Zugang zum Arbeitsmarkt (abhängig Beschäftigte) ARBEITSERLAUBNIS Ohne Status Flüchtling oder Schutzstatus Arbeitsmarktzugang (Auswirkungen, Folgen)

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1 Zugang zum Arbeitsmarkt (abhängig Beschäftigte) ARBEITSERLAUBNIS Ohne Status Flüchtling oder Schutzstatus Arbeitsmarktzugang (Auswirkungen, Folgen) Zuwanderung ohne Status Flüchtling oder Personen mit Schutzstatus Blaue Karte EU bei Zuwanderung ohne Status Flüchtling oder Schutzstatus nach dem Asylverfahren ( 3 Abs. 1, AsylVfG) bzw. Art. 16a Grundgesetz und international Schutzberechtigte (nach Genfer Flüchtlingskonvention, abgebildet in einer EU-Richtlinie = subsidiär Geschützte) Seit 2012 können Zuwandernde mit abgeschlossenem deutschem oder anerkanntem ausländischem Hochschulstudium, einer festen Anstellung in Deutschland und einem jährlichen Bruttojahreseinkommen von Euro die Blaue Karte EU mit befristeter Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bei bestimmten als Mangelberufen festgestellten Tätigkeiten (Engpassberufe) beträgt die Einkommensgrenze Euro. Engpassberufe werden regelmäßig von der Bundesarbeitsagentur festgelegt. ARBEITSERLAUBNIS MIT Aufenthaltstitel Die Arbeitserlaubnis hängt vom Aufenthaltstitel ab Abhängig vom Aufenthaltstitel (Personen mit Status Flüchtling, Schutzstatus Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, haben prinzipiell alle Zuwandernden. Nicht jeder aber, der um Schutz nachsucht, wird nach deutschem, europäischem und internationalem Recht als Flüchtling anerkannt und erhält Schutzstatus. Ob der Aufenthalt im Land erlaubt wird, entscheidet in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einem Asylverfahren ( 3 Abs. 1, AsylVfG). Siehe ANHANG 1, Das Flüchtlingsrecht, Seite 5 und ANHANG 2, Die Prüfungspunkte, Seite 6, und ANHANG 8, Sichere Herkunftsstaaten, Seite 12. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise international Schutzberechtigte. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz und international Schutzberechtigte (nach Genfer Flüchtlingskonvention, abgebildet in Arbeitsmarktzugang (Auswirkungen, Folgen) Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte haben uneingeschränkten und zustimmungsfreien Arbeitsmarktzugang. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte dürfen jeder Erwerbstätigkeit nachgehen. werden bei Arbeitslosigkeit vom Job Center betreut stehen alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit offen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Geschützte (sofern es junge Menschen betrifft) haben prinzipiell einen Anspruch auf Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) 1

2 einer EU-Richtlinie = subsidiär Geschützte) erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen. Gemeint sind hiermit vor allem staatliche Verfolgung, d.h. umgekehrt nicht im Fall von Bürgerkriegen, wirtschaftlicher Not oder Perspektivlosigkeit. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, danach wird i.d.r. bei unveränderter Situation eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ausgesprochen. Subsidiär Geschützte erhalten eine 1-jährige Aufenthaltserlaubnis, danach bei unveränderter Situation weitere 2 Jahre. Erst nach 5 Jahren ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis möglich. OHNE Aufenthaltstitel Die Arbeitserlaubnis hängt vom Aufenthaltstitel ab Asylsuchende/Asylbewerber ersuchen Schutzzuerkennung im Asylverfahren. Die Aufenthaltsgestattung ist jedoch kein Aufenthaltstitel, die Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet. Der Zeitraum der Aufenthaltsgestattung wird lediglich für das Verfahren ausgestellt. Siehe ANHANG 1, Das Flüchtlingsrecht, Seite 5 und ANHANG 2, Die Prüfungspunkte, Seite 6, sowie ANHANG 3, Überblick über Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen ohne Aufenthaltstitel, Seite 7, und ANHANG 8, Sichere Herkunftsstaaten, Seite 12. Asylsuchende/Asylbewerber / Geduldete Ab einem Aufenthalt von drei Monaten kann die Ausländerbehörde (im LA) Asylsuchenden und Geduldeten eine Beschäftigungserlaubnis erteilen, insofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Davor besteht keine Beschäftigungsmöglichkeit (Zustimmungsanfrage). Geduldete können früher eine Beschäftigungserlaubnis erhalten, wenn sie eine anerkannte Berufsausbildung machen. 2 Asylsuchende und Geduldete müssen, wenn es junge Menschen betrifft, wiederum einige Besonderheiten beachten. Zustimmung der Behörden Betriebliche Ausbildungen im dualen System können Asylsuchende nach In den ersten 15 Monaten Aufenthalt prüft die Bundesagentur für Arbeit in der Vorrangprüfung, ob Asylsuchende und Geduldete die jeweiligen Stellen besetzen dürfen oder ob bevorrechtigte Arbeitsuchende unter anderem deutsche Staatsangehörige oder EU- Bürger/-innen zur Verfügung stehen. Nach einem

