund eines Zolltarifs ergeben und wegen des Grenzübertritts erhoben werden. Das Verbot der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen spielt in der Praxis wegen Art. 30 AEUV keine Rolle mehr. Abgaben gleicher Wirkung sind einseitig auferlegte finanzielle Belastungen wegen des Grenzübertritts von Waren. 426 Erfasst sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, alle Zahlungspflichten, die ein Mitgliedstaat wegen des Grenzübertrittes erhebt und die keinen Zoll darstellen. Abzugrenzen sind solche Abgaben gleicher Wirkung von der Erhebung von Abgaben isv Art. 110 AEUV. 427 Solche liegen vor, wenn die Zahlung an den Staat andere Gründe hat als den Grenzübertritt. Gemeint sind damit insbesondere die nationalen Steuern, aber auch produktbezogene Abgaben. Die Kompetenz zu deren Erhebung bleibt unberührt, soweit sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die in- und ausländische Produkte nach denselben Maßstäben erfasst Beispiel: Abgaben gleicher Wirkung sind damit zb Gebühren für eine Gesundheitskontrolle an der Grenze, Verwaltungsgebühren für die Erfassung von Waren oder Gebühren für die Lagerung von Waren an der Grenze; keine Abgaben gleicher Wirkung, sondern an Art. 110 AEUV zu messen, sind dagegen nationale Steuern, wie zb die Mehrwertsteuer oder eine Ökosteuer, soweit sie keine Diskriminierung ausländischer Waren beinhalten. Der AEUV enthält für die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung keinen Rechtfertigungsgrund. Der EuGH lässt Abgaben gleicher Wirkung zum einen dann zu, wenn die Zahlungspflicht ein angemessenes Entgelt für Dienste ist, die dem Importeur/Exporteur tatsächlich geleistet werden Beispiel: Möglich wäre daher, einem Importeur Gebühren für die Benutzung an der Grenze bereitgehaltener Lagerräume aufzuerlegen. Zum anderen ist die Erhebung solcher Abgaben zulässig, die zwar durch einen Mitgliedstaat bei Grenzübertritt erfolgt, deren Grundlage sich aber im Unionsrecht RL 76/207, ABl L 39, EuGH Slg. 1968, 633 ff. 426 EuGH EuZW 1990, Ausführlich zur Abgrenzung Streinz EuropaR 11 Rn. 860 ff. 428 EuGH Slg. 1969, 193 ff. 143

7 3. Teil. Die Bundesrepublik Deutschland als Teil der EU findet. Hierunter fallen insbesondere Gebühren für Kontrollen, die das Unionsrecht für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren verlangt. 540 Beispiel: Nach der EG-Richtlinie 81/389 muss bei der Ein- oder Durchfuhr lebender Tiere eine tierärztliche Kontrolle stattfinden. Diese Kosten kann der betreffende Mitgliedstaat durch die Erhebung einer entsprechenden Gebühr vom Importeur verlangen. 2. Das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Art a) Anwendungsbereich Art. 34, 35 AEUV (bitte lesen!) betreffen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung von Waren. Waren sind, wie schon ausgeführt, alle körperlichen Gegenstände, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. b) Umfang der Gewährleistung/Eingriffe Die Art. 34, 35 AEUV enthalten das Verbot für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren Kontingente einzuführen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch andere Maßnahmen zu beschränken. In der Praxis finden sich in erster Linie Einfuhrbeschränkungen durch andere Maßnahmen als Mengenbegrenzungen. Darauf sollen sich die folgenden Ausführungen daher beschränken. Können Sie sich vorstellen, was eine Maßnahme gleicher Wirkung isv Art. 34 AEUV (bitte erneut lesen) ist? Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der EuGH hat durch zwei grundlegende Entscheidungen festgelegt, was Maßnahmen gleicher Wirkung sind. aa) Nach der sog. Dassonville-Formel liegt eine Maßnahme gleicher Wirkung bei jeder Regelung eines Mitgliedstaates vor, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 429 Damit hat der EuGH den Schutzbereich des Art. 34 AEUV zunächst sehr weit gefasst und damit alle Maßnahmen unter die Warenfreiheit gefasst, die dem Importeur von Waren bestimmte Handlungen etc. vorschreiben, damit er seine Waren vertreiben kann. Wichtig ist dabei, dass eine Maßnahme gleicher Wirkung danach nicht nur bei Regelungen vorliegt, die nur für ausländische Waren gelten (sog. diskriminierende Maßnahmen), sondern auch für Vorgaben, die sowohl inländische als auch ausländische Waren betreffen (sog. unterschiedslos geltende Maßnahmen). 