Europarecht. X. Freizügigkeit

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1 Europarecht X. Freizügigkeit

2 Übersicht 1. Übersicht 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger 3. Die Freizügigkeitsrechte 4. Beschränkungen 5. Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen 2

3 1. Übersicht Gem. Art. 45 Abs. 1 AEU Gewährleistung von Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot ausländischer EU-Bürger gem. Art. 45 Abs. 2 AEU Gewährleistung wirtschaftlicher und sozialer Begleitrechte sowie Schrankenvorbehalt gem. Art. 45 Abs. 3 AEU Bereichsausnahme gem. Art. 45 Abs. 4 AEU Ausschluss der Anwendung auf die öffentliche Verwaltung

4 1. Übersicht Ergänzung des Art. 45 AEU durch detailliert ausgestaltetes Sekundärrecht, z. B. Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38) Aber: weiterhin Differenzierung im Freizügigkeitsrecht zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unionsbürgern Ausnahme: bis zu 3-monatiger Aufenthalt ohne Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung/weiterer Formalitäten auch für Nichterwerbstätige besondere Rechte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten Ziel: gleiche Behandlung von Berechtigten der Unionsbürgerrichtlinie/deren Familien und Inländern eines Mitgliedstaates

5 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Art 45 AEU begründet die Freizügigkeit auf Grund der Erwerbstätigkeit (=klassische Arbeitnehmerfreizügigkeit) Art 21 AEU Erweitert Freizügigkeit auf die Unionsbürger (=Freizügigkeit als politisches Annex-Recht der Unionsbürgerschaft) Arbeitnehmerfreizügigkeit und Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger in Unionsbürgerrichtlinie zusammengefasst 5

6 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger 1. Begriff des Arbeitnehmers Weites Verständnis des EuGH Jede Rechtsform des Arbeitsverhältnisses miterfasst (öffentlich-rechtlich wie privatrechtlich) Auch AN auf Arbeitssuche Beschäftigung mit nicht wirtschaftlichen Zielen oder Tätigkeiten als Anhänger einer religiösen Sekte = Teil der Garantie des Art. 45 ff. AEU Auch Leistungserbringung im familiären Rahmen kann miterfasst sein Auch sportliche Leistungen gegen Entgelt erfasst (vgl. Bosmans-Urteil, 1995; Basketball, Eishockey, Handball, etc.)

7 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Unerheblichkeit des vorangegangenen und nachfolgenden Verhaltens der ggf. als Arbeitnehmer zu qualifizierenden Person (Rs. Nini Oraschde) >> letztlich alles, was den AN vom Gebrauch seiner Freizügigkeit abhalten könnte Ziel: Gewährung größtmöglicher Mobilität Ausnahme der Anwendung der Art. 45 ff. AEU: Bagatellbeschäftigung keine Anwendung auf Rehabilitierungsmaßnahmen (=sozialpolit. Maßnahme)

8 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger 2. Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft Unionsbürgerrichtlinie RL 2004/38 EG: Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, auch wenn aktuelle kein Arbeitsverhältnis mehr besteht Voraussetzung jedoch Nachweis ausreichender Existenzmittel Problem: dauerhafte Arbeitslosigkeit Entfall der Freizügigkeitsrechte bei Aussichtslosigkeit der Vermittlung und Wegfall der Ansprüche aus Arbeitslosenversicherung 8

9 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Besondere Gruppen von Freizügigkeitsberechtigten: Praktikanten, Referendare, Trainees usw.: stets ein zumindest geringes Entgelt für die Leistung erforderlich sowie wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit der Leistung für den Arbeitgeber in der Regel Arbeitnehmereigenschaft (+)

10 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Studenten und Auszubildende: Soweit nicht als Referendare oder Praktikanten in einem Arbeitsverhältnis stehend Arbeitnehmer >> (-) Keine Berufung auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Aber (+): wenn Student/Auszubildender, ehemaliger Arbeitnehmer oder Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers Aufenthaltsrecht (+) bei Studenten sowie deren Ehegatten/Kindern sofern Glaubhaftmachung ausreichender Existenzmittel

