Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

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1 Unternehmensservice W.I.R Stand: Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit Information für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

2 Flüchtlinge suchen Schutz in Deutschland: Asylsuchende, Asylbewerber, Asylberechtigte... Asylberechtigten wurde bereits Schutz gewährt. Sie haben eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und einen freien Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt sowie zu Praktika. Asylbewerber/-innen mit Aufenthaltsgestattung sind noch im laufenden Asylverfahren. Für eine Beschäftigung benötigen sie eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde. Geduldete sind u.a. abgelehnte Asylbewerber/-innen. Sofern die Ausländerbehörde in der Duldung kein Arbeitsverbot verfügt hat ( Erwerbstätigkeit nicht gestattet ), kann sie auch eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilen. Keine Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten Asylbewerber/-innen aus sicheren Herkunftsstaaten, z.b. Serbien, Ghana, Mazedonien. Seite 2

3 Was ist zu tun, wenn man Asylbewerber/innen oder Geduldete beschäftigen möchte? Die Asylbewerber/innen / Geduldeten stellen einen Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dem Antrag wird beigefügt: eine Kopie des Aufenthaltsdokumentes eine Kopie des Arbeitsvertrages eine Stellenbeschreibung der Tätigkeit Seite 3

4 Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzugang Asylsuchende, Asylbewerberinnen und Asylbewerber unterliegen in der Regel in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einem Beschäftigungsverbot. Diese Frist (Wartezeit) beginnt mit dem Tag der Einreise, der auf dem Ankunftsnachweis bescheinigt ist. Geduldete unterliegen ebenfalls in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einem Beschäftigungsverbot. Sie können ab dem ersten Tag der Duldung Beschäftigungen aufnehmen, bei denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist, z.b. eine Berufsausbildung oder Beschäftigungen in Engpass-Berufen, die auf der Positivliste stehen. Seite 4

5 Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzugang Anerkannte Flüchtlinge/ Asylberechtigte Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis. Arbeit, Ausbildung, Praktikum: Sofortige Einstellung möglich. Genehmigung der Ausländerbehörde nicht erforderlich. Asylbewerberinnen/ Asylbewerber Geduldete Personen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Asyl gestellt haben. Sie verfügen über eine Aufenthaltsgestattung. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Abschiebung ist aber vorübergehend ausgesetzt. Arbeit: Die Ausländerbehörde kann frühestens nach 3 Monaten eine Beschäftigungsaufnahme erlauben. Dazu benötigt die Ausländerbehörde eine Zustimmung der BA. Die BA darf nur zustimmen, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer/-innen sind. Ausbildung: Asylbewerber/-innen können eine Ausbildung ab dem 4. Monat und Geduldete ab dem Tag der Duldung beginnen. Praktikum: Die Ausländerbehörde kann frühestens nach 3 Monaten eine Beschäftigungsaufnahme als Praktikant/-in erlauben. Seite 5

6 Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden? Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohnpflichtig? Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Praktikum zur Berufs(um)orientierung wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon. Ausbildungsbegleitendes Praktikum wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon. Seite 6

7 3 mögliche Wege ins Praktikum Vorbemerkung Nach dem Mindestlohngesetz und der Beschäftigungsverordnung sind ALLE Praktika bis auf wenige Ausnahmen mindestlohn- bzw. tariflohnpflichtig. Die folgende Auswahl bezieht sich auf mögliche Ausnahmen. 1. Praktikum zur Berufsorientierung Ziel: Ausbildung oder Studium Dauer: bis zu 3 Monaten Voraussetzungen: ohne abgeschlossene Berufsausbildung Kosten für Arbeitgeber: keine Praktikumsvergütung: kein Mindestlohn bzw. Tariflohn erforderlich Verfahren: Praktikant/-in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde. Seite 7

8 3 mögliche Wege ins Praktikum 2. Einstiegsqualifizierung EQ Ziel: Vorbereitung auf eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf Dauer: 6 bis 12 Monate Voraussetzungen: noch nicht voll für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt (z.b. Flüchtling bis unter 35 Jahre) Kosten für Arbeitgeber: keine, da Erstattung der monatlichen Praktikumsvergütung (bis zu 231,- ) und des pauschalen SV-Beitrags (108,- ) auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit Verfahren: Praktikant/-in beantragt Genehmigung der Ausländerbehörde (s. S. 2). Seite 8

9 3 mögliche Wege ins Praktikum 3. Arbeitstraining /Heranführung an den Arbeitsmarkt Ziel: Arbeitsaufnahme im Anschluss (bei Eignung) Dauer: bis zu 6 Wochen Voraussetzungen: arbeitslos gemeldet. Genehmigung/Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber (MAG) vor Beginn erforderlich Kosten für Arbeitgeber: keine Vergütung für Praktikant/-in: keine Verfahren: Praktikant/-in beantragt die Zuweisung bei seiner/ihrer Arbeitsvermittlung. Seite 9

10 Kombination von Praktika und Sprachkursen Selbstverständlich können (sollten) alle diese Praktika mit Sprachkursen kombiniert werden! Dies ist vor dem Hintergrund einer Gleichzeitigkeit Berufspraxis gewinnen - zukünftigen Arbeitgeber kennen lernen - Sprache lernen für alle Seiten vorteilhaft. Unternehmen können Praktika auch in Teilzeit anbieten. Seite 10

11 3 mögliche Wege in die Berufsausbildung 1. Betriebliche Ausbildung - Dauer: nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Voraussetzungen: Eignung und Motivation bewerberseitig, - Vergütung: reguläre Ausbildungsvergütung (1./2. ggf. 3. Jahr) - Verfahren: Ausbildungsplatzbewerber/-in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde (s. S. 2), keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. NEU durch Integrationsgesetz: 3 plus 2 für Geduldete und Aufenthaltsgestattete Gesicherter Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung (bis zu 3 Jahre) plus 2 weitere Jahre nach erfolgreichem Abschluss möglich. Seite 11

12 3 mögliche Wege in die Berufsausbildung 2. Ausbildung in Kooperation mit einem Träger für den praktischen Teil einer außerbetrieblichen Ausbildung - Aufenthaltsstatus: diverse Regelungen für Asylbewerber und Geduldete (wegen verschiedener Fördergrundlagen) - Dauer: nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Voraussetzungen: lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt (z.b. Flüchtling) - Verfahren: Ausbildungsplatzbewerber/-in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde, keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (s. S. 2). - Bitte lassen Sie sich im Unternehmensservice von W.I.R beraten! Seite 12

13 3 mögliche Wege in die Berufsausbildung 3. Betriebliche Umschulung Zukunftsstarter - Dauer: nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) um mind. 1/3 verkürzt - Voraussetzungen: ohne abgeschlossene/anerkannte Ausbildung, zwischen 25 und 34 Jahre alt, Verkürzung um mind. 1/3 der regulären Ausbildungszeit wird vorab durch zust. Kammer genehmigt, Einschulung in Regel-Berufsschule ab dem 2. Ausbildungsjahr (ausreichende Deutschkenntnisse) - Kosten für AG: reguläre Ausbildungsvergütung ab 2. Ausbildungsjahr - Verfahren: Zukunftsstarter/-in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde (s. S. 2). - Bitte lassen Sie sich im Unternehmensservice von W.I.R beraten! Seite 13

14 3 mögliche Wege in sozialversicherungspflichtige Arbeit 1. Beschäftigung von Hochqualifizierten - Voraussetzungen: Hochschulabschluss bzw. bei Führungskräften fachliche Eignung - Lohn/Gehalt: bei Hochschulabsolventen in einem Mangelberuf mind Euro (2016), bei MINT-Berufen und Ärzten mind Euro - Verfahren: Bewerber/-in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde, Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit teilweise erforderlich. Erste Infos: Seite 14

15 3 mögliche Wege in sozialversicherungspflichtige Arbeit 2.. Beschäftigung von Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung, zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation oder als Freiwilligendienstleistende - Voraussetzungen: Eignung und Motivation bewerberseitig, keine Vorrangprüfung erforderlich - Lohn/Gehalt: tariflich oder ortsüblich, mindestens jedoch Mindestlohn - Verfahren: Bewerber/in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde, Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit teilweise erforderlich (s. S. 2). Erste Infos: Seite 15

16 3 mögliche Wege in sozialversicherungspflichtige Arbeit 3. Beschäftigung jeder Art (NEU durch Integrationsgesetz: inklusive Leiharbeit) - Voraussetzungen: ggf. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen - Lohn/Gehalt: tariflich, ortsüblich oder gem. Mindestlohngesetz - Verfahren: Bewerber/in beantragt Erlaubnis der Ausländerbehörde, Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit teilweise erforderlich (s. S. 2). Erste Infos: Seite 16

17 Kontaktdaten Unternehmensservice W.I.R Bitte nehmen Sie zu allen Themen Kontakt zu uns auf! Füllen Sie dafür einfach den auf der Website verfügbaren Bedarfsprofilebogen aus und senden Sie ihn an: Telefon: Wir melden uns dann bei Ihnen. Bei allgemeinen Fragen zum Aufenthaltsstatus: Zentrale Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten: +49 (0) Seite 17

18 Kooperationspartner W.I.R Unternehmensservice Seite 18

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