3 PRAKTIKA Einstiegsmöglichkeit per Praktikum 3 drei Monaten Aufenthalt und Geduldete sofort nach Erteilung des Duldungsstatus beginnen, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Die Ausländerbehörde muss für den konkreten Ausbildungsplatz eine Beschäftigungserlaubnis erteilen Duldungsstatus verlängern Den Status der Duldung können Ausländer/-innen erhalten oder verlängern lassen, wenn sie eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben. Gleiches gilt für Weiterbildungen, die von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt sind. Die Ausländerbehörde kann die Duldung dabei immer um ein Jahr verlängern, insofern die Berufsausbildung in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen wird. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden vor Vollendung des 21. Lebensjahres mit der Berufsausbildung beginnen und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Finden Geduldete nach Abschluss der Berufsausbildung eine Stelle, die zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes ausreicht, können sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Asylsuchende im laufenden Verfahren erhalten in der Regel keine ausbildungsfördernden Leistungen nach BAB (Bundesausbildungsbeihilfe). Für Personen mit Duldungsstatus entsteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach vier Jahren ununterbrochenem Aufenthalt im Land, ab Januar 2016 bereits nach 15 Monaten. Auch eine vorangegangene Erwerbstätigkeit der Eltern kann den Anspruch auf Beihilfe begünstigen. Ohne Aufenthaltstitel An einer EQ(Eingliederungsqualifizierung) können Flüchtlinge unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus teilnehmen. Auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und mit einer Duldung können diese Leistung in Anspruch nehmen. Es erfolgt keine Vorrangprüfung. Angestrebtes Ziel sollte die anschließende Übernahme der Praktikantin oder des Praktikanten in eine Ausbildung sein. Siehe ANHANG 5, Zugang zu Aufenthalt von insgesamt 15 Monaten entfallen die Vorrangprüfung und das bis dahin geltende Verbot, als Leiharbeitnehmer/-in zu arbeiten. In den ersten vier Jahren Aufenthalt (1-48 Monate) im Bundesgebiet prüft die Bundesagentur für Arbeit zudem, ob die Beschäftigung zu gleichen Arbeitsbedingungen erfolgt wie bei deutschen Arbeitnehmenden. Ab dem fünften Jahr Aufenthalt ist der Arbeitsmarktzugang zustimmungsfrei. Bei Geduldeten kann die Ausländerbehörde jedoch ein Beschäftigungsverbot verhängen und damit den Zugang zu einer abhängigen Beschäftigung oder zu einer betrieblichen Ausbildung versperren. In diesen Fällen sollte eine Rechtsberatung erfolgen. Siehe ANHANG 6 und ANHANG 7, Vorgehen bei Asylsuchenden/-bewerbern und Geduldeten, Seite 10 und Seite 11. Asylsuchende/Geduldete/anerkannte Flüchtlinge/ subsidiär Geschützte Im Rahmen eines sechs bis zwölf Monate dauernden Betriebspraktikums werden sie auf die Berufsausbildung vorbereitet. Zumeist fehlen Sprachkenntnisse, aber auch

