Themenausarbeitung. im Rahmen der Lehrveranstaltung EU-Wirtschaft Lehrveranstaltungs-Nr.: Sommersemester 2009

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1 Themenausarbeitung im Rahmen der Lehrveranstaltung EU-Wirtschaft Lehrveranstaltungs-Nr.: Sommersemester 2009 Der freie Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt eingereicht bei Mag. Dr. Georg Tafner Institut für Wirtschaftspädagogik Karl-Franzens-Universität Graz eingereicht von Thomas Stockinger, Bakk.rer.soc.oec Graz, im Juni 2009

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...2 I. Inhaltliche Zusammenfassung Der Europäische Binnenmarkt Die Grundidee des Binnenmarktes Die vier Grundfreiheiten Der freie Warenverkehr Definition einer Ware Zölle und Abgaben gleicher Wirkung Quoten und Maßnahmen gleicher Wirkung Ausnahmen von der Grundfreiheit...8 Literaturverzeichnis...9 II. Arbeitsaufträge...10 III. Unterrichtsplanung Themenbegründung Lehrplanverteilungsplan Taxonomietabelle Unterrichtsdisposition Hilfsmittel (Folien)

3 Abkürzungsverzeichnis B bzw... beziehungsweise Bakk.rer.soc.oec.... Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften D dgl.... dergleichen Dr... Doktor E EG... Europäische Gemeinschaft EGKS... Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EU... Europäische Union EuGH... Europäischer Gerichtshof EWG... Europäische Wirtschaftsgemeinschaft G GD... Generaldirektion L LG... Lehrgespräch LV... Lehrvortrag M Mag... Magister P PA Partnerarbeit U URL... Uniform Resource Locator u.a.... unter anderem V vgl.... vergleiche 2

4 1 Der Europäische Binnenmarkt I. Inhaltliche Zusammenfassung Es handelt sich bei der vorliegenden Themenausarbeitung um die ganzheitliche Vorbereitung einer Unterrichtsstunde, welche nicht nur die Vermittlung neuen Wissens, sondern auch die aktive Auseinandersetzung mit dem neuen Stoff zum Ziel hat. Deshalb folgen nach dieser inhaltlichen Zusammenfassung zum Thema Warenverkehrsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt entsprechende Arbeitsaufträge und eine detaillierte Planung. 1 Der Europäische Binnenmarkt Der europäische Binnenmarkt ist der freie Markt der Europäischen Union, der durch die vier Grundfreiheiten (Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital) und eine starke Wettbewerbspolitik entstanden ist. (Tafner 2009, 143) Der gemeinsame, freie Markt aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat bereits eine lange Entstehungsgeschichte hinter sich und wird bis heute noch weiterentwickelt. Schon seit der Gründung der EGKS im Jahr 1951, vor allem aber seit dem Bestehen der EWG (Römische Verträge 1957) ist der gemeinsame Markt ein wirtschaftspolitischer Grundsatz und eine wichtige Zielsetzung in der europäischen Zusammenarbeit. Obwohl der Binnenmarkt bereits im Jahr 1993 endgültig verwirklicht werden konnte, legt die Kommission bis heute Strategien zur Schaffung langfristiger Rahmenbedingungen mit dem Ziel eines besseren Funktionierens des innereuropäischen Marktes fest. (vgl. GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 2009, Die Grundidee des Binnenmarktes Die Märkte der 27 EU-Mitgliedsstaaten unterscheiden sich trotz eines mittlerweile sehr umfassenden EU-Rechts immer noch erheblich, auch bezogen auf das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht. Mit ein Grund dafür ist die Tatsache, dass die EU die Identität ihrer Mitglieder achtet und somit eine einheitliche EU-europäische Kultur und Verwaltung nicht möglich bzw. erstrebenswert erscheinen. (vgl. Tafner 2004, 31) 3

