Beschäftigung geflüchteter Menschen

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1 Impulsvortrag bei Fa. WAGO am Sina Thomaschky - Migrationsbeauftragte Beschäftigung geflüchteter Menschen

2 Ausweisdokumente im Asylverfahren SGB II = Jobcenter Aufenthaltstitel Einreise BRD positiver BAMF Bescheid Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Asylantrag beim BAMF Bescheinigung über Meldung als Asylsuchender negativer BAMF Bescheid Duldung Aufenthaltsgestattung für das laufende Asylverfahren SGB III = Integration Point / Agentur für Arbeit Seite 2

3 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? Asylsuchende sind eingereist und registriert, erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) oder einen Ankunftsnachweis haben noch keinen Termin zur Asyl-Antragstellung beim BAMF bekommen. Seite 3

4 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? Asylbewerber/innen haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt, sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, befinden sich im laufenden Asylverfahren, dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung (Datum der BÜMA / Ankunftsnachweis) eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen. Seite 4

5 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? Geduldete der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich, eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt, dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen, können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen. Seite 5

6 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden, eine befristete Aufenthaltserlaubnis wurde ausgestellt, die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt. Seite 6

7 Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit gestattet Seite 7

8 Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis Die Arbeitserlaubnis wird durch den Arbeitnehmer (oder bei Vollmacht durch den Arbeitgeber) bei der Ausländerbehörde beantragt. Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Vorrangprüfung bevorrechtigte Bewerber Beschäftigungsbedingungen Gleichstellung zu inländischen Arbeitnehmern (Arbeitszeiten / Entlohnung) Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab & sendet die Arbeitserlaubnis per Post an den Arbeitnehmer bzw. an das zuständige Sozialamt. Die Erlaubnis gilt immer nur für einen Arbeitgeber. Seite 8

9 Abhängigkeiten für eine Förderung Status / Ausweisdokument Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können anders gefördert werden als Personen mit einer Duldung oder mit einem Aufenthaltstitel Herkunftsland / Bleibeperspektive Länder mit guter Bleibeperspektive Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia Sichere Herkunftsländer & Asylantragstellung EU-Mitgliedstaaten, Westbalkanstaaten (Bosnien-Herzegowina, Mazedonien (ehem. Jugoslawien), Serbien, Montenegro, Albanien, Kosovo) sowie die afrikanischen Staaten Ghana und Senegal Asylantragstellung muss vor September 2015 geschehen sein Seite 9

10 Berufsbezogene Sprachförderung ( 45a AufenthG) nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) Sprachförderung im Anschluss an einen Integrationskurs (BAMF) Sprachmodule mit den Zielen GER A2 GER C2 Zielgruppe sind Ausländer, EU-Bürger sowie Personen mit Migrationshintergrund, die berufsbezogenen Sprachförderbedarf aufweisen Geflüchtete im laufenden Asylverfahren - nur aus den Ländern Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia und Afghanistan Antragstellung bei: Bundesagentur für Arbeit arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldete Personen Jobcentern BAMF SGB II Empfänger Beschäftigte, Auszubildende oder Personen im beruflichen Anerkennungsverfahren, die nicht anderweitig (BA/JC) gefördert werden Seite 10

11 Fördermöglichkeiten Vermittlungsbudget (Beispiele) Bewerbungskosten und Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch Kosten der beruflichen Anerkennung und für notwendige Übersetzungen Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen aufgrund fehlender Kenntnisse Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) Qualifizierung über einen Bildungsgutschein in der Regel muss Sprachniveau GER-B1 vorliegen Seite 11

12 Noch Fragen? Hotline für Arbeitgeber: Tel: Ansprechpartner für Geflüchtete: Integration Points der Agenturen für Arbeit Tel: Seite 12

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