Informationen für den Arbeitgeber
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- Wilhelm Scholz
- vor 7 Jahren
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1 Informationen für den Arbeitgeber Beschäftigung von Unionsbürgern Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für sie gilt Arbeitnehmerfreizügigkeit. Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsstaaten Tschechische Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Slowakische Republik, Rumänien und Bulgarien benötigen gegenwärtig noch eine Arbeitsgenehmigung-EU nach 284 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit. Staatsangehörige von Malta und Zypern unterliegen seit dem keinen Einschränkungen der Freizügigkeit mehr. Sie benötigen ebenso wie Staatsangehörige der alten EU-Staaten keine Arbeitsgenehmigung-EU. Beschäftigung von Nicht-Unionsbürgern Ein Nicht-Unionsbürger (im Folgenden: Ausländer) kann nur einer Beschäftigung nachgehen, wenn dieser im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und der Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt. Ein Aufenthaltstitel ist nach 4 Abs. 1 AufenthG 1. Visum 2. Aufenthaltserlaubnis (befristet) 3. Niederlassungserlaubnis (unbefristet) 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Auf dem Aufenthaltstitel oder dem dazu gehörenden Zusatzblatt ist vermerkt, ob, in welchem Umfang und in welcher Region der Ausländer eine Beschäftigung ausüben darf. Bei Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, wird die Erlaubnis zur Beschäftigungsausübung in der Regel auf einem separaten Blatt erteilt. Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist zur Ausübung jeder Beschäftigung berechtigt. Er kann ohne Einschränkungen ein Arbeitsverhältnis eingehen, sich im gesamten Bundesgebiet aufhalten und frei niederlassen. In dem Aufenthaltstitel ist unter der Bezeichnung Niederlassungserlaubnis der Zusatz Erwerbstätigkeit gestattet angebracht. Unbefristete Aufenthaltstitel, die vor dem erteilt wurden (unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung), enthalten solch ein Zusatz nicht. Da sie nach der Übergangsvorschrift des 101 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten, berechtigen auch diese Titel zur Ausübung einer Beschäftigung. Grundsätzlich kann die örtliche Ausländerbehörde einem Ausländer einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch gesetzliche Ausnahme bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen darf. Es wird zwischen gering-, normal- und hochqualifizierten Ausländern unterschieden. Hier wird verwiesen auf die Seite Aufenthaltstitel für Ausländer Nr. 2 und 3.
2 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Von wenigen Ausnahmen abgesehen benötigen ausländische Arbeitnehmer, die nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, vor Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird in der Regel erteilt, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben und für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer oder denen gleichgestellte EU-Bürger zur Verfügung stehen, der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme wird im Regelfall mit der Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Betrieb sowie zeitlich befristet erteilt. Jeder Arbeitgeber muss sich vor Einstellung des Ausländers den Aufenthaltstitel vorzeigen lassen, woraus ersichtlich sein muss, dass der Ausländer eine Beschäftigung ausüben darf. Liegt keine Beschäftigungserlaubnis vor, darf der Arbeitgeber den Ausländer nicht beschäftigen. Beschäftigung von neu einreisenden Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt: Die BeschV regelt, für welche Beschäftigungen eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist und für Beschäftigungen überhaupt möglich ist, da der so genannte Anwerbestopp für qualifizierte ausländische Arbeitnehmer mit Ausnahmemöglichkeiten für verschiedene Berufsgruppen beibehalten wurde. Abschnitt 1 der BeschV ( 2 16) nennt die Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß 39 AufenthG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung bedürfen. Hierzu gehören unter anderem Praktika - während des Studiums, wenn das Praktikum Bestandteil der Ausbildung ist - im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms Beschäftigung Hochqualifizierter Beschäftigung ausländischer Führungskräfte - leitende Angestellte mit Generalvollmacht - Gesellschafter/innen einer offenen Handelsgesellschaft Wissenschaft, Forschung und Entwicklung - wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen - Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen
3 Weiterhin unterscheidet die Beschäftigungsverordnung zwischen Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und Zustimmungen zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sind unter anderem Saisonbeschäftigungen ( 18 BeschV), Schaustellergehilfen ( 19 BeschV) und Haushaltshilfen ( 21 BeschV). Informationen zur Beschäftigung eines Au-Pairs finden Sie hier. (Link auf besondere Personengruppen - Au-pairs ) Zustimmungen können auch erteilt werden für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Dies sind Beschäftigungen, die mindestens eine dreijährige Berufsausbildung voraussetzen und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei sind, wie z.b. IT-Fachkräfte und akademische Berufe - die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen - die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht leitende Angestellte und Spezialisten - die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen - für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen Werkverträge Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber kann für längstens 2 Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung bis zur Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, 39 Abs. 1 BeschV. Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn, Villemombler Straße 76, Bonn, Tel.: 0228/ Beschäftigung von in Deutschland lebenden Ausländern wird durch die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt: Für in Deutschland lebende Ausländer, denen die Ausübung einer Beschäftigung nicht schon nach dem AufenthG erlaubt ist, richtet sich der Zugang zum Arbeitmarkt nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV).
4 Bevor eine Beschäftigung aufgenommen werden kann, muss grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Auch in der BeschVerfV finden sich zustimmungsfreie Beschäftigungen ( 2-4), wie z.b. die Beschäftigung von Familienangehörigen, sofern der Arbeitgeber mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und es sich um Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades handelt. Darüber hinaus sieht die BeschVerfV in abschließend geregelten Fällen die Zustimmung zur Erlaubnis einer Beschäftigung ohne die Vorrangprüfung nach 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, dies wird in Abschnitt 2 der BeschVerfV geregelt. Dort ist geregelt, dass die Prüfung, ob deutsche oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen, entfällt. Das gilt z. B. bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, bei der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländern, die im Jugendalter eingereist sind sowie bei einer Vorbeschäftigung oder längerem Voraufenthalt. In allen übrigen Fällen ist eine Vorrangprüfung gemäß 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlich. Die Zustimmung kann danach nur erteilt werden, wenn für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer bzw. EU-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Besonders zu erwähnen ist hier auch 9 BeschVerfV. Dieser regelt die Beschäftigungserlaubnis bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 AufenthG Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und - 2 Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - sich seit 3 Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt. Ausländern, die gemäß 60a AufenthG geduldet sind und sich seit einem Jahr legal im Bundesgebiet aufhalten, kann die Ausländerbehörde gemäß 10 BeschVerfV die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlauben. Weiter besagt 10 Satz 3 BeschVerfV, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 AufenthG erteilt werden kann, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beschäftigungsverordnung ( und der Beschäftigungsverfahrensverordnung ( Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sobald er einen Ausländer beschäftigen möchte, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn sie der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot unterbreiten. Bei Eingang der Zustimmungsanfrage der Ausländerbehörde kann Ihnen in diesen Fällen umgehend die Entscheidung der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Sanktion: Ausländische Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet. Ein Arbeitgeber darf nur einen Ausländer beschäftigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, aus dem sich die Beschäftigungserlaubnis und evtl. Einschränkungen ergeben.
5 Bei Verstößen drohen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen und für den Ausländer evtl. sogar die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
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