5 1 Der Europäische Binnenmarkt Trotz allem besteht aber die Idee des Binnenmarktes darin, existierende Handelsbarrieren langfristig zu beseitigen und Vorschriften entsprechend zu vereinfachen, sodass Privatpersonen, Verbraucher und Unternehmen in der gesamten EU die vorhandenen Chancen optimal nutzen können, welche sich ihnen durch den direkten Zugang zu einem Markt mit 27 Staaten und 480 Millionen Menschen bieten. (vgl. GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 2009, Bei der Verwirklichung des Binnenmarktes kommt es aber nicht nur darauf an, die inneren Voraussetzungen zu schaffen (Innenwirkung). Um ein gutes Funktionieren zu gewährleisten, muss man die zugrundeliegenden Prinzipien auch im Rahmen der internationalen Beziehungen (Außenwirkung) berücksichtigen. Diese Notwendigkeit ist vor allem darin begründet, dass gerade in Zeiten der Globalisierung ein Binnenmarkt keines Falls autark, also unabhängig vom Rest der Welt, agieren und existieren kann. So sind viele europäische Unternehmen auch in Drittstaaten tätig und die meisten Binnenmarkt- Politiken haben auch eine internationale Dimension. (vgl. GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 2009, Die vier Grundfreiheiten Die in Artikel 14 EG-Vertrag aufgezählten Freiheiten, also feier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, sind wirtschaftspolitisch besonders bedeutsam, denn ohne ihre Umsetzung würde ein Markt für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gar nicht funktionieren. (Tafner 2009, 24) Die folgende Grafik verdeutlicht noch einmal die tragende Funktion der vier Freiheiten: Europäischer Binnenmarkt Freier Warenverkehr Freier Personenverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Freier Kapitalverkehr 4

6 Die sogenannten vier Grundfreiheiten stellen sozusagen die Eckpfeiler des Europäischen Binnenmarktes dar. Sie sind im Vertrag zur Gründung der EU festgeschrieben und bilden als solches die Grundlage für den gemeinsamen Markt. Konkret bedeutet das für Privatpersonen das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedsland zu wohnen, zu arbeiten oder zu studieren. Verbraucher profitieren vom zunehmenden Wettbewerb durch niedrigere Preise, eine größere Auswahl und stärkeren Verbraucherschutz. Als dritte Interessengruppe können schließlich Unternehmen im EU-Raum einfacher und günstiger, grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. (vgl. GD Binnen-markt und Dienstleistungen 2009, 2 Der freie Warenverkehr Der freie Warenverkehr ist die erste und wichtigste Grundfreiheit. Er sichert den ungehinderten Austausch von Gütern zwischen den Mitgliedsstaaten und berechtigt als rein sachbezogene Freiheit auch Personen aus Drittstaaten dazu, innerhalb der Zollunion grenzübergreifend Waren zu transportieren. (Frenz 2004, 209) Innerhalb der EU ist es den Mitgliedsländern verboten, Zölle oder Quoten einzuführen, welche den Warenverkehr beeinträchtigen könnten. Dabei stellt nicht die Beseitigung der Zollschranken, sondern vielmehr die Definition und Aufhebung von Abgaben / Maßnahmen gleicher Wirkung ein großes Problem dar. Hier musste der EuGH immer wieder in Einzelfällen entscheiden bzw. Definitionen formulieren und präzisieren. (Tafner 2004, 31) Freier Warenverkehr verboten sind Zölle Abgaben gleicher Wirkung Quoten Maßnahmen gleicher Wirkung 5

