Arbeitsmarktzulassungsverfahren

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1 Informationen der Agentur für Arbeit Bad Hersfeld - Fulda Waldemar Dombrowski, Christina Fink Arbeitsmarktzulassungsverfahren

2 Inhalt 1) Einführung 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige 3) Ansprechpartner in der BA Seite 2

3 Rechtsgrundlagen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Asylgesetz Bundesagentur für Arbeit Seite 3

4 Zuständigkeit Arbeitsmarktzulassung Der Aufenthaltstitel, in den die Beschäftigung eingetragen wird, ist ein Verwaltungsakt, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Im Allgemeinen bedarf er, sofern er Festlegungen über die Ausübung einer Beschäftigung enthält, der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß 39 Aufenthaltsgesetz (behördeninternes Verfahren). Hierzu hat sich die Bundesagentur für Arbeit regional aufgestellt: Zuständig ist grundsätzlich das Arbeitsmarktzulassungs-Team, in dessen Bezirk der Sitz des Arbeitgebers (Betrieb, Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) liegt. Eine ggf. erforderliche regionale Arbeitsmarktprüfung erfolgt durch die Agenturen für Arbeit vor Ort. Seite 4

5 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige Ausländischer Arbeitnehmer Visum oder Aufenthaltserlaubnis Auslandsvertretung (über Bundesverwaltungsamt) Ausländerbehörde BA - Stützpunkt Agentur für Arbeit Rechtsprüfung im AMZ-Team Arbeitsmarktprüfung im Arbeitgeber- Service Seite 5

6 Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen durch die BA Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf nur zugestimmt werden, wenn eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EU/ EWR-Ländern, der Schweiz, sowie Ausländer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Seite 6

7 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Asylbewerber/Geduldete 60a AufenthG, 32 BeschV, 61 AsylG Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung/Aufenthaltsgestattung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer ist hier nicht gestattet. (Vorrangprüfung, Prüfung der Beschäftigungsbedingungen)!Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung kann jedoch ein Beschäftigungsverbot bestehen! ( 47 AsylG) Asylbewerbern aus einem sicheren Herkunftsland*, die den Asylantrag nach dem gestellt haben, darf eine Beschäftigungsaufnahme während der Dauer des Asylverfahrens nicht erlaubt werden! *Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien ( 29a und Anlage II AsylG) Seite 7

8 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Asylbewerber/Geduldete Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung (Ausbildung oder Beschäftigung als): z.b. - Berufsausbildung - Hochqualifizierte ( 2 Abs. 1 BeschV) - Führungskräfte ( 3 Nr. 1-3 BeschV) - Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ( 5 BeschV) - Seite 8

9 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Asylbewerber/Geduldete Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Seite 9

10 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Asylbewerber/Geduldete Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie - eine Beschäftigung nach 2 Abs. 2 BeschV aufnehmen (Mangelberuf, ausländischer Hochschulabschluss) oder - eine Beschäftigung nach 6 oder 8 BeschV aufnehmen (Ausbildungsberufe, Praktische Tätigkeit Anerkennung) oder - sich seit fünfzehn Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten Bitte beachten Sie zu den o.g. Fallkonstellationen: - Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ist weiterhin erforderlich - Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ist gestattet Seite 10

11 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Asylbewerber/Geduldete Zustimmungsfreie Praktika Eignungsfeststellung (geförderte Maßnahme nach 45 SGB III für max. 6 Wochen) = zweckgebundene Maßnahme mit dem Ziel der Feststellung der berufsfachlichen Eignung Berufsorientierung für max. 3 Monate = der Antragsteller hat noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und strebt in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium an, Umorientierung Einstiegsqualifizierung für 6-12 Monate (geförderte Maßnahme nach 54 SGB III) = Berufsausbildung wird angestrebt Hospitationen!Bitte beachten Sie: Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Seite 11

12 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Asylbewerber/Geduldete Zustimmungspflichtige Praktika Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses gem. 8 BeschV (praktische Tätigkeit) Probebeschäftigung = vorrübergehendes Testen, ob für eine Beschäftigung die Eignung vorliegt. Seite 12

13 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige Weitere Möglichkeiten der Beschäftigungen für ausländische Staatsbürger und das Verfahren werden im Merkblatt 7 aufgeführt. Seite 13

14 Kontakt für Ihre Fragen Infocenter der ZAV 0228/ Arbeitgeberservice Registrieren Sie sich auch auf für unseren Newsletter, um immer aktuelle Informationen der Agentur für Arbeit zu erhalten. Seite 14

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