Europäisches Verwaltungsrecht

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1 Dr. Sebastian Unger Europäisches Verwaltungsrecht Sommersemester April 2014 (Teil 2) Einheit 2: (übergreifende) Grundlagen Teil 1: Überblick über die Rechtsquellen Teil 2: wichtige Rechtsquellen im Detail Unionsgrundrechte im Allgemeinen insbesondere: Art. 41 bis 44 GRCh und Art. 47 GRCh Entschließung des Parlaments vom betreffend ein Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union Teil 3: allgemeine Grundsätze und Strukturprinzipien 2 1

2 Teil 1: Überblick über die Rechtsquellen Primäres Unionsrecht EUV und AEUV (Vertrag von Lissabon vom ) Exkurs: Vertrag von Lissabon insbesondere Beseitigung der Tempelstruktur und Integration der Säulen Protokolle und Anhänge der Verträge (Art. 51 EUV) Beispiel: Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (vormals: Art. 3 I lit. g EG) allg. Rechtsgrundsätze (Art. 6 III EUV und Art. 340 II AEUV) Beispiele: rechtsstaatlich gebotene Garantien des Verwaltungsverfahrens; Unionsgrundrechte Art. 6 I EUV i.v.m. Grundrechtecharta vom Teil 1: (Fortsetzung 1) Sekundäres Unionsrecht = von Organen der Union in Ausübung der ihr übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse nach Maßgabe der im Vertrag niedergelegten Verfahren erzeugtes Recht Ausgangspunkt: Art. 288 I AEUV Verordnungen (Art. 288 II AEUV) = allgemeine Geltung, in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltend Richtlinien (Art. 288 III AEUV) = für Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ziels verbindlich, Wahl der Form und der Mittel ist frei wählbar 4 2

3 Teil 1: (Fortsetzung 2) Exkurs: unmittelbare Wirkung von Richtlinien? Voraussetzungen inhaltliche Bestimmtheit und Unbedingtheit Verstoß gegen Umsetzungsverpflichtung (Frist) Fallgruppen vertikale unmittelbare Wirkung umgekehrt vertikale unmittelbare Wirkung? nicht zu Lasten des Einzelnen horizontale unmittelbare Wirkung? nicht zu Lasten Privater aber: Kompensation durch Staatshaftung möglich 5 Teil 1: (Fortsetzung 3) Beschlüsse (Art. 288 IV AEUV) = Regelung eines Einzelfalls mit verbindlicher Wirkung Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 V AEUV) Mitteilungen, Bekanntmachungen, Leitlinien und andere Verwaltungsvorschriften = insbesondere einheitliche Rechtsanwendungsregeln für die Verwaltungstätigkeit der Kommission (Selbstbindung, aber grundsätzlich keine Bindung der Mitgliedstaaten durch entsprechende Vorschriften) 6 3

4 Teil 2: Wichtige Rechtsquellen im Detail 1. Grundrechte Status der Grundrechte in der Union Art. 6 III EUV: allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Art. 6 I EUV: Grundrechtecharta inkorporiert Adressaten der Grundrechte Art. 51 I GRCh: für die Organe und Einrichtungen der Union [ ] und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. 7 Teil 2: (Fortsetzung 1) Problem: Reichweite der mitgliedstaatlichen Bindung? Warum problematisch? unitarisierende Wirkung der Grundrechte Fallgruppen: Beschränkung von Grundfreiheiten (Rs. ERT) Vollzug von Verordnungen und Richtlinien auch im nicht determinierten Bereich einer Richtlinie? Rs. Akerberg Fransson: in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, parallele Anwendbarkeit unionaler und nationaler Grundrechte BVerfG v (Antiterrrordatei) 8 4

5 Teil 2: (Fortsetzung 2) Struktur der Grundrechte Schutzbereich: Unterscheidung der einzelnen Grundrechte von Menschen, Unionsbürgern und Personen Eingriff: weiter Eingriffsbegriff Rechtfertigung nach Art. 52 Abs. 1 GRCh: Jede Einschränkung der Ausübung [ ] muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. 9 Teil 2: (Fortsetzung 3) 2. Art. 41 bis 44 GRCh und Art. 47 GRCh a) Art. 41 GRCh: Recht auf eine gute Verwaltung Grundsatz: Anspruch auf unparteiische und gerechte Behandlung der eigenen Angelegenheiten durch Unionsorgane und -einrichtungen in angemessener Frist Bestandteile Recht, vor nachteiliger Maßnahme gehört zu werden Recht auf Zugang zu einen selbst betreffenden Akten Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen Anspruch auf bei Amtsausübung verursachten Schaden Recht auf Verwendung jeder Vertragssprache 10 5

6 Teil 2: (Fortsetzung 4) Reichweite anders als nach Art. 51 I GRCh bewusst Anwendung auf Organe und Einrichtungen der Union beschränkt dennoch zugleich Nukleus eines entstehenden gemeineuropäischen Verwaltungsrechts b) Art. 42 GRCh: Recht auf Zugang zu Dokumenten c) Art. 43 GRCh: Der Bürgerbeauftragte (Ombudsmann) d) Art. 44 GRCh: Petitionsrecht e) Art. 47 GRCh: Recht auf effektiven Rechtsschutz 11 Teil 2: (Fortsetzung 5) 3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union Ausgangspunkt: Das Ziel der Verordnung sollte darin bestehen, durch eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung auf der Grundlage eines europäischen Verwaltungsverfahrensrechts das Recht auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten. Rechtsgrundlage: Art. 298 II AEUV 12 6

