Europarecht. VII (2). Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts
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- Gitta Hausler
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1 Europarecht VII (2). Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts
2 Übersicht 1. Begriffe 2. Begrenzte Einzelermächtigung 3. Subsidiarität 4. Verhältnismäßigkeit 5. Unionsrecht als Verfassung 2
3 1. Begriffe Zuständigkeitsaufteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten Je mehr Zuständigkeiten der EU zukommen (oder ihr reklamiert werden), desto wichtiger ist die Abgrenzung Ersteinschätzung: EU Gegenvorstellung: MS(en) Entscheidung: EuGH Was ist davon zu erwarten? 3
4 1. Begriffe Zuständigkeiten: Art. 4 Abs. 1 EUV: Alle der Union nicht in den Verträgen übertragene Zuständigkeiten verbleiben gemäß Art. 5 bei den Mitgliedstaaten 1. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung > Kompetenzabgrenzung 2. Subsidiarität und 3. Verhältnismäßigkeit >> Kompetenzausübung 4
5 Übersicht 1. Begriff und Auslegung 2. Begrenzte Einzelermächtigung 3. Subsidiarität 4. Verhältnismäßigkeit 5. Unionsrecht als Verfassung 5
6 2. Begrenzte Einzelermächtigung Art. 5 Abs. 2 EUV (wie Art. 4 Abs. 1 EUV) 1 Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wir die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. 2 Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. 6
7 2. Begrenzte Einzelermächtigung. Art. 5 Abs. 1 EUV Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sog. Kann-Frage Mitgliedstaaten als Herren der Verträge Art. 4 I, 5 II 2 EUV Unionshandeln bei vertragl. Befugnis Art. 5 II 1 EUV Basis im Vertrag, Art. 2 VI AEUV nicht in den Art. 2 ff. AEUV Art. 352 AEUV Finale Struktur Ggf. Kompetenzkonflikt entweder vertikal oder horizontal Rechtsfolge Ausschließliche Komp. Art. 2 I, 3 AEUV alleinige Unionsbef. Ausnahmen Ermächtigung Durchführung Geteilte Kompetenz Art. 2 II, 4 AEUV gemeinsame Komp. Unionssperrwirkung Art. 4 II ja, sonst nein Aufleben nat. Komp. Förderkompetenz Art. 2 V f., 6 AEUV füllt nat. Handeln an keine Verdrängung Harmonisierungsverbot Vorrang Rahmenkompetenz Art. 2 III, 5 AEUV Rahmen zur nationalen Selbstregulierung Verfahrens- /Zielvorgabe kein Vorrang 7
8 Übersicht 1. Begriffe 2. Begrenzte Einzelermächtigung 3. Subsidiarität 4. Verhältnismäßigkeit 5. Unionsrecht als Verfassung 8
9 3. Subsidiarität Art. 5 Abs. 3 EUV: nicht in der ausschließlichen Zuständigkeit (vgl. Art. 3 AEUV, z.b. Zollunion, gemeinsame Handelspolitik ) >> Art. 4 AEUV weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Subsidiaritäten Protokoll (=Nr. 18: Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) 9
10 3. Subsidiarität Subsidiaritätsprinzip Subsidiaritätsprinzip ( Ob-Frage - Art. 5 III EUV) Keine ausschließliche Kompetenz Negativkriterium ( nicht ausreichend ) mehrere Mitgliedstaaten regelungsunfähig und Positivkriterium ( besser ) Unionsebene regelungsfähiger Bezugspunkt: Umfang / Wirkungen Justiziabilität: vorsichtige Evidenzkontrolle 10
11 3. Subsidiarität Subsidiarität und ihre Folgen: Selbst wenn die Union die Kompetenz hat (begr. Einzelermächtigung), heißt das noch nicht automatisch, dass sie die Kompetenz auch ausüben darf In der Praxis: schwer nachweisbar, dass ein Mitgliedstaat etwas ebenso gut oder besser kann als die EU Vermutung im Binnenmarkt : Eine allgemeine und EU-weite Regelung funktioniert besser als eine bloß mitgliedstaatliche. 11
12 3. Subsidiarität Prozedurale Absicherung im Subsidiaritäten-Protokoll Früher: Subsidiarität vor allem rhetorisch, ohne Möglichkeit der effektiven Kontrolle Vertreter der Bundesregierung im Rat > Bundesregierung vom BT gestützt >> keine Mehrheit zur kritischen Überprüfung vorhanden 12
13 3. Subsidiarität 1993: 1. Subsidiaritäten-Protokoll (große Anforderungen, mit nur geringer prozeduraler Komponenten) 2007: 2. Subsidiaritäten-Protokoll (geringere Anforderungen, aber verbesserte prozedurale Komponente) Zusätzlich: Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (Nr. 19 dtv-textbuch) 13
14 Übersicht 1. Begriffe 2. Begrenzte Einzelermächtigung 3. Subsidiarität 4. Verhältnismäßigkeit 5. Unionsrecht als Verfassung 14
15 4. Verhältnismäßigkeit Maßnahmen der Union dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen Ähnlich dem dt. Verhältnismäßigkeitsprinzip, aber nicht identisch Betroffen sind: Bindungswirkung einer Maßnahme Regelungsdichte Wahl im sekundären Unionsrecht 15
16 4. Verhältnismäßigkeit. Verhältnismäßigkeitsprinzip ( Wie-Frage - Art. 5 IV EUV) Bezugspunkt Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht Unionsbürger als Grundrechtsträger Form Mittelhierarchie Richtlinie vor Verordnung, Art. 296 I AEUV Fördermaßnahmen vor Reglementierungen Rahmenregeln vor Detailregeln Inhalt je nach autonomiebez. Eingriffsintensität Kontrolldichte vorsichtige Evidenzkontrolle 16
17 4. Verhältnismäßigkeit Ebenfalls Überprüfung nach Art. 263 AEUV i.v.m. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Vorsicht bei allzu einfacher Gleichsetzung mit mitgliedstaatlichem Recht EuGH: Lange Zeit: eher inaktiv Jüngst: Anzeichen einer Effektuierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (tofu-town.com) 17
18 Übersicht 1. Begriffe 2. Begrenzte Einzelermächtigung 3. Subsidiarität 4. Verhältnismäßigkeit 5. Unionsrecht als Verfassung 18
19 5. Inhalt der Marktfreiheiten EuGH (1986) Rs. Les Verts: EWG-Vertrag als Verfassungsurkunde der Gemeinschaft Verfassungsdiskussion in Zusammenhang mit der Finalität der EU =Worin liegt das endgültige Ziel des Integrationsprozesses immer engere Union >> offene Finalität Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004) >> Konventsmodell Verfassungsverbund (Schrifttum) und Staatenverbund (BVerfG) 19
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