Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Stand: August 2016
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- Berndt Ritter
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1 Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Stand: August 2016
2 Agenda Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Seite 1
3 Wer kommt? Wer bleibt? Asyl-Erstanträge sowie Schutzquoten 2015 Länder Asyl-Erstanträge Schutzquote in Prozent bereinigte Schutzquote* Syrien ,0 100,0 Albanien ,2 0,3 Kosovo ,4 0,4 Afghanistan ,6 78,4 Irak ,6 99,7 Serbien ,1 0,3 Eritrea ,1 98,9 Mazedonien ,5 0,2 Pakistan ,8 32,6 Insgesamt ,2 47,8 * Zweites Quartal 2015 Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016; Deutscher Bundestag, 2015, Drucksache 18/5785 Seite 2
4 Was heißt gute Bleibeperspektive? Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. Seite 3
5 Sichere Herkunftsländer Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Der Bundestag hat beschlossen die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus (Stand: August 2016). Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt. Seite 4
6 Asylsuchend (BÜMA)* * bzw. Ankunftsausweis Asylbewerber Anerkannter Flüchtling Kein Aufenthaltstitel Seite 5
7 Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel uneingeschränkter und zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang* Asylberechtigte nach 16 a GG Anerkannte Flüchtlinge nach 3 AsylG Subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot Personen ohne Aufenthaltstitel Für die Beschäftigung sind Auflagen zu berücksichtigen Geduldete * Bei Personen mit nationalem Abschiebungsverbot bedarf es bei Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde Asylbewerber Seite 6
8 Personen mit Aufenthaltstitel anerkannte Flüchtlinge nach 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention) Anerkennungen* Asylberechtigte nach 16 a GG Anerkennungen* Voraussetzung = Verfolgungsgründe: - Rasse - Religion - Nationalität - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - politische Überzeugung Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Voraussetzung: politische Verfolgung Ausnahmen: Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Einreise über einen sicheren Drittstaat Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Neu durch Integrationsgesetz: eingeschränkte Mobilität für 3 Jahre ab Anerkennung bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nur bei herausragender Integration unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Seite 7
9 Personen mit Aufenthaltstitel subsidiär Schutzberechtigte Anerkennungen* Personen mit nationalem Abschiebeverbot Anerkennungen* Voraussetzung: drohende Gefahren bei Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe, individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) oder Zielland Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) Voraussetzung = bei der Rückkehr droht konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige Ausbildungsförderung (15 Monate Voraufenthalt für abh, BAB, AsA) * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Seite 8
10 Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis (dauerhalte Aufenthaltserlaubnis) Seite 9
11 Personen ohne Aufenthaltstitel Geduldete abgelehnter Asylantrag sowie Abschiebungshindernis: Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Passlosigkeit keine Verkehrswege Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.r. für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert.(duldung über Jahre möglich) Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete möglich: Alleinstehende nach 8 Jahren Familien mit Kindern nach 6 Jahren Jugendliche, die eine Schule besuchen, nach 4 Jahren Asylbewerber Menschen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der Entscheidung über den Asylantrag; über die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Besonderheiten: räumliche Aufenthaltsbeschränkungen Residenzpflicht (3 Monate) Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung (6 Monate)* Wohnsitzauflage *außer bei Personen aus Ländern mit geringer Aufnahmequote Seite 10
12 Kein Aufenthaltstitel Alt: BÜMA Neu: Ankunftsausweis Testregionen seit Februar 2016 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Seite 11
13 Kein Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahren Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzuganges Seite 12
14 Kein Aufenthaltstitel Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzuganges Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate (meistens 6 Monate)* * Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung Seite 13
15 Nebenbestimmung Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine Beschäftigung aufnehmen darf. Erwerbstätigkeit gestattet : Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet : Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss Bundesagentur für Arbeit zustimmen (durch Vorrangprüfung & Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Erwerbstätigkeit nicht gestattet : Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert. Seite 14
16 Agenda Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Seite 15
17 Flüchtlingsgruppen Unterscheidung bei Beschäftigungen * Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen Eine Zustimmung ist erforderlich anerkannte Flüchtlinge Personen mıt nationalem Abschiebungsverbot 2.072* Geduldete Asylbewerber Quelle: BAMF, 2016 * Anerkennungen 2015 (Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015) Seite 16
18 Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber Monat Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist) Monat Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet Vorrangprüfung* und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA Monat Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA Vorrangprüfung entfällt Ab 49. Monat Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Zustimmung der BA entfällt * Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt. Seite 17
19 Zustimmung der Arbeitsagentur Die Zustimmung der Arbeitsagentur stützt sich i. d. R. auf zwei Kriterien: Vorrangprüfung: Prüft, ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU (hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je konkreter die Stellenanzeige formuliert ist, desto weniger alternative Bewerber kommen in Frage. Entfällt nach 15 Monaten Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind. Entfällt nach 48 Monaten Seite 18
20 Arbeitsagenturbezirken mit und ohne Vorrangprüfung Seite 19
21 Praktika für Flüchtlinge Wer kann ein Praktikum absolvieren? anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Seite 20
22 Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der Registrierung Art des Praktikums Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur Einstiegsqualifizierung (EQ) EQ plus* oder freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (max. 3 Monate) ausbildungsbegleitendes Praktikum betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Pflichtpraktikum Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses Hospitation Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen Eine Zustimmung ist erforderlich Kein Zugang Asylbewerber dürfen i.d.r. keine EQ Plus absolvieren; Geduldete ab dem 15. Monat des Aufenthaltes Neu durch Integrationsgesetz: nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Irak, Iran, Eritrea, Syrien) können EQ Plus ab dem 4. Monat des Aufenthaltes starten; Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthaltes. Seite 21