7 Teil 2: (Fortsetzung 6) Reichweite: Die Verordnung sollte für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union ( die Unionsverwaltung ) in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit gelten. Daher ist ihr Geltungsbereich auf die direkte Verwaltung zu beschränken. [umstritten, ob Regelung der indirekten Verwaltung mit Art. 291 I und Art. 298 II AEUV zu vereinbaren wäre] Themen: angesprochen werden drei große Bereiche Empfehlung 3: allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts (siehe dazu noch unten) 13 Teil 2: (Fortsetzung 7) Empfehlung 4: Fassung von Verwaltungsentscheidungen = Verwaltungsverfahrensrecht im engeren Sinne Einleitung des Verwaltungsverfahrens Eingangsbestätigung ( Schweigen der Verwaltung ) Unparteilichkeit von Verwaltungsentscheidungen (Ausschluss- und Befangenheitsvorschriften) Recht auf Anhörung Recht auf Zugang zu den eigenen Akten Fristen für Verwaltungsentscheidungen Form von Verwaltungsentscheidungen Begründungspflicht Zustellung von Verwaltungsentscheidungen Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen Empfehlung 5: Überprüfung und Berichtigung eigener Entscheidungen 14 7

8 Teil 3: Grundsätze und Strukturprinzipien 1. Demokratie: Art. 2 S. 1 und Art. 9 ff. EUV Konzept der dualen Legitimation (Art. 10 II EUV) demokratische Legitimation der Kommission? demokratische Legitimation der Agenturen? 2. Rechtsstaat: insbesondere Art. 2 S. 1EUV formelles und materielles Rechtsstaatsverständnis Grundsatz des Vertrauensschutzes Rückwirkungsverbot Bestimmtheitsgrundsatz Rechtsschutzgarantie 3. Unionsrechtsordnung Anwendungsvorrang des Unionsrechts unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts Exkurs: VO (EG) Nr. 1/2003 im Kartellrecht (siehe oben) 15 Teil 3: (Fortsetzung 1) 4. allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts Anhaltspunkte in Entschließung des Europäischen Parlaments vom mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit = Die Unionsverwaltung handelt in Einklang mit den Rechtsvorschriften und unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen und Verfahren. Die Verwaltungsbefugnisse beruhen auf einer rechtlichen Grundlage, mit der ihr Inhalt in Einklang steht. 16 8

9 Teil 3: (Fortsetzung 2) Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung = Die Unionsverwaltung enthält sich jeder ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Personen in vergleichbaren Situationen werden auf gleiche Weise behandelt. Unterschiede in der Behandlung können nur durch objektive Merkmale des betreffenden Falls gerechtfertigt werden. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit = Entscheidungen, die die Rechte und Interessen von Personen berühren, werden von der Unionsverwaltung nur bei bestehender Erforderlichkeit und nur in dem zum Erreichen des verfolgten Ziels angemessenen Maße getroffen. 17 Teil 3: (Fortsetzung 3) Grundsatz der Unparteilichkeit = Die Unionsverwaltung handelt unparteiisch und unabhängig. Sie enthält sich jeder willkürlichen Handlung, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung aus welchen Gründen auch immer. Grundsatz des einheitlichen Handelns und der legitimen Erwartungen (auch: Grundsatz des Vertrauensschutzes) = Die Unionsverwaltung achtet auf eine kohärente Verwaltungspraxis und wendet die gängigen Verwaltungsverfahren an, die öffentlich zu machen sind. Liegen in Einzelfällen berechtigte Gründe für das Abweichen von den gängigen Verwaltungsverfahren vor, ist eine stichhaltige Begründung für die Abweichungen zu geben. Die legitimen und begründeten Erwartungen von Personen aufgrund früherer Vorgehensweisen der Unionsverwaltung werden berücksichtigt. 18 9

10 Teil 3: (Fortsetzung 4) Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre = Die Unionsverwaltung unterlässt die Verarbeitung personenbezogener Daten für unrechtmäßige Zwecke und die Weitergabe solcher Daten an unbefugte Dritte. Grundsatz der Billigkeit = Dieser Grundsatz ist als ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung zu beachten, das für die Schaffung eines Klimas des Vertrauens und der Vorhersehbarkeit in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Verwaltung unverzichtbar ist. 19 Teil 3: (Fortsetzung 5) Grundsatz der Transparenz = Die Unionsverwaltung ist offen. Sie dokumentiert die Verwaltungsverfahren und führt angemessene Verzeichnisse über ihren Posteingang und -ausgang, die ihnen zugestellten Dokumente, getroffene Entscheidungen und ergriffene Maßnahmen. Alle Beiträge von beratenden Gremien und Interessenträgern sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen allgemeinen Grundsätzen und Beschränkungen behandelt. Grundsatz der Effizienz und Dienstleistung = Das Handeln der Unionsverwaltung wird von den Kriterien der Effizienz und des öffentlichen Dienstes bestimmt

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