7 Unter einer Zollunion versteht man den Zusammenschluss mehrerer Staaten, die einen gemeinsamen Zolltarif Drittstaaten gegenüber einheben und untereinander keinen Zoll einheben. (Tafner 2004, 52) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 EG-Vertrag ist diese eben definierte Zollunion wiederum Grundlage der Gemeinschaft und erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch. Die Überwachung und Einhaltung des freien Warenverkehrs hängt in zweierlei Hinsicht sehr stark von Definitionen ab. Erstens kommt es darauf an, was man unter dem Begriff Ware versteht und zum zweiten müssen die jeweils verbotenen Behinderungen dieser Grundfreiheit, insbesondere die Abgaben/Maßnahmen gleicher Wirkung, eindeutig von erlaubten Tatbeständen abgegrenzt werden. 2.1 Definition einer Ware Sachlich gesehen umfassen die Zollunion und der daraus resultierende freie Warenverkehr alle Waren, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Fischer 2002, 721) Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag besagt außerdem, dass das Verbot von tarifären und nicht-tarifären Handelshindernissen nicht nur für Waren gilt, die in Mitgliedsländern hergestellt wurden, sondern auch für solche Waren, die zwar ursprünglich aus Drittländern stammen, sich jedoch innerhalb des Gemeinschaftsgebietes im freien Verkehr befinden. (vgl. Fischer 2002, 723) 2.2 Zölle und Abgaben gleicher Wirkung Im EG-Vertrag selbst findet sich weder eine konkrete Definition für den Begriff Zoll, noch für jenen der Abgaben (zoll)gleicher Wirkung. Im ersten Fall kann diese Versäumnis aufgrund einer relativ umfangreichen Aufzählung relativiert werden. So findet man im Vertrag u.a. Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle und Finanzzölle als explizit genannte Formen an. Anders verhält es sich bei Abgaben gleicher Wirkung, welche erst vom EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung und grundlegend definiert und in weiteren Fällen immer wieder präzisiert werden musste. (vgl. Fischer 2002, 727) 6

8 Eine auch noch so geringe den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Einhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 und 25 dar ( ). (Fischer 2002, 727) Es handelt sich bei Abgaben gleicher Wirkung also um so etwas wie einen Auffangtatbestand, welcher alle sonstigen Beschränkungen außerhalb des klassischen tarifären Systems abdecken und deren Verbot bewirken soll. 2.3 Quoten und Maßnahmen gleicher Wirkung (Einfuhr-)Quoten sind eine typische Form von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen. Der EuGH versteht darunter sämtliche Maßnahmen, die je nach den Umständen eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Ein-, Aus-, oder Durchfuhr von Waren bewirken. (Fischer 2002, 740) Wenn in einem Land eine Quotenbeschränkung besteht, dann müssen Importeure in der Regel um eine staatliche Einfuhrlizenz oder dgl. ansuchen, wobei die Anzahl solcher Lizenzen, wie auch die Menge der erfassten Güter begrenzt ist. (vgl. Fischer 2002, 740) Wie bereits im Kapitel 2.2 erwähnt gilt auch bei den Maßnahmen gleicher Wirkung die Problematik einer fehlenden Begriffsdefinition durch den EG-Vertrag. Diese musste vielmehr durch den EuGH erfolgen und somit gerichtlich geklärt werden. Besonders wichtig und bekannt ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Dassonville-Formel: Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. (Fischer 2002, 741) Diese sehr weite Auslegung von Maßnahmen gleicher Wirkung wird von einem anderen EuGH-Urteil, der Cassis de Dijon-Formel, einerseits verstärkt, gleichzeitig aber auch auf Grund der Zulässigkeit von besonderen Rechtfertigungen in gewisser Weise eingeschränkt. 7

9 Im Rahmen dieses Urteils wurde erstmals unterschieden, ob es sich um eine diskriminierende, oder eine unterschiedslos wirkende (also für inländische und ausländische Unternehmen gleichermaßen geltende) Maßnahme gleicher Wirkung handelt: Maßnahmen gleicher Wirkung diskriminierend unterschiedslos Die Cassis-Entscheidung stellt insofern eine konsequente Weiterführung der Dassonville-Formel dar, als nun, zusätzlich zu den eindeutig diskriminierenden Handelsregelungen, auch jene als Maßnahmen gleicher Wirkung eingestuft werden, die unterschiedslos für ausländische und inländische Produkte gelten. Von großer Bedeutung ist diese Unterscheidung aber auch deshalb, weil letztere Maßnahmen trotz ihrer beschränkenden Wirkung unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein können. (vgl. Fischer 2002, 742) 2.4 Ausnahmen von der Grundfreiheit Zulässige Ausnahmen von der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs sind dann gegeben, wenn eine nationale Regelung mit hemmender Wirkung notwendig ist, um den zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden. (Tafner 2002, 32) Umgekehrt formuliert: Soweit also keine zwingenden Erfordernisse vorliegen, muss ein in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Produkt Zugang zu den Märkten der anderen Mitgliedsstaaten haben. (vgl. Tafner 2002, 31) Zu diesen zwingenden Erfordernissen gehören gemäß der Cassis-Formel insbesondere jene einer wirksamen steuerlichen Kontrolle des Schutzes der öffentlichen Gesundheit der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. (vgl. Tafner 2002, 32) Wenn ein Mitgliedsstaat einen dieser Rechtfertigungsgründe heranzieht, muss aber noch überprüft werden, ob es sich um die verhältnismäßig effizienteste Regelung handelt. 8