430 Beispiele: Maßnahmen gleicher Wirkung sind die Festlegung eines Mindestalkoholgehalts für die Bezeichnung Likör, 431 die Beschränkung der Zutaten für Bier, 432 das Verbot Waren außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu verkaufen, das Verbot, im Fernsehen für Alkohol zu werben oder das Verbot, eine Warenverpackung so zu gestalten, dass der Verbraucher falsche Vorstellungen über die Menge des Inhalts bekommen kann. 433 bb) Mit seiner Entscheidung im Fall Keck 434 hat der EuGH den Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung enger gefasst. Danach sind keine Maßnahmen gleicher 429 EuGH NJW 1975, 515 Dassonville. 430 S. auch Hobe EuropaR 15 Rn EuGH NJW 1979, 1766 Cassis de Dijon. 432 EuGH Slg. 1987, 1193 ff. Biergesetz Griechenland. 433 EuGH Slg. 1995, 1923 Mars. 434 EuGH NJW 1994, 121 f. Keck. 144

8 2. Kapitel. Überblick über das europäische Wirtschaftsrecht Wirkung solche mitgliedstaatlichen Regelungen, die bloße Verkaufsmodalitäten darstellen, inländische und ausländische Waren in gleicher Weise belasten und den Marktzugang ausländischer Waren nicht besonders erschweren. Beispiel: Im Fall Keck ging es darum, dass eine französische Regelung die Weiterveräußerung von Waren unter dem Einstandspreis verboten hat. Ein niederländischer Importeur hatte diese Regelung missachtet und war mit einem Bußgeld belegt worden. Der EuGH hat eine Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch das entsprechende Verbot verneint, da dieses nur den Absatz der Ware betreffe, für in- und ausländische Waren in gleicher Weise gelte und auch nicht dazu führe, dass dem ausländischen Marktteilnehmer der Zugang unzumutbar erschwert wird. Damit fallen nur noch solche Regelungen unter Art. 34 AEUV, die produktbezogen sind, dh die den Importeur zwingen, sein Produkt gegenüber dem Verkauf im Heimatland zu verändern oder die zwar nicht produktbezogen sind, aber den Importeur diskriminieren Beispiele: Das Verbot, eine Verpackung zu verwenden, die den Verbraucher über den Umfang des Inhalts zu täuschen vermag, fällt unter Art. 34 AEUV, weil sie den Importeur zur Veränderung seines Produkts zwingt. 436 Demgegenüber berühren das Verbot, im Fernsehen für Alkohol zu werben, oder die Vorschriften eines deutschen Ladenschlussgesetzes den Schutzbereich Art. 34 AEUV nicht, weil der Importeur an seiner Ware nichts verändern muss und die Maßnahmen inländische und ausländische Anbieter gleichermaßen treffen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Regelung nur ausländische Waren betrifft. Beispiel: Art. 34 AEUV wäre daher berührt, wenn eine Regelung vorschriebe, dass ein bestimmtes Heilmittel nur dann apothekenpflichtig ist, wenn es aus einem anderen Mitgliedstaat stammt. Zwar geht es auch hier wieder um eine bloße Verkaufsmodalität (Ort des Absatzes); aber diese betrifft nur die ausländische Ware, sodass der grenzüberschreitende Handel behindert wird. Schließlich ist Art. 34 AEUV auch tangiert, wenn eine nationale Reglung zwar sowohl für inländische und ausländische Waren gilt, für Letztere aber eine besonders nachteilige Wirkung hat. Beispiel: Art. 34 AEUV ist daher berührt, wenn ein Staat den Handel mit Arzneimitteln über das Internet verbietet. Zwar stellt das Verbot eine bloße Verkaufsmodalität (Ort des Absatzes) dar und betrifft inländische und ausländische Ware gleichermaßen. Da der Internetvertrieb für den ausländischen Anbieter ein besonders wichtiges Mittel ist, um Zugang zum inländischen Markt zu erlangen, wird sein Marktzugang aber in besonderer Weise erschwert. 