23 Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der Registrierung Art des Praktikums freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (länger als 3 Monate) ausbildungsbegleitendes Praktikum (länger als 3 Monate) Probebeschäftigung Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur Zustimmung der BA beinhaltet: 1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen 2. Vorrangprüfung* *wenn nicht ausgesetzt Seite 22
24 /fluechtlinge Seite 23
25 Betriebliche Ausbildung von Flüchtlingen Wer kann eine duale Ausbildung absolvieren? anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Seite 24
26 Ausbildung mit Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der Registrierung Art der Ausbildung Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur betriebliche Ausbildung schulische Ausbildung Art der Förderung Zustimmung der Ausländerbehörde Förderung durch BA Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh)* oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)* oder Assistierte Ausbildung (AsA)* oder Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen Eine Zustimmung ist erforderlich Kein Zugang Neu durch Integrationsgesetz: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei Monaten Aufenthalt die Förderleistungen abh, AsA sowie nach 15 Monaten Aufenthalt BAB erhalten. Geduldete können die Förderleistungen abh und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in Anspruch nehmen können. Diese Änderungen sollen bis 31. Dezember 2018 gültig sein. Seite 25
27 /fluechtlinge Seite 26
28 Beschäftigung von Flüchtlingen Mit wem können Sie Verträge abschließen? anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Geduldete/ Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Seite 27
29 Beschäftigung von Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der Registrierung Art der Beschäftigung / Stelle Fachkräfte Fachkräfte in Mangelberuf Akademiker Akademiker, Blaue Karte EU* Akademiker in Mangelberuf Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der berufl. Anerkennung jede andere Beschäftigung (zum Beispiel Helfertätigkeiten) Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur () *Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Seite 28
30 Beschäftigung von Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der Registrierung Art der Beschäftigung / Stelle Jede Beschäftigung Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur () ohne Vorrangprüfung Keine Einschränkungen für die Beschäftigung ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 48 Monaten Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt. Seite 29
31 Seite 30
32 Exkurs: Mindestlohn Seit dem gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen der Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,50 je Zeitstunde. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn er höher ist als der Mindestlohn. Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für : Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende Pflichtpraktikanten Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines Studiums (bis zu drei Monaten) Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten) Seite 31
33 Exkurs: Versicherungsschutz Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen wurde. Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen Maßnahmenträger versichert. Seite 32
34 Exkurs: Integrationsgesetz I Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Überblick der Änderungen (Auswahl) Rechtssicherheit während der Ausbildung: Duldung für Gesamtdauer der Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltsrecht für zwei Jahre. Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche. Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche. Vorrangprüfung: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für drei Jahre ausgesetzt. Seite 33
35 Exkurs: Integrationsgesetz II Niederlassungserlaubnis: eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei herausragender Integration (z. B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. Wohnsitzregelung: Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann künftig ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15 Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro. Ausbildungsförderung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können abh und AsA nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, BAB nach 15 Monaten. Geduldete können nach zwölf Monaten Aufenthalt abh und AsA beanspruchen. Seite 34
36 Agenda Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Seite 35
37 (4) Rückmeldung Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis soweit Zustimmung erforderlich (1) Antrag (2) Weiterleitung ZAV der BA örtlich zuständige (rechtliche Ausländerbehörde (6) Bescheid (6) Zustimmung Prüfung) Behördeninterner Prozess (3) Weiterleitung Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw regionaler Arbeitgeber- Service Vorrangprüfung Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Seite 36
38 Merke: Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn dem regionalen Arbeitgeberservice (Agentur für Arbeit) frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird (s. Stellenbeschreibung). Ein Arbeitgeber, der eine Ausländerin / einen Ausländer beschäftigen möchte, ist verpflichtet, der Dienststelle der BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen. Seite 37
39 Beschäftigung und Praktikum* *wenn zustimmungspflichtig Unternehmen Formular Stellenbeschreibung* (1) Asylbewerber/ Geduldeter Kopie (2) Formular (3) Antrag Arbeitserlaubnis regionaler Arbeitgeberservice örtliche zuständige Ausländerbehörde Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw *bzw. Praktikumsvertrag Seite 38
40 Ausbildung Unternehmen Ausbildungsvertrag (1) Asylbewerber/ Geduldeter (2) Antrag Arbeitserlaubnis örtliche zuständige Ausländerbehörde Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw Seite 39
41 Formular Stellenbeschreibung Download unter: Unternehmen Arbeitskräftebedarf Beschäftigung Ausländer Seite 40
42 Antrag Beschäftigungserlaubnis Download z. B. unter: berlin.de/formularvordrucke.html Seite 41
43 Fazit Flüchtlinge können Fachkräfte werden Es gibt eine Vielzahl an möglichen Beschäftigungsformen Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Besonderheiten bei der Beschäftigung zu beachten und das ist die größte Gruppe Unternehmen können den Zustimmungsprozess aktiv unterstützen Als Arbeitgeber lohnt es sich, neugierig zu sein und sich auf Neues einzulassen. Dafür gewinnt man Mitarbeiter, die eine große Bereicherung sind. Jens Norden, Geschäftsführer Henning Dierk GmbH Seite 42
44 Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 08. August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: Seite 43
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