10 Literaturverzeichnis FISCHER, Peter et al. (2002): Europarecht. Recht der EU/EG, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen, 4. Auflage, Wien: Linde Verlag FRENZ, Walter (2004): Handbuch Europarecht. Band 1 Europäische Grundfreiheiten, 1. Auflage, Berlin: Springer-Verlag. GENERALDIREKTION Binnenmarkt und Dienstleistungen (2009): Der EU Binnenmarkt, URL: [Stand: ]. TAFNER, Georg (2004): Grundlagen der europäischen Wirtschaft, In: Segmente Wirtschafts- und sozialgeographische Themenhefte, 2. Auflage, Wien: Ed. Hölzel. TAFNER, Georg (2009): Weltsichten 5, 1. Auflage, Wien: Ed. Hölzel. 9

11 II. Arbeitsaufträge Lernanlass 1: Aufgaben und Ziele der EU a) Lesen Sie den Artikel 2 des EG-Vertrages. b) Fassen Sie in eigenen Worten die Aufgaben der Europäischen Union zusammen. c) Welche dieser Ziele sind Ihrer Ansicht nach typisch wirtschaftspolitische Aufgaben, welche politische? d) Welche Aufgabe hat der Gemeinsame Markt in diesem Artikel? Lösung: 10

12 Lernanlass 2: Was ist der Binnenmarkt? a) Lesen Sie den Artikel 14 des EG-Vertrages. b) Wie wird der Binnenmarkt in diesem Artikel definiert? c) Geben Sie Beispiele, an denen man erkennt, wie der Binnenmarkt funktioniert. Lösung: 11

13 Lernanlass 3: Der freie Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt Lösen Sie das folgende Kreuzworträtsel, welches sich auf den Inhalt der letzten Unterrichtsstunde bezieht. 1. Werden von Staaten zur Rechtfertigung von Handelsbarrieren verwendet. 2. Sichert den ungehinderten Austausch von Gütern. 4. Maßnahmen gleicher Wirkung, die für alle Unternehmen gleichermaßen gelten sind (...) 6. Wurde im Jahr 1993 endgültig verwirklicht. 7. Sollen durch die Schaffung eines Binnenmarktes beseitigt werden. 8. Beauftragt mit der Schaffung langfristiger Rahmenbedingungen. 10. Wenn ein Land eine Quotenbeschränkung hat, dann benötigen Importeure eine (...) 13. Sie haben einen Geldwert und können daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein. 3. Berücksichtigung des Binnenmarktes in internationalen Beziehungen. 5. Bei Abgaben gleicher Wirkung handelt es sich um so etwas wie einen (...) 9. Eine Form von Abgaben, die in manchen Ländern beim Import von Waren fällig werden. 11. Zusammenschluss mehrer Staaten, wobei alle Grenzgebühren abgeschafft werden. 12. Profitieren vom zunehmenden Wettbewerb. 14. Stellen die Eckpfeiler des Europäischen Binnenmarktes dar. 15. Eine häufig argumentierte Form von zwingenden Erfordernissen EclipseCrossword.com 12

14 Lernanlass 4: Der Fall Cassis de Dijon Lesen Sie folgenden Auszug aus dem Urteil des EuGH vom und beantworten Sie anschließend die textbezogenen Fragen auf der nächsten Seite. 13

15 a) Wer klagt hier wen und warum? b) Welche Argumente brachte die deutsche Regierung vor? c) Was lässt sich dagegen vorbringen? d) Wie lautet das Urteil? e) Welche Bedeutung hat dieses Urteil für den Binnenmarkt? 14

16 Lernanlass 5: Vorbereitung einer Gruppendiskussion Fall: Die Besitzerin/der Besitzer einer Apotheke in Salzburg möchte Arzneimittel, per Online-Shop verkaufen. Dadurch erhofft sie/er sich Umsatzsteigerungen, weil auch Kunden und Kundinnen in Deutschland beliefert werden sollen. In Deutschland wäre zwar von Verbraucherseite her grundsätzlich ein Interesse an Online-Apotheken vorhanden, das Gesundheitsministerium lehnt eine solche Form des Arzneimittelverkaufes jedoch gänzlich ab und somit ist diese unabhängig von der Rezeptpflicht per Gesetz verboten. Bereiten Sie sich auf Basis des geschilderten Sachverhalts aus der Perspektive von vier verschiedenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf eine Gruppendiskussion vor. Welche Argumente könnten die jeweiligen Personen vorbringen? Apotheker(in) aus Österreich: Konsument(in) aus Deutschland: Deutsche(r) Gesundheitsminister(in): Apotheker(in) aus Deutschland: 15

17 1 Themenbegründung III. Unterrichtsplanung Zusätzlich zur inhaltlichen Ausarbeitung und der Gestaltung von Arbeitsaufträgen soll nun noch die vollständige Planung einer Unterrichtseinheit in Volkswirtschaftlehre zum Thema Warenverkehrsfreiheit dargestellt werden. Es handelt sich dabei um eine idealtypische Form der Planung, welche eine Begründung des Themas, die verfolgten Ziele, den detaillierten Ablauf der Stunde, sowie die benötigten Hilfsmittel (Overhead-Folien) umfasst. 1 Themenbegründung Der Themenbereich Binnenmarkt ist gemäß dem österreichischen Rahmenlehrplan für Handelsakademien im Fach Volkswirtschaftslehre (fünfter Jahrgang) vorgesehen. Wie genau man als Lehrer aber auf die einzelnen Grundfreiheiten eingeht, bleibt einem hinsichtlich der Vorschriften von Seiten der Makroebene selbst überlassen. Die Entstehung, aber auch die gegenwärtige Entwicklung der Europäischen Union ist ein sehr aktuelles und relevantes Thema, welches in der Öffentlichkeit immer wieder sehr kritisch diskutiert wird. Dabei wird aber häufig auf die positiven Aspekte (wie die Grundfreiheiten) vergessen, welche eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union bringt. Ich würde in diesem Zusammenhang besonders auf die Warenverkehrsfreiheit eingehen, weil sie wirtschaftlich gesehen mit Sicherheit die wichtigste und grundlegendste Freiheit darstellt. Wenn man Schülerinnen und Schüler zu Europäerinnen und Europäer erziehen möchte, dann ist es notwendig, ein grenzüberschreitendes Denken zu fördern und ihnen die Bedeutung von internationalen (Handels-)Beziehungen zu vermitteln. Dies lässt sich gerade anhand der vier Grundfreiheiten sehr gut bewerkstelligen, da hier sehr leicht ein persönlicher Bezug herstellen lässt und die Vorteile (aber auch Nachteile) klar erkennbar sind. Besonders gut eignet sich dieses Thema auch zur Bewusstseinsbildung bezüglich der unterschiedlichen Interessenskonflikte, welche sich in der EU ergeben und oft mit dem Ziel eines Kompromisses zu lösen sind. Ich würde hier eine Diskussionsrunde bezüglich der Rechtfertigung von Handelsbeschränkungen durchführen um so den Schülerinnen und Schülern einen Eindruck von der Komplexheit solcher Fragestellungen zu vermitteln. 16

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