c) Grundrechte im EU-Recht
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- Carl Ursler
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1 c) Grundrechte im EU-Recht Grundrechte zur Verwirklichung des Demokratieprinzips Gleichheitsrechte Wirtschaftliche Grundrechte, insb. die sog. Grundfreiheiten des EGV Freiheit des Warenverkehrs (Art EGV) Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art EGV) Niederlassungsfreiheit (Art EGV) Dienstleistungsfreiheit (Art EGV) Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art EGV) vgl. Schweitzer/Hummer,, Rdnr. 787 ff. Vgl. auch die nachfolgende Übersicht Grundrechte im. 35
2 Grundrechte im (einschließlich GR-Schranken sowie GR-Schranken-Schranken ) - kein umfassender Grundrechtskatalog - Grundrechte aus Gemeinschaftsverträgen allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Rspr. des EuGH) Diskriminierungsverbot (z.b. allgemein: Art. 13 (6 a.f.) EGV; speziell: Art. 30, 34 (36, 40 a.f.) Abs. 3 EGV Freiheit des Warenverkehrs: Art. 23 (9 a.f.) ff. EGV Freiheit des Personenverkehrs: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 39 (48 a.f.) ff. EGV; Niederlassungsfreiheit, Art. 43 (52 a.f.) ff. EGV Freiheit des Dienstleistungsverkehrs: Art. 49 (59 a.f.) ff. EGV Freiheit des Kapitalverkehrs: Art. 56 (67 a.f.) ff. EGV Freiheit des Zahlungsverkehrs: Art. 56 (73b a.f.) Abs. 2 EGV Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses (z.b. Art. 47 Abs. 2 und 4 a.f. EGKSV) Vereinigungsfreiheit: Art. 137 Abs. 1 (118 Abs. 1 a.f.) EGV Lohngleichheit von Mann und Frau: Art. 141 (119 a.f.) EGV Rechte aus der Unionsbürgerschaft: Art. 17 (8 a.f.) ff. EGV: Mobilitäts- und Aufenthaltsrecht, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplom. und konsul. Schutzrechte, Petitionsrecht, Beschwerderecht an Bürgerbeauftragten) Verhältnismäßigkeitsprinzip Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Schutz wohlerworbener Rechte Rechtssicherheit Schutz des guten Glaubens rechtliches Gehör ne bis in idem Gleichbehandlung Untersuchungsgrundsatz Recht auf Akteneinsicht Vertraulichkeit der Rechtsberatung Grundsätze für Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten Grundrechte der Person gem. den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und aus völkerrechtlichen Menschenrechtsverträgen, insbes. EMRK, vgl. Art. 6 Abs. 2 (Art. F Abs. 2 a.f.) EUV Geltung der GR-Begrenzungen, die durch die dem allgemeinen Wohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind Privatsphäre Familienleben Amtsgeheimnis Unverletzlichkeit der Wohnung Gleichheitssatz Diskriminierungsverbot Religionsfreiheit Vereinigungsfreiheit Berufsfreiheit (einschließlich freier Zugang zur Beschäftigung und freie wirtschaftliche Betätigung) Eigentumsschutz Meinungs- und Veröffentlichungsfreiheit Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und fairen Prozess Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen 36
3 d) Insb. soziale Grundrechte in Europa. Entwicklungslinien Europäische Menschenrechtskonvention v mit Protokollen (z.b. Nr. 6, betr. die Abschaffung der Todesstrafe, v ) - Konvention der Mitglieder des s - zahlreiche Abwehrrechte, Art. 2 18, auch in den ergänzenden Bestimmungen der Protokolle Europäische Sozialcharta v (Turin) - Konvention der Mitglieder des Europarates - Ziel:... die Ausübung sozialer Rechte (muss) sichergestellt sein... ;... die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze (soll) gewährleistet (werden)... Beispiele: Art. 1 Recht auf Arbeit Art. 3 Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Art. 11 Recht auf Schutz der Gesundheit Art. 12 Recht auf soziale Sicherheit Art. 15 Recht der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung Art. 16 Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz Art. 17 Recht der Mütter und Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz - keine rechtliche Verbindlichkeit, nur politisches Programm zur Umsetzung der Ziele im Kapitel der Sozialpolitik des EU-Vertrages Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (mit Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit) v Konvention der Mitgliedstaaten des s - Ziel: Schaffung einer Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit, deren Stand über den Mindestnormen des Internationalen Übereinkommens Nr. 102 und über den Mindestnomen der Sozialen Sicherheit liegt - in Deutschland umgesetzt durch G v (BGBl. II, S. 909), vgl. auch BGBl. II 2001, S. 973 Bekanntmachung über den Geltungsbereich... in der Tschechischen Republik 37
