Das System der Grundfreiheiten

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1 Das System der Grundfreiheiten 1. Der gemeinsame Binnenmarkt als Kern des Integrationsprojektes 1.1 Begriff: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EGV gewährleistet ist (Art. 3 und 4 sowie 26 AEUV). Warenverkehrsfreiheit, Art AEUV Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art AEUV) Dienstleistungsfreiheit, Art AEUV Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art AEUV Allgemeines Freizügigkeitsrecht 1.2. Motive und Instrumente wirtschaftspolitisches Motiv: bestmögliche Verteilung und Benutzung der Ressourcen mit sozialpolitischem Rahmen durch Art AEUV und Unionscharta der sozialen Grundrechte Die Hauptinstrumente der Union zur Verwirklichung des Binnenmarktes sind die Rechtsangleichung (Art. 115 AEUV), die gegenseitige Anerkennung (z. B. Art. 53 AEUV Anerkennung von nationalen Diplomen), der Gemeinsame Zolltarif (Art. 31 AEUV) und der Wettbewerbsschutz (Art. 6 AEUV). 1

2 1.3. Regelungsgegenstände der Grundfreiheiten Waren sind alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können. Erfasst werden Gemeinschaftswaren (Art. 28 Abs. 2 AEUV) und Waren aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten in freiem Verkehr befinden (Art. 29 AEUV). Ausnahmen: Agrarerzeugnisse (Art. 38 Abs. 2 AEUV i.v.m. Marktordnung), Kriegsmaterial (Art. 346 Abs. 1 AEUV) Personen: Arbeitnehmer i.s.d. Art. 45 AEUV sind Personen, die gegen Entgelt eine unselbständige, d.h. weisungsgebundene Tätigkeit ausüben. Die Niederlassungsfreiheit umfasst dagegen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen (vgl. Art. 49 Abs. 2 AEUV). Daneben tritt die allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger, die unabhängig von einer wirtschaftlichen Betätigung gewährt wird (Art. 21 AEUV). Dienstleistungen sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Es muss sich um selbständige Tätigkeiten handeln, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden (Art. 57 AEUV). Unter Kapital ist sowohl Sach- wie auch Geldkapital zu verstehen (z.b. Immobilien, Portfolioinvestitionen). Eine Zahlung ist die Erfüllung einer geldlichen Verbindlichkeit. Erfasst werden auch grenzüberschreitende Verbringungen von körperlichen Zahlungsmitteln und Überweisungen. 2

3 1.4. Einheitliche Charakteristika der Grundfreiheiten unmittelbare Anwendbarkeit der zentralen Vorschriften Entwicklung von Diskriminierungs- zu Beschränkungsverboten (effet utile) Vereinheitlichung der Rechtfertigungsstandards unter Einschluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Schutz primär vor mitgliedstaatlichen Maßnahmen, zunehmend aber auch vor Störungen durch Private (Fall Bosman ) leges speciales zum allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV 3

4 2.1 Zollunion, Art AEUV Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen und Finanzzöllen (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 AEUV): Zölle sind Abgaben, die als Zoll bezeichnet werden und bei der Ausfuhr oder Einfuhr vom Staat erhoben werden. Verbot von Abgaben gleicher Wirkung (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 AEUV): Eine Abgabe gleicher Wirkung ist jede noch so geringfügige finanzielle Belastung, die anläßlich des Grenzübertritts einer Ware anfällt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende Wirkung hat (EuGH). Abgaben gleicher Wirkung sind z.b. Statistikgebühren, Qualitätskontrollen. Gemeinsamer Zolltarif (GZT): Im Verkehr mit Drittstaaten gelten für das gemeinschaftliche Zollgebiet einheitliche Zollsätze. Die Zollunion ist keine bloße Freihandelszone. 4

5 2.2 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, Art. 34 und 35 AEUV Tatbestand Unter mengenmäßigen Beschränkungen sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die sich als eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen (EuGH). Bsp.: quantitative oder wertmäßige Kontingentierungen. Als Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten anzusehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (EuGH, Dassonville- Formel), Bsp.: Buy-Irish -Kampagne. Bei produktbezogenen Regelungen ist unerheblich, ob die Maßnahme nur den grenzüberschreitenden Handel betrifft oder unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Waren gilt (EuGH, Cassis de Dijon). Bsp.: Regelungen der Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Verpackung einer Ware. Dagegen fallen vertriebsbezogene Regelungen nicht unter das Verbot der Art AEUV, sofern sie den Absatz der inländischen und importierten Gemeinschaftswaren rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren (EuGH, Keck). Bsp.: Ladenöffnungszeiten, Werbeverbote. 5