11 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Arbeitssuchende: EuGH früher: Einschränkung der Gleichbehandlung bei der Gewährung von Sozialleistungen neuerdings EuGH: prinzipieller Anspruch auf Gleichbehandlung wie Inländer im Mitgliedstaat Nicht jedoch, wenn gar keine Arbeit gesucht wird und keine ausreichende Existenzgrundlage vorliegt Familienangehörige: Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach RL 2004/36 erstreckt sich auch auf Ehegatten/Kinder unter 21 Jahren Voraussetzung: Bestehen einer Ehe, nicht tatsächliche Lebensgemeinschaft bei Scheidung/Tod des Unionsbürgers:

12 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Im Falle der eigenen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates: Bestehen bleiben des Aufenthaltsrechts Im Falle des Nicht-Vorhandenseins einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates: Bestehen bleiben des Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. Dauer der Partnerschaft; Dauer des Aufenthalts im Mitgliedstaat; besonders schwerwiegende Gründe; Sorgerecht für Kinder des Unionsbürgers; usw.) Auch für eingetragene Lebenspartner unter Erfüllung der (relativ strengen) jeweiligen nationalen Bedingungen wenn (-), immer noch Einreise- und Aufenthaltserleichterungen 12

13 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Rechts- oder sittenwidrige Tätigkeiten keine Erwerbstätigkeit i. S. d. Unionsrechts, sofern kein Schutz durch nationale Rechtsordnung Problem: Prostitution EuGH mittlerweile (+), wenn in eigener Verantwortung gegen Entgelt ohne Unterordnungsverhältnis

14 2. Arbeitnehmer und Unionsbürger Unionsbürger Durch RL 2004/38 und den von ihr geschaffenen Unionsbürgerstatus auch Gewährung von Freizügigkeitsrechten an alle nichterwerbstätigen Unionsbürger Nachweis (1) genügender Existenzmittel sowie (2) Krankenversicherungsschutz erforderlich Darüber hinaus gesonderte Bestimmungen zum Aufenthaltsrecht (ehemaliger) Arbeitnehmer durch Art. 45 ff. AEUV Auch Arbeitgeber haben Möglichkeit zur Geltendmachung der Rechte aus Arbeitnehmerfreizügig

15 3. Freizügigkeitsrechte Recht auf Gleichbehandlung (Art. 45 Abs. 2 AEU) Recht auf Gleichbehandlung aller freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer Absolutes Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEU) Konkretisierung dieses absoluten Diskriminierungsverbots in zahlreichen sekundärrechtlichen Vorschriften, jedoch aus Praktikabilitätsgründen keine normative Trennung

16 3. Freizügigkeitsrechte Recht auf Gleichbehandlung (Art. 45 Abs. 2 AEU) Umfang des Diskriminierungsverbots Verbot aller Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, die weder nach Art. 45 Abs. 3 gerechtfertigt sind noch gem. Art. 45 Abs. 4 unter die Bereichsausnahme fallen (+) wenn bestimmte Tätigkeiten den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates vorenthalten werden

17 3. Freizügigkeitsrechte Formen mittelbarer Ungleichbehandlung Weiterhin Verbot aller verdeckten und mittelbaren Formen der Diskriminierung deren Ergebnis das der unmittelbaren Diskriminierung ist, z. B.: alle nationalen Vorschriften, die im Wesentlichen Wanderarbeiter betreffen, ohne direkt an deren Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (an den Wohnsitz/ Geburtsort u.ä. anknüpfende Bestimmungen sind von Inländern leichter zu erfüllen) den Inländer in der Geltendmachung seiner Freizügigkeit (= Ausreise) beschränkende nationale Vorschriften, usw.

18 3. Freizügigkeitsrechte Beschränkungsverbot EuGH: Art. 45 AEU = Beschränkungsverbot Folge: Art. 45 Abs. 2 AEU gilt für: alle unmittelbar/mittelbar diskriminierenden Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie für alle unterschiedslos anwendbaren Rechtsvorschriften, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränken EuGH: Einschränkung des Beschränkungsverbots gem. Art. 45 AEU: keine Beeinträchtigung des Art. 45 AEU wenn allenfalls indirekte Beeinflussung des Verhaltens der Arbeitnehmer durch nationale Maßnahmen und dieser Einfluss an sich bereits im höchsten Maße ungewiss

19 3. Freizügigkeitsrechte Drittwirkung des Diskriminierungsverbots Was heißt Drittwirkung? Geltung des Diskriminierungsverbots gem. Art. 45 Abs. 2 AEU: für behördliche Maßnahmen bei Vorschriften, die der kollektiven Regelung unselbstständiger Arbeit dienen z. B. bei Gewerkschaften, Sportverbänden, usw. Folge: Kollisionsmöglichkeit mit Privatautonomie