4 Praktika., Seite 8 und ANHANG 6, Gesetzeslage Praktikum, Seite 9. die berufspraktische Heranführung ist wichtig für die Übernahme in eine Ausbildung. Die EQ Maßnahme wird bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt und gleichzeitig die Arbeitserlaubnis der Praktikantin oder des Praktikanten von der regionalen Ausländerbehörde eingeholt. Einstiegsmöglichkeit ohne Aufenthaltstitel per Praktikum Betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAGs)10 sind maximal sechswöchige Tätigkeiten bei einem Unternehmen, die der beruflichen Eingliederung dienen und von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert werden. Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen bekommen so berufsfachliche Kenntnisse vermittelt und können zugleich ihre Eignung für den entsprechenden Beruf testen. Vergütung und Versicherung Die EQ ist sozialversicherungs- und vergütungspflichtig und wird durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert. Das Unternehmen trägt die Sach- und Personalkosten sowie die Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Asylsuchende und Geduldete dürfen ab dem vierten Monat ihres Aufenthaltes an einer MAG teilnehmen. Eine behördliche Zustimmung ist nicht notwendig. 4

5 ANHANG 1 Das Flüchtlingsrecht ( Das BAMF prüft Schritte 1 4) und 5

6 ANHANG 2 Siehe die Prüfungspunkte 1 4 in Anhang

7 ANHANG 3 Überblick über Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen ohne Aufenthaltstitel (= Asylsuchende/-bewerber und Geduldete) 7

8 ANHANG 4 Zugang zu Praktika. In der Regele ist das Praktikum der Probebeschäftigung vorzuziehen. 8

9 ANHANG 5 Gesetzeslage Praktikum 9

10 ANHANG 6 Vorgehen bei Asylsuchenden/-bewerbern und Geduldeten (Zeitraum Monat) 10

11 ANHANG 7 Vorgehen bei Asylsuchenden/-bewerbern und Geduldeten (Zeitraum Monat) 11

12 ANHANG 8 Sichere Herkunftsstaaten 12

13 ANHANG 9 Weitere Hinweise und kritische Punkte Die Ausländerbehörde lehnt Arbeitsverhältnisse ab, wenn nicht der Mindestlohn bezahlt wird. Wird ein Arbeitsvertrag durch die Ausländerbehörde genehmigt, stoppt das Landratsamt die Zahlung an den Flüchtling o Z.B. 450 Job führt vermutlich zu keiner Abführung (für Miete, Energie, etc.), wobei diese angeblich unterschiedlich von den Landratsämtern gehandhabt wird. o Bei höher bezahlten Arbeiten rechnet das LA die Leistungen für Miete, Energie, etc. dagegen, z.b. bei 750 Job ca. 90 o Es müssen Steuern und Abgaben bezahlt werden (Rentenversicherungsschreiben, Lohnsteuer Ausgleich, etc.) sofern die Bezahlung über dem Wert des Mindestbesteuerungssatzes liegt. Achtung! Erst die Eintragung in Ausweis/Aufenthaltsgestattung vornehmen lassen, erst dann die Arbeit aufnehmen, da negative Konsequenzen drohen. Wenn Flüchtlinge arbeiten wird eine Krankenversicherungskarte ausgestellt. Wenn die Arbeit verloren geht, laufen die Krankenkassenbeitrage weiter. Achtung, Vertrag ev. löschen! Wenn der Asylbewerber anerkannt ist, geht in der Regel die Info an die Arbeitsagentur o Das muss geprüft werden, da normalerweise das LA die laufenden Kosten übernimmt, bis das Job Center die Aufnahme vollzogen hat o Achtung, Krankenkassenbeiträge Ein genehmigtes Praktikum bedeutet i.d.r., dass der Flüchtling Unfall versichert ist (DGuV = Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) und die betriebliche Haftpflicht greift, bei Schäden Zeugnisse müssen amtlich bestätigt werden, kann aber teuer werden, da dies nicht bezahlt wird Zeugnisanerkennungsstellen finden sich an Schulen bzw. IHK, siehe auch Es gibt Unterschiede bei reglementierten Berufen und Abschlüssen als auch nicht reglementieren Berufen. Weitere gute Informationen, Flüchtling in den Arbeitsmarkt Chart der Vielfalt 2015 oder BAMF, das Deutsche Asylverfahren- ausführlich erklärt. 13

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