Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen und Asylsuchenden
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- Lioba Dresdner
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Transkript
1 Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen und Asylsuchenden Rechtliche Grundlagen DGB-Tagung, Fachkraft Flüchtling? Franziska Voges, passage ggmbh
2 Meilensteine auf dem Weg bis heute Seit Anfang 2000: Zahlreiche rechtliche und integrations- sowie flüchtlingspolitische Verbesserungen: Z.B. Zuwanderungsgesetz, Bleiberechtsregelung, Fachkräftestrategie Seit 2001 kontinuierliche Förderung von Programmen für die berufliche Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden Impulsgeber für verbesserte Arbeitsmarktbeteiligung von Flüchtlingen mit ungesichertem Bleiberecht
3 Arbeiten Wer darf?
4 Arbeitsmarktzugang Flüchtling als Begriff zu undifferenziert Aufenthaltsstatus entscheidet: rechtliche Einschränkungen ja oder nein Aufenthaltsstatus kann sich mit der Zeit ändern
5 Flüchtling viele Bedeutungen Flüchtling im Asylverfahren: Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsgestattung Personen ohne Asylanerkennung bzw. ohne Anerkennung eines Schutzstatus, Vorliegen von Abschiebehindernissen: Aufenthalts status : Duldung Anerkannter Flüchtling: Asylberechtigt/anerkannt nach Genfer Flüchtlingskonvention Subsidiär Schutzberechtigte Andere humanitäre Aufnahmeverfahren Aufenthaltsstatus: Aufenthaltserlaubnis (div. AufenthG)
6 Arbeitsmarktzugang ohne Einschränkung Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Das gilt auch für Ausbildung! Selbständige Tätigkeit: Art ( AufenthG) der Aufenthaltserlaubnis entscheidet: mit oder ohne Antrag (Ausländerbehörde) erlaubt in HH (Sept. 2015): Personen
7 Arbeitsmarktzugang mit Einschränkung Duldung Personen in HH (Sept. 2015): 5.364, davon 45,8% über sechs Jahre Aufenthaltsgestattung Personen in HH (Sept. 2015): Durchschnittliche Dauer Asylantrag 2015 in HH: 4,2 Monate Gesamtschutzquote Bund 2015: 41,2 % Zum Vergleich 2006: 6,3%
8 Einschränkungen: relevante Faktoren Duldung/Aufenthaltsgestattung: Voraufenthalt, neu: Herkunftsland: sicher oder unsicher Sonderfall Duldung >Beschäftigungsverbot als Sanktion Einschätzung der Ausländerbehörde zu: Nachkommen Mitwirkungspflicht für die Vorbereitung der Ausreise Einreise zum Zweck Sozialleistungsbezug
9 Aufenthaltsgestattung / Duldung Ab 4. (7.) Monat Ab 16. Monat Nachrangiger Arbeitsmarktzugang -> Nach Erlaubnis der ABH, mit Zustimmung BA: Vorrangprüfung u. Beschäftigungsbedingungsprüfung Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang -> Vorrangprüfung entfällt, Neu: Zugang zu Leiharbeit Rest s.o. Ab 49. Monat Uneingeschränkter Zugang zu Beschäftigung möglich Selbständige Erwerbstätigkeit: nicht erlaubt
10 Sonderregelung Ausbildung (Duldung/Gestattung) Betriebliche Ausbildung, keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Aufenthaltsgestattung: ab dem 4. Monat Duldung: ab dem 1. Tag WICHTIG: Keine Arbeitserlaubnis für schulische Ausbildungen notwendig (z.b. ErzieherIn, AltenpflegerIn)
11 Praktikum Ohne Zustimmung BA: Pflichtpraktikum bzw. in geförderte Maßnahme integriert, keine Entlohnung nach Mindestlohnregelung, keine Eingliederung in den Betriebsablauf, Praktika im Rahmen EU-geförderter Projekte Mit Zustimmung BA: freiwillig, Entlohnung, Eingliederung in den Betriebsablauf, über 3 Monate Details siehe: GGUA e.v. Informationen der BA zu Praktikum