20 3. Freizügigkeitsrechte Begleitrechte der Freizügigkeit (Art. 45 Abs. 3 AEU) Gewährleistung diverser sekundärrechtlich konkretisierter Begleitrechte zur effektiven tatsächlichen Ausübung des Freizügigkeitsrechts Recht auf Zugang zur Beschäftigung Gem. Art. 45 Abs. 3 lit a) AEU Anspruch auf gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer, z.b. Bewerbungsmöglichkeiten, usw. Fristbestimmung des Aufenthaltsrechts zur Suche = Sache des jeweiligen Staates Achtung: effet utile 20

21 3. Freizügigkeitsrechte während der Arbeitssuche kein uneingeschränktes Freizügigkeitsrecht, aber Unionsbürgerstatus gewährt vergleichbares Recht Zugangsvoraussetzungen und mitgliedstaatliche Diplome erworbene Berufsqualifikationen müssen gem. Art. 45 Abs. 3 EG mit vergleichbaren inländischen Abschlüssen gleichbehandelt werden - aber: jeder Mitgliedstaat kann bei der notwendigen Gleichwertigkeitsüberprüfung hinsichtlich des für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens und hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs Rechnung tragen (RL 2005/36) 21

22 3. Freizügigkeitsrechte Folge: ergeben sich Unterschiede, kann der Aufnahmestaat die Nachholung der fehlenden Kenntnisse verlangen; bei objektiver Gleichwertigkeit hat Anerkennung zu erfolgen Einreise und Aufenthaltsrecht - gem. Art. 45 Abs. 3 lit b, c AEU Recht auf Einreise und Aufenthalt zur Verwirklichung des Rechts auf Zugang zur Beschäftigung keine Visumspflicht und über Kontrolle des Personalausweises/Reisepasses hinausgehende Förmlichkeiten bei der Einreise 22

23 3. Freizügigkeitsrechte aber Einschränkung für drittstaatangehörige Familienangehörige aus Staaten, deren Angehörige der Visumspflicht unterliegen, vgl. Art. 5 Abs. 2 S.2 RL - keine sofortige Zurückweisung im Falle des Nicht-Vorhandenseins eines gültigen Passes bzw. ggf. eines Visums >> Arg. e Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 23

24 3. Freizügigkeitsrechte Daueraufenthaltsrecht - Recht auf Daueraufenthalt jeden Unionsbürgers, wenn fünf Jahre lang ununterbrochener Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat Unabhängig vom Nachweis von Existenzmitteln/ausreichender Krankenversicherung auch für Familienangehörige 24

25 4. Beschränkungen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem. Art. 45 Abs. 3 AEU Als Ausnahme restriktiv auszulegen Schrankenvorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem. Art. 45 Abs. 3 AEU (sog. ordre public Vorbehalt) stets Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich

26 4. Beschränkungen Öffentliche Ordnung: enge Auslegung Nachprüfung durch Unionsorgane möglich, jedoch Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten Öffentliche Sicherheit: hohe Darlegungslast für den sich darauf berufenden Staat Nichtanwendung der Freizügigkeitsbestimmungen im gesamten Sektor der Freizügigkeit/Gesundheitswesen unzulässig

27 4. Beschränkungen Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierung und Beschränkung Rechtfertigung von Beschränkungen bei mittelbarer Diskriminierung möglich Beeinträchtigung von Wanderarbeitern kann gerechtfertigt sein Voraussetzung: zwingende Gründe des Allgemeininteresses z. B. Kohärenz des Steuersystems, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, sozialer Schutz der Arbeitnehmer Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

28 5. Drittstaatsangehörige Rechte privilegierter Drittstaatsangehöriger Folge des Assoziierungsabkommens mit der Türkei u.a.: Nach einem Jahr bei ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber Nach drei Jahren Recht auf Wechsel der Berufssparte Privilegierung der Familienangehörigen des Arbeitnehmers in Bezug auf alle Marktfreiheiten schrittweise Herstellung der Freizügigkeit mit allen Begleitrechten Beschränkungen dieser Zwischenstufen an gleiche Bedingungen wie bei Unionsbürgern geknüpft (Beachtung der Schranken-Schranken incl. Verhältnismäßigkeit) 28

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