4 - Vorschriften über Ärztliche Betreuung (Teil II, Art. 7 12) Krankengeld (Teil III, Art ) Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Teil IV, Art ) Leistungen bei Alter (Teil V, Art ) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Teil VI, Art ) Familienleistungen (Teil VII, Art ) Leistungen bei Mutterschaft (Teil VIII, Art ) Leistungen bei Invalidität (Teil IX, Art ) Leistungen an Hinterbliebene (Teil X, Art ) Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten - v Beschluss des Europäischen Parlaments - Bezugnahme auf u.a. Entwurf Art. 4 Abs. 3, Art. 7 EU-V Beitritt der EG zur EMRK Gemeinsame Erklärung zum Schutz der Grundrechte Grundsätze der Mitgliedstaaten Rechtsprechung des EuGH Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Europäische Sozialcharta und ihr Zusatzprotokoll - auch soziale Grundrechte Art. 13 Arbeitsbedingungen Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und zur Gewährleistung eines Arbeitsentgelts, das ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht Art. 15 Sozialer Schutz Recht auf Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Gesundheitszustandes Recht auf soziale Sicherheit für Arbeitnehmer, Selbständige, Familienangehörige Art. 16 Recht auf Bildung 38
5 Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer - zunächst von 11 EG-Mitgliedstaaten (nicht: England) als Abkommen über die Sozialpolitik (ASP, Maastricht, 1991) beschlossen - weitgehende Übernahme durch den Amsterdamer Vertrag mit Eingliederung in den Text des EGV - Beschluss des Europäischen Rates - heterogene Liste von politischen Forderungen und Verpflichtungen Abwehrrechte und Schutzrechte z.b. Harmonisierung von Aufenthaltsbedingungen und Familienzusammenführung (Schutzanspruch, in Nr. 1 3) Recht auf angemessene Bezahlung, ausreichenden Pfändungsschutz, unentgeltliche Vermittlungsdienste (Nr. 4 6) Recht auf angemessenen sozialen Schutz und Sozialhilfe (Nr. 10; Leistungsrecht, echtes soziales Grundrecht) Garantie eines Mindesteinkommens und des sozialen Schutzes älterer Menschen (Nr. 24, 25) Charta der Grundrechte der Europäischen Union v. 2. Oktober 2001 Proklamation auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza (am ) durch den EurRat sowie durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Gliederung Kapitel I Würde des Menschen, körperliche Unversehrtheit, Verbot von Folter und Menschenhandel Art. 1 5 Kapitel II Freiheiten, Sicherheit Art. 6 19, z.b. Art. 14 Recht auf Bildung, unentgeltlicher Pflichtschulunterricht Kapitel III Gleichheit Art , z.b. Art. 24 Anspruch von Kindern auf Schutz und Fürsorge Art. 25 Recht älterer Menschen auf würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Art. 26 Anspruch von Behinderten auf Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 39
6 Kapitel IV Solidarität Art , z.b. Art. 29 Recht auf unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst Art. 31 gerechte und angemessene (gesunde, sichere, würdige) Arbeitsbedingungen, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Jahresurlaub Art. 34 Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit Art. 35 Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung Art. 37 Umweltschutz Art. 38 Verbraucherschutz Art. 39 Aktives und passives Wahlrecht (EU-Parlament) Art. 41 Recht auf eine gute Verwaltung (seitens der EU) Kapitel V Bürgerrechte Art , z.b. Kapital VI Justizielle Rechte Art Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen Art , z.b. Art. 52 Tragweite der garantierten Rechte (Gesetzesvorbehalt, Achtung des Wesensgehalts, Verhältnismäßigkeitsgradsatz) Art. 54 Verbot des Rechtsmissbrauchs Diese Charta der Grundrechte ist als Teil II ( Die Charta der Grundrechte der Union ) Titel I ( Würde des Menschen ) und Titel II ( Freiheiten ) insgesamt Art. II-1 bis Art. II-54 in den Vertrag über eine Verfassung für Europa ü- bernommen worden (s. S. 15). 40
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