437 Grundsätzlich gilt Art. 34 AEUV nur bei staatlichen Maßnahmen. Maßnahmen Dritter werden daher nicht erfasst. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Maßnahmen Dritter, die den Grenzüberschritt behindern, wie zb die Blockade einer Transitstraße, vom Staat nicht unterbunden werden. 438 c) Die Rechtfertigung von Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit Auch Art. 34 AEUV gilt nicht schrankenlos. Zulässig sind nach allgemeiner Meinung solche Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit, die unter Art. 36 AEUV fallen oder durch die sog. Cassis-Rechtsprechung des EuGH abgedeckt sind Ebenso Schmidt/Vollmöller ÖffWirtschaftsR 1 Rn Vgl. EuGH Slg. 1995, 1923 Mars. 437 EuG NJW 2004, 134 Doc Morris. 438 EuGH Slg. 2003, 5659 Schmidberger; EuGH EuZW 2012, 797; s. dazu auch Koch, Brenner- Blockade durch Private Kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, EuZW 2003,

9 3. Teil. Die Bundesrepublik Deutschland als Teil der EU 551 aa) Die Cassis-Rechtsprechung des EuGH Die Cassis-Rechtsprechung betrifft von vornherein nur unterschiedslos wirkende Maßnahmen. Das sind solche Maßnahmen, die gleichermaßen für in- und ausländische Waren gelten, in denen also keine einseitige Belastung der ausländischen Ware (Diskriminierung) liegt. Die Cassis-Rechtsprechung besagt, dass Beschränkungen, die gleichermaßen für in- und ausländische Waren gelten, zulässig sind, wenn sie aufgrund zwingender Erfordernisse des Gemeinwohls des jeweiligen Mitgliedstaates notwendig sind. 439 Als solche zwingenden Erfordernisse hat der EuGH in seiner Rechtsprechung den Verbraucherschutz, 440 die Lauterkeit des Handelsverkehrs, die wirksame steuerliche Kontrolle und den Umweltschutz 441 anerkannt. Den Gesundheitsschutz erkennt der EuGH im Gegensatz zu seiner Cassis-Entscheidung heute nicht mehr an, da dieser bereits im Rahmen von Art. 36 AEUV zu Reglementierungen des Warenverkehrs legitimiere. 442 Beschränkungen des Warenverkehrs, die sich auf ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses stützen lassen, müssen zusätzlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, dh für den angestrebten Zweck geeignet sein, das mildeste Mittel darstellen und den Betroffenen nicht unangemessen belasten Dem Italiener I wird von einer deutschen Behörde verboten, seinen Wein in Bocksbeutelflaschen einzuführen. Begründet wird dies mit dem deutschen Weingesetz, das vorschreibt, dass sog. Bocksbeutelflaschen nur für Wein aus dem deutschen Anbaugebiet Franken verwendet werden dürfen. Könnte sich die Bundesrepublik zur Rechtfertigung der Maßnahme auf die Cassis-Rechtsprechung des EuGH berufen? Nein. Zwar könnte man den Verbraucherschutz als zwingendes Erfordernis für die Regelung heranziehen, jedoch erweist sich das Vertriebsverbot für Nichtfrankenwein in Bocksbeutelflaschen als unverhältnismäßig, weil der Zweck Verbraucherschutz sich auch durch eine mildere Maßnahme, insbesondere eine entsprechende Etikettierungspflicht, erreichen ließe. Im Ergebnis lässt die Cassis-Rechtsprechung Beschränkungen der Warenfreiheit also dann zu, wenn die Beschränkung in- und ausländische Ware gleichermaßen betrifft, durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses des betreffenden Mitgliedstaates gedeckt ist und die Beschränkung verhältnismäßig ist. Dogmatisch kann die Cassis-Rechtsprechung des EuGH als Tatbestandsbegrenzung im Sinne einer weiteren Einschränkung der Dassonville-Formel, als immanente Schranke oder als Rechtfertigungsgrund aufgefasst werden. 444 Bedeutung hat die unterschiedliche Einordnung zb für den Klausuraufbau. Dort kann die Cassis-Rechtsprechung schon beim Schutzbereich, als zusätzlicher Prüfungspunkt oder erst bei der Rechtfertigung behandelt werden. 439 EuGH Slg. 1979, 64 ff. (= NJW 1979, 1766). 440 EuGH Slg. 1988, EuGH Slg. 1988, EuGH Slg. 1991, Näher Hobe EuropaR 15 Rn Vgl. Arndt/Fischer EuropaR 192 f.; Hobe EuropaR 15 Rn

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