6 2.2.2 Rechtfertigung Immanente Schranken der Art AEUV: Nationale Regelungen, die zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls dienen, sind gerechtfertigt (EuGH, Cassis de Dijon), Bsp.: steuerliche Kontrolle, Verbraucherschutz. Voraussetzungen: + keine gemeinschaftsrechtliche Regelung + unterschiedslose Behandlung inländischer und importierter Waren + Verhältnismäßigkeit Schranke des Art. 36 AEUV + Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes des Art. 36 S.1 AEUV (öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, öffentliche Sittlichkeit, Gesundheitsschutz, Schutz des nationalen Kulturguts, Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums). Voraussetzungen: + keine gemeinschaftsrechtliche Regelung + unterschiedslose Behandlung inländischer und importierter Waren + Verhältnismäßigkeit 6

7 3 Die Dienstleistungsfreiheit (Art AEUV) 3.1. Begünstigte selbständig erwerbstätige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als der Dienstleistungsempfänger (Art. 56 Abs. 1 AEUV), auch Gesellschaften (Art. 62 i.v.m. Art. 54 AEUV) Dienstleistungsempfänger 3.2. Begriff der Dienstleistung Dienstleistungen sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Es muss sich um selbständige Tätigkeiten handeln, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden (Art. 57 AEUV). Ausnahmen: Transportdienstleistungen (Art. 58 Abs. 1 i.v.m. Art AEUV) Finanzdienstleistungen (Art. 58 Abs. 2 i.v.m. Art AEUV) Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62 i.v.m. Art. 51 AEUV) 7

8 3.3. Ausprägungen der Dienstleistungsfreiheit aktive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat. Bsp.: Montagearbeit. passive Dienstleistungsfreiheit: Empfänger begibt sich über die Grenze zum Dienstleistungserbringer. Bsp.: Arztbesuch, Tourismus. Produktverkehrsfreiheit: Lediglich die Dienstleistung überschreitet die Grenze. Bsp.: Rundfunk Inhalt der Dienstleistungsfreiheit Diskriminierungsverbot, Inländergleichbehandlung (Art. 57 Abs. 3 AEUV) Beschränkungsverbot (Art. 56 Abs. 1 AEUV) für Maßnahmen, die formal die Inländergleichbehandlung wahren. Bsp.: Niederlassungserfordernis für Rechtsanwälte. Die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf ausländische Dienstleistungserbringer ist nur zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Rechtsfolge: Einreise- und Aufenthaltsrecht zum Zweck und für die Dauer der Dienstleistungserbringung. 8

9 3.5. Rechtfertigung von Eingriffen in die Dienstleistungsfreiheit Immanente Schranken anerkannter, nicht-wirtschaftlicher, zwingender Grund des Allgemeininteresses Bsp.: + Berufsregeln + Schutz des geistigen Eigentums + Arbeitnehmerschutz + Erhaltung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes + finanzielles Gleichgewicht der sozialen Sicherungssysteme + Funktionsfähigkeit der Rechtspflege keine gemeinschaftsrechtliche Regelung unterschiedslose Anwendung auf In- und Ausländer Verhältnismäßigkeit Ordre-public Beschränkung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 62 i.v.m. Art. 52 AEUV) 9

10 3.6. Sekundärrechtliche Regelungen Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung berufsqualifizierender Diplome Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2007/65) öffentliche Aufträge (RL 2004/ /18) Richtlinie 2004/38 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs Richtlinie zur Konkretisierung des Ordre-public-Vorbehalts des Art. 51 AEUV (RL 2004/38) 10

11 4. Die Niederlassungsfreiheit (Art AEUV) 4.1. Begünstigte Träger der Niederlassungsfreiheit sind selbständige natürliche und juristische Personen, die einen Erwerbszweck verfolgen. Natürliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen (Art. 49 Abs. 1 AEUV). Gesellschaften sind Träger der Niederlassungsfreiheit, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben (Art. 54 Abs. 1 AEUV) Begriff der Niederlassung Als Niederlassung gilt jede dauernde selbständige Tätigkeit zu Erwerbszwecken, die mittels einer festen Einrichtung vorgenommen wird. Neben der Hauptniederlassung werden gem. Art. 49 Abs. 2 AEUV geschützt: Zweigniederlassungen Tochtergesellschaften Agenturen Ausnahmen: Kapitalverkehr (Art. 49 Abs. 2, 63ff. AEUV) Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) 11

12 4.3. Inhalt der Niederlassungsfreiheit Diskriminierungsverbot: Inländerbehandlung (Art. 49 Abs. 2 AEUV). Beschränkungsverbot: Unzulässig sind auch nichtdiskriminierende nationale Regelungen, wenn sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern oder wenig attraktiv machen. Bsp.: + genereller Ausschluß von Zweigniederlassungen oder Agenturen für bestimmte Berufe (EuGH, Klopp ). + Beschränkung des Umfangs der Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung (EuGH, Centros ). Rechtsfolge: Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberecht für den Selbständigen und Familienmitglieder. 12

13 4.4 Rechtfertigung von Eingriffen in die Niederlassungsfreiheit Immanente Schranken nicht-wirtschaftlicher, zwingender Grund des Allgemein Interesses keine gemeinschaftsrechtliche Regelung unterschiedslose Anwendung auf In- und Ausländer Verhältnismäßigkeit Ordre-public Beschränkung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 52 AEUV) 4.5 Sekundärrechtliche Regelungen Richtlinien zur Harmonisierung der nationalen Regelungen über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten (Art. 50 Abs. 2 AEUV) Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen (Art. 53 AEUV), z.b. RL 89/48 (Hochschuldiplome) Richtlinie zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (RL 2004/38) Richtlinien über das Verbleiberecht nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit (RL 2004/38) Richtlinie zur Konkretisierung des Ordre-public-Vorbehalts des Art. 52 AEUV (RL 2004/38) 13

14 5 Die Personenfreizügigkeit 5.1 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art AEUV) Begünstigte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige Begriff des Arbeitnehmers Arbeitnehmer erbringen für eine bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten. Umfaßt werden öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Auszubildende, Praktikanten und Teilzeitkräfte zählen zu den Arbeitnehmern Inhalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit Mobilitätsrechte (Art. 45 Abs. 3 AEUV) + Bewerbung auf tatsächliche Stellen + Bewegungsfreiheit in Mitgliedstaaten zur Arbeitssuche + Aufenthaltsrecht zur Ausübung der Arbeit + Verbleiberecht nach Beendigung der Beschäftigung 14

15 Diskriminierungsverbot (Art. 45 Abs. 2 AEUV) Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen. Verboten sind ferner faktische Diskriminierungen, die nicht an der Staatsangehörigkeit ansetzen, aber ganz überwiegend Ausländer benachteiligen, Bsp.: Erfordernis einer früheren Tätigkeit im Inland. Drittwirkung: Auch Arbeitsverträge und Kollektivvereinbarungen dürfen EG-Ausländer nicht diskriminieren (RL 2004/38). Beschränkungsverbot Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist durch Bestimmungen beeinträchtigt, die einen Arbeitnehmer daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (EuGH, Bosman ). 15

16 5.1.4 Rechtfertigung von Eingriffen in die Arbeitnehmerfreizügigkeit Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 4 AEUV) Ordre-public Beschränkung der Mobilitätsrechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3 AEUV); Schranke greift nicht für das Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV Sekundärrechtliche Regelungen Rechtsgrundlagen: Art. 46 und 48 AEUV RL 2004/38 konkretisieren die Arbeitnehmerfreizügigkeit und beziehen auch Familien-angehörige ein. RL 2004/38: Verbleiberechte für Arbeitnehmer und Familienangehörige nach mindestens dreijähriger Tätigkeit VO 1408/71: Anrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Positionen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden. 16

17 5.2 Allgemeines Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Art. 21 AEUV und Sekundärrecht) Einordnung Das allgemeine Aufenthaltsrecht steht außerhalb des Binnenmarktkonzepts und ist nicht an eine wirtschaftliche Betätigung gebunden Begünstigte Unionsbürger = Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (Art. 20 Abs. 1 AEUV) und Familienangehörige Inhalt Allgemeines Aufenthaltsrecht vorbehaltlich der sekundärrechtlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 AEUV). Verlangt wird der Nachweis ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung Beschränkungen Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig (jeweils Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien) Sekundärrecht Die RL 2004/38 ersetzt: RL 90/365 (Rentner) RL 93/96 (Studenten) RL 90/364 (sonstige Unionsbürger) 17

18 6 Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art AEUV) 6.1 Begünstigte Natürliche und juristische Personen mit Staatsangehörigkeit bzw. Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaats. 6.2 Begriff des Kapitals und des Zahlungsverkehrs Unter Kapital ist sowohl Sach- wie auch Geldkapital zu verstehen (z.b. Immobilien, Portfolioinvestitionen). Eine Zahlung ist die Erfüllung einer geldlichen Verbindlichkeit. Erfasst werden auch grenzüberschreitende Verbringungen von körperlichen Zahlungsmitteln und Überweisungen. 6.3 Inhalt der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Verbot aller Beschränkungen (Art. 63 AEUV) Kapitalverkehrsfreiheit dient vor allem der ungehinderten Investitionstätigkeit auf dem Binnenmarkt. Zahlungsverkehrsfreiheit unterstützt die anderen Grundfreiheiten, indem sie den freien Transfer der Gegenleistungen für Waren- und Dienstleistungsexporte und der Renditen gewährleistet. 18

19 6.4 Rechtfertigung von Eingriffen in die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Immanente Schranken zwingender Grund des Allgemeininteresses keine gemeinschaftsrechtliche Regelung unterschiedslose Anwendung auf In- und Ausländer Verhältnismäßigkeit Schranke des Art. 65 AEUV steuerlichen Kontrolle Bankenaufsicht Meldeverfahren zu statistischen Zwecken Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 19

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