12 Sonderregelung sichere Herkunftsländer Aktuell: Bosnien-H., Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien, Kosovo, Ghana und Senegal Wichtig: Sonderregelung gilt nur für Personen mit Duldung oder Gestattung, die nach dem einen Asylantrag gestellt haben und der abgelehnt wurde: Absolutes Beschäftigungsverbot
13 Sonderregelungen hochqualifizierte Personen Ohne Zustimmung der BA (ab 4. M.): Inländischer Hochschulabschluss Ausländischer Hochschulabschluss analog Kriterien Blaue Karte EU Mit Zustimmung der BA, ohne Vorrangprüfung (ab 4. Monat): Ausländischer Hochschulabschluss o. Ausbildungsabschluss + Mangelberuf (Positivliste) Inländischer Ausbildungsabschluss
14 Beschäftigung: Wer wird gefördert? (SGB II und III) Aufenthaltserlaubnis: keine Einschränkungen Bei Zuständigkeit Jobcenter (Leistungsbezug ALG II): SGB II und III Bei Zuständigkeit BA (Leistungsbezug AsylblG): SGB III Aufenthaltsgestattung/Duldung (bei vorhandenem Arbeitsmarktzugang): keine Einschränkungen SGB III Zuständigkeit Arbeitsmarktförderung: BA
15 Ausbildung: Wer wird gefördert? Aufenthaltserlaubnis: Einschränkungen bei folgenden AE: 25 (3) (4) Satz 2 und 5 AufenthG Restliche AE ohne Einschränkungen Einschränkungen Aufenthaltsgestattung/ Duldung (Beispiele): BaföG/(BAB) erst nach 5 Jahren Verbesserung f. Geduldete ab 2016: Verkürzung auf 15 Monate
16 Abschlussquiz: Arbeit ja oder nein? Nazmye, 22 Jahre, Afghanistan, Duldung, Einreise Sept möchte eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau machen Ja, wenn kein Beschäftigungsverbot vorliegt, ab 2016 kann sie auch BAB beziehen (15 Monate Voraufenthalt) Karim, 28 Jahre, Syrien, Aufenthaltsgestattung, Einreise Sept. 2014, möchte als Dolmetscher für verschiedene Auftraggeber arbeiten Nein, da selbständige (freiberufliche) Tätigkeit Mirko, 35 Jahre, Serbien, Einreise Okt. 2013, Aufenthaltserlaubnis AufenthG möchte als Fotolaborant arbeiten Ja, Aufenthaltserlaubnis (anerkannter Flüchtling nach GFK)
17 Fachkraft Flüchtling? Ja! Wenn: Lebenslagen und Ziele der Betroffenen berücksichtigt werden Bestehende Hürden bei der Arbeitsmarktintegration abgebaut werden Perspektiven zur gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe unabhängig vom Herkunftsland eröffnet werden
18 Literatur Überblick: BA: Potenziale nutzen geflüchtete Menschen beschäftigen (Aug. 2015) Charta der Vielfalt Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt! Praxis-Leitfaden für Unternehmen (Nov. 2015) Kurzinformation Praktikum: BA: Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen Als Arbeitshilfe (f. BeraterInnen etc.): GGUA e.v. : > > Übersichten und Arbeitshilfen
19 Berichte aus der Praxis Gag, Voges (Hrsg.): Inklusion auf Raten. Zur Teilhabe von Flüchtlingen an Ausbildung und Arbeit, Waxmann Verlag 2013 Studien/Broschüren zur Ausbildung/Beschäftigung von Flüchtlingen aus Betriebsperspektive: Das ist für uns schon ein Experiment Ein echter Gewinn > Publikationen
20 VIELEN DANK! Kontakt: passage ggmbh, Migration und Internationale Zusammenarbeit (MIZ) Maren Gag und